Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2020 verstorbenen R*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erbantrittserklärten Sohns D*, vertreten durch Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. April 2026, GZ 53 R 5/26p-204, womit der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 28. April 2025, GZ 6 A 232/20b-171, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Rekursgericht wird die Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme von den Zurückweisungsgründen der Verspätung und der fehlenden Beschwer aufgetragen.
Begründung:
[1] Die 2020 in Frankreich verstorbene Erblasserin setzte in einer handschriftlichen letztwilligen Verfügung ihren Sohn, ihre Nichte, ihre Stieftochter und ihren Stiefsohn ein.
[2] Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts zur Führung des Verlassenschaftsverfahrens steht rechtskräftig fest.
[3] Zu Beginn des Verlassenschaftsverfahrens beteiligte sich nur die Nichte und gab – vor dem Hintergrund der Nichtbeteiligung anderer potenzieller Erben – eine bedingte Erbantrittserklärung aufgrund des Testaments zum gesamten Nachlass ab. In der Folge gab auch der Stiefsohn eine bedingte Erbantrittserklärung aufgrund des Testaments zum gesamten Nachlass ab. In einem Tagsatzungsprotokoll vom Juli 2023 hielt der Gerichtskommissär fest, dass wegen der Nichtbeteiligung der anderen potenziellen Erben Nichte und Stiefsohn je zur Hälfte zu Erben berufen seien.
[4] In weiterer Folge beteiligte sich im April 2024 auch die Stieftochter am Verlassenschaftsverfahren. Nachdem ihm eine in die französische Sprache übersetzte Aufforderung nach § 157 AußStrG zugestellt worden war, gab im Oktober 2024 letztlich auch der Sohn eine bedingte Erbantrittserklärung aufgrund des Testaments zum gesamten Nachlass ab.
[5] Das Erstgericht antwortete den Nachlass aufgrund des Testaments – ohne nähere Begründung – dem Sohn, der Nichte, der Stieftochter und dem Stiefsohn zu je einem Viertel ein.
[6] Das dagegen vom Sohn mit seinem beim Gerichtskommissär am 29. 12. 2025 eingelangten, vom Erstgericht als Rekurs gewerteten Schreiben angerufene Rekursgericht wies den Rekurs wegen Verspätung, hilfsweise auch fehlender Beschwer des Sohns zurück.
[7] Der Einantwortungsbeschluss sei dem französischen Rechtsanwalt des Sohns am 21. 8. 2025 mit internationalem Rückschein wirksam zugestellt, der Rekurs aber erst im Dezember 2025 eingebracht worden. Da der Sohn aufgrund des Testaments eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben habe und die Verlassenschaft dem Sohn und den anderen Testamentserben jeweils aufgrund des Testaments eingeantwortet worden sei, fehle es seinem Rekurs an (formeller) Beschwer (sic!).
[8] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Sohn, dem Rekursgericht die meritorische Entscheidung über den Rekurs aufzutragen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[9] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig , weil die unberechtigte Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (2 Ob 80/25a [Rz 6 mwN]); er ist aus diesem Grund auch berechtigt .
[10] 1. Als „Revisionsrekurs“ erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses wegen Verspätung ( RS0120565 [T3, T14]).
[11]2. Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es einen Rekurs (wegen Verspätung) zurückweist, ist einseitig (RS0132250).
[12] 3. Nach der Aktenlage berief sich im erstinstanzlichen Verlassenschaftsverfahren ein französischer Rechtsanwalt (erkennbar) darauf, dass ihn der Sohn mit seiner anwaltlichen Vertretung betraut habe. Das Erstgericht stellte diesem Rechtsanwalt den Einantwortungsbeschluss mit internationalem Rückschein zu. Der Rückschein trägt das Zustelldatum 21. 8. 2025, eine unleserliche Unterschrift und einen Firmenstempel der Anwaltskanzlei, enthält aber keinen Hinweis auf den Namen des Übernehmers der Sendung. Auf dem Rückschein wird nur „ON 171 (EAntw.)“ als Sendungsinhalt angeführt, es fehlen Hinweise darauf, dass die Sendung auch eine (im Akt erliegende) Übersetzung des Einantwortungsbeschlusses in die französische Sprache enthalten hätte. Die Übergabe einer Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht ist ebenfalls nicht aktenkundig.
[13] Erneut mit internationalem Rückschein erfolgte am 28. 10. 2025 eine Zustellung des Einantwortungsbeschlusses an die französische Rechtsanwaltskanzlei. Auch diese Sendung enthielt nur das deutschsprachige Original des Einantwortungsbeschlusses, nicht dessen Übersetzung in die französische Sprache. Die Übergabe einer Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht ist wieder nicht aktenkundig.
[14] Das Erstgericht veranlasste eine Zustellung des Einantwortungsbeschlusses auch direkt an den Sohn per E-Mail. Von diesem E-Mail hat der Sohn seinen eigenen Angaben zu Folge erstmals am 16. 12. 2025 Kenntnis genommen. Ob die dem E-Mail angeschlossenen Attachments auch die französische Übersetzung des Einantwortungsbeschlusses enthielten, lässt sich dem Akt nicht entnehmen.
[15] 4. Auf dieser Grundlage trifft die Annahme einer Verspätung des Rekurses durch das Rekursgericht aus folgenden Erwägungen nicht zu:
[16] 4.1. Die vorzunehmende Zustellung fällt gemäß deren Art 1 in den Anwendungsbereich der VO (EU) 2020/1784 (EuZVO 2020).
[17] (a) Das Erstgericht hat sich zur Durchführung der vorzunehmenden Zustellung nach Frankreich zulässiger Weise eines Postdienstes bedient, der gerichtliche Schriftstücke „per Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder mittels eines gleichwertigen Nachweises“ zustellen kann (Art 18 EuZVO 2020).
[18] (b) Nach Art 12 Abs 1 EuZVO 2020 darf der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn das Schriftstück nicht in einer Sprache, die er versteht (lit a), oder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats (lit b) abgefasst und keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist. Nach Abs 2 informiert die Empfangsstelle den Empfänger über sein Recht nach Abs 1, indem sie dem zuzustellenden Schriftstück das Formblatt L in Anhang I in den Amtssprachen des Ursprungs- und des Empfangsmitgliedstaats beifügt. Nach Abs 5 kann die Zustellung eines Schriftstücks, dessen Annahme verweigert wurde, dadurch geheilt werden, dass dem Empfänger das Schriftstück zusammen mit einer Übersetzung in einer der in Abs 1 vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. In diesem Fall ist der Tag der Zustellung des Schriftstücks der Tag, an dem die Zustellung des Schriftstücks zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird.
[19] Art 12 Abs 1 bis 5 EuZVO 2020 gelten nach Art 12 Abs 6 leg cit auch für die anderen Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2, damit also auch für die Zustellung durch Postdienste. Nach Art 12 Abs 7 EuZVO 2020 setzen bei Zustellung durch Postdienste nach Art 18 EuZVO 2020 „diese Vertreter oder Bediensteten beziehungsweise die Behörde oder Person den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf und dass diesen Vertretern oder Bediensteten beziehungsweise dieser Behörde oder Person eine entweder unter Verwendung des Formblatts L in Anhang I oder freihändig erstellte schriftliche Verweigerungserklärung zu übermitteln ist“.
[20] (c) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ergibt sich das (nunmehr in Art 12 EuZVO 2020 geregelte) Recht auf Verweigerung der Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks aus der Notwendigkeit, die Verteidigungsrechte des Empfängers dieses Schriftstücks entsprechend den Anforderungen an ein faires Verfahren zu schützen, wie es in Art 47 Abs 2 GRC und in Art 6 Abs 1 EMRK verankert ist. Die Ziele der EuZVO, die Wirksamkeit und die Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren zu verbessern und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, dürfen nicht dadurch erreicht werden, dass in irgendeiner Weise Abstriche bei der effektiven Wahrung der Verteidigungsrechte der Empfänger der betreffenden Schriftstücke gemacht werden. Es ist daher dafür Sorge zu tragen, dass der bestimmungsgemäße Empfänger eines Schriftstücks in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Verteidigung sachgerecht vorzubereiten und seine Rechte im Übermittlungsmitgliedstaat wirksam geltend zu machen. Damit das Annahmeverweigerungsrecht seine praktische Wirksamkeit entfalten kann, muss der Empfänger des Schriftstücks im Voraus und schriftlich ordnungsgemäß über das Bestehen dieses Rechts belehrt worden sein, was nach dem System der EuZVO unter Verwendung eines Formblatts (nunmehr: Formblatt L gemäß Anhang I) erfolgt, wobei die EuZVO keine Ausnahme von dessen Verwendung vorsieht. Die Unterlassung der Beifügung des Formblatts führt aber nicht zur Nichtigkeit des Zustellvorgangs. Vielmehr hat die Empfangsstelle dieser Unterlassung durch unverzügliche Nachreichung des Formblatts abzuhelfen (EuGH C-354/15, Henderson [Rn 51 ff mzwN]; jüngst auch C-389/23, Bulgarfrukt [Rn 43 ff]). Diese Grundsätze gelten ausdrücklich auch bei der Zustellung durch Postdienste (C-354/15 [Rn 61]).
[21] (d) Aus dieser Rechtsprechung, insbesondere aus der Bezugnahme auf Art 6 EMRK und Art 47 GRC, ist abzuleiten, dass zwar bei mangelhafter Zustellung (Fehlen einer Übersetzung und der Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht) eine Abhilfe durch Nachreichen der Belehrung (nunmehr Formblatt L) möglich ist, die Zustellung dann aber auch erst mit dieser Abhilfe (und dem Unterbleiben einer Annahmeverweigerung) wirksam werden kann. Damit wird nicht eine „Nichtigkeit“ der Zustellung angenommen, was nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig wäre, sondern der Eintritt der Zustellwirkungen wird aufgeschoben, bis das rechtliche Gehör des Empfängers gewahrt ist.
[22] (e) Im vorliegenden Fall war den (beiden) Zustellungen an den Rechtsanwalt des Sohns nach der Aktenlage weder eine Übersetzung des Einantwortungsbeschlusses noch eine Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht (Formblatt L) angeschlossen. Diesem Mangel wäre zwar durch Nachreichen des Formblatts abzuhelfen gewesen, was aber unterblieb. Bei Einlangen des Rekurses lag daher (jedenfalls) noch keine wirksame Zustellung an den französischen Rechtsanwalt vor.
[23] 4.2. Die Zustellung einer eines Zustellnachweises bedürfenden Gerichtsentscheidung per E-Mail ist nach österreichischem Recht unzulässig. Die unzulässige – und daher unwirksame – Übermittlung einer gerichtlichen Entscheidung per E-Mail entfaltet auch keine Zustellwirkung im Wege einer Heilung nach § 7 ZustG (1 Nc 40/25k [Rz 11 mwN]).
[24] 4.3. Damit ist das vom Erstgericht als Rekurs gewertete Schreiben des Sohns jedenfalls vor einer wirksamen Zustellung des fristauslösenden Schriftstücks (an ihn oder seinen Rechtsanwalt) beim Gerichtskommissär (und beim Erstgericht) eingelangt. Des vom Sohn im außerordentlichen Revisionsrekurs angeregten Vorabentscheidungsersuchens bedarf es aufgrund des Vorliegens gesicherter Rechtsprechung des EuGH nicht.
[25] 5. Der Sohn hat eine Erbantrittserklärung (aufgrund des Testaments) zum gesamten Nachlass abgegeben, die verfahrensrechtlich als Antrag auf Einantwortung zu werten ist (2 Ob 4/25i [Rz 9]). Er ist damit durch die Einantwortung des Nachlasses an ihn bloß zu einem Viertel beschwert, sodass die vom Rekursgericht angeführten Gründe die Zurückweisung des Rekurses insgesamt nicht tragen können.
[26] 6. In Stattgebung des Revisionsrekurses ist daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung über den Rekurs aufzutragen.
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