Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freundenthaler in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , C* **, D* E*, 2. F* B*, **straße **, **, **, beide vertreten durch die Kinberg-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei DI G* H* , C* I*, D* J*, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen Unterlassung, Beseitigung und Wiederherstellung (Gesamtstreitwert EUR 25.000,00) über die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. August 2025, Cg*-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird Folge gegeben.
Das angefochtene Versäumungsurteil und das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung wird als nichtig aufgehoben.
Dem Erstgericht wird die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage aufgetragen.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 9.363,90 (darin EUR 1.285,65 USt und EUR 1.650,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens beider Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Kläger erhoben am 3. Juli 2025 eine nachbarrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Wiederherstellungsklage gemäß §§ 364, 364b ABGB gegen den Beklagten und führten darin als dessen Zustelladresse „C* I*, D* J*“ an. Am 4. Juli 2025 verfügte das Erstgericht die Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung an den Beklagten unter dieser Adresse. Über Antrag der klagenden Parteien erließ dann das Erstgericht am 16. August 2025 ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil, das dem Beklagten am 22. August 2025 persönlich unter der Adresse „C* I*, D* J*“ zugestellt und von diesem übernommen wurde.
Gegen dieses Versäumungsurteil erhob der Beklagte Berufung wegen Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO), in eventu beantragte er die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung und erstattete gleichzeitig eine Klagebeantwortung; in eventu erhob er Widerspruch gegen das Versäumungsurteil. Mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit beantragt er, die angefochtene Entscheidung und das vorausgegangene Verfahren als nichtig aufzuheben.
Die klagenden Parteien beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung wegen Nichtigkeit ist berechtigt.
Der Beklagte releviert, bei Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung sei an der Adresse C* I*, D* J*, keine Abgabestelle (§ 2 Z 4 iVm § 13 Abs 1 ZustG) vorgelegen, weil der Beklagte diesen Zweitwohnsitz nur für zeitweise Aufenthalte zu Erholungszwecken nutze. Durch die fehlerhafte Zustellung sei der Beklagte von seinem rechtlichen Gehör ausgeschlossen worden.
Die klagenden Parteien gestehen zu, dass es sich bei der Adresse des Beklagten in Österreich um einen Nebenwohnsitz handelt, sie treten jedoch dem weiteren Berufungsvorbringen, insbesondere zum fehlenden regelmäßigen Aufenthalt an dieser Adresse entgegen.
Zur Prüfung des behaupteten Zustellmangels veranlasste das Berufungsgericht gemäß § 473 Abs 2 ZPO die Einvernahme des Zustellers und der weiteren in der Berufung beantragten Personen zum tatsächlichen Zustellvorgang sowie dazu, ob sich der Empfänger an der Zustelladresse tatsächlich regelmäßig aufhielt. Im Rahmen dieser aufgetragenen Zwischenerhebungen erhob das Erstgericht einerseits den Ablauf des Zustellvorgangs (ON 11.1) und andererseits vernahm es den Zusteller K* L* (ON 14.3 Seite 3 ff), den Beklagten (ON 14.3 Seite 6 ff und Seite 10 f), die Zweitklägerin (ON 14.3 Seite 8 ff), die Zeugin M* H* (ON 14.3 Seite 12 ff) sowie des Amtsleiter der Gemeinde E* N* (ON 18.4 Seite 2 ff) und nahm ferner die von den Parteien vorgelegten Urkunden (Beilagen ./A, ./B, ./1 bis ./8 sowie ./I) zum Akt.
Danach steht folgender Sachverhalt als bescheinigt (vgl 6 Ob 93/09h) fest:
An der Adresse C* I*, D* J*, hat der Beklagte einen Zweitwohnsitz (unstrittig ON 14.3 Seite 2). An dieser Adresse hält sich der Beklagte nicht ständig auf (unstrittig; Kläger ON 14.3 Seite 2). Der Beklagte und seine Ehegattin verbringen dort im Winter und im Sommer ihre Urlaube, dies aber nicht immer regelmäßig (Beklagter ON 14.3 Seite 6). Sie halten sich dort nur zur Erholung auf (Zeugin M* H* ON 14.3 Seite 13).
Im hier relevanten Zeitraum war der Beklagte mit seiner Ehegattin von 22. Mai bis 13. Juni 2025 an seiner Adresse in E* aufhältig (Zeugin M* H*, ON 14.3 Seite 13 und 14) und dann wieder von 15. August bis 13./14. September 2025 (Zeugin M* H* ON 14.3 Seite 13 und 14; siehe auch Beklagter ON 14.3 Seite 6 und 11; Beilage ./3).
Der Zustellvorgang ist auf dem Rücklaufkuvert nicht beurkundet (ON 3). Dieses Zustellstück mit der Nummer „**“ wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 9. Juli 2025 zur Abholung ab 10. Juli 2025 bei der Post-Geschäftsstelle D* E* hinterlegt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung/Briefkasten eingelegt (Auskunft der Österreichischen Post AG per Mail vom 3. Oktober 2025 ON 11.1). Mitte August, als der Beklagte und seine Ehegattin wieder nach E* kamen, hat der Beklagte diese Hinterlegungsanzeige vorgefunden (Beklagter ON 14.3 Seite 6; Zeugin M* H* ON 14.3 Seite 13).
Diese Feststellungen gründen sich auf die in Klammer angeführten Bescheinigungsmittel (vgl 6 Ob 93/09h). Der Zusteller K* L* erscheint nach dem protokollierten Inhalt seiner Aussage als gänzlich unverlässlich, weil er von seiner anfänglichen Aussage, den Beklagten ein- bis zweimal im Monat bei seinem Zweitwohnsitz gesehen zu haben (ON 14.3 Seite 3) im Zuge seiner weiteren Einvernahme wieder abging (ON 14.3 Seite 5) und auch nicht aufklären konnte, warum die zur Beurkundung des Hinterlegungsvorgangs auf dem Rücklaufkuvert vorgesehenen Rubriken unausgefüllt geblieben sind (ON 14.3 Seite 5). Ferner, weil er aussagte, dass er auch bei Häusern, bei denen er überhaupt noch keine Leute gesehen habe, eine Hinterlegung vornehme (ON 14.3 Seite 4). Die Zweitklägerin konnte zur Aufklärung des wesentlichen Zustellvorgangs keine tragfähigen Informationen beitragen. Ihr Bericht über die Aussage eines Nachbarn muss unberücksichtigt bleiben, weil dieser Nachbar nicht als Auskunftsperson bzw Zeuge bei Gericht geführt und einvernommen wurde. Sie gestand zu, den Beklagten von 9. Juli bis Mitte August nicht an seinem Zweitwohnsitz gesehen zu haben, weil sie selbst nicht da gewesen sei (ON 14.3 Seite 10). Hingegen harmonieren die vom Beklagten vorgelegten Rechnungen und sonstigen Urkunden (Beilagen ./3 bis ./7) mit der Schilderung des Beklagten, die auch seine Ehegattin als Zeugin bestätigte, wonach er sich im Zeitraum des hier gegenständlichen Zustellvorgangs betreffend der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung nicht in E*, sondern an seinem Hauptwohnsitz in Deutschland aufhielt.
Rechtlich folgt aus dem bescheinigten Sachverhalt:
Nach § 13 Abs 1 ZustG ist ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Unter Abgabestelle versteht man jenen Ort, an dem eine konkrete „postalische“ Zustellung stattfinden darf (10 Ob 42/12t mwN). Als „Abgabestelle“ bestimmt § 2 Z 4 ZustG die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, den Sitz, den Geschäftsraum, die Kanzlei oder den Arbeitsplatz des Empfängers, im Fall einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder einen vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebenen Ort. Alle Abgabestellen sind untereinander gleichwertig. Die Auswahl der geeigneten Abgabestelle obliegt der Zustellbehörde (10 Ob 42/12t).
Unter der Wohnung einer Person ist die Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt und wo er gewöhnlich nächtigt und sich aufhält (RS0083668). In der Wohnung muss der Empfänger seine ständige Unterkunft haben, das heißt, er muss dort gewöhnlich nächtigen (RS0036322) oder sich sonst dauernd aufzuhalten pflegen (Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse); fallweise Benützung reicht ebenso wenig aus, wie häufige Besuche (Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5 § 87 ZPO [§ 2 ZustG] Rz 8 mwN; 7 Ob 7/11a). Eine Ferienwohnung, die nur fallweise benützt wird, ist regelmäßig keine Abgabestelle, es sei denn, die vergleichbaren Kriterien für eine „sonstige Unterkunft“ sind erfüllt (Stumvoll in Fasching/Konecny 3 Band II/2 § 2 ZustG Rz 25; vgl auch Rz 27). Voraussetzung für das Vorliegen einer Abgabestelle ist, dass sich der Empfänger dort auch tatsächlich regelmäßig aufhält (10 Ob 69/15t; 3 Ob 229/23g).
Da unstrittig der Beklagte an der Adresse C* I*, D* J*, nur seinen Zweitwohnsitz hatte und er diesen – nach den Feststellungen – nur für Urlaube und zu Erholungszwecken nutzte und er darüber hinaus dort nicht regelmäßig aufhältig war, liegt keine wirksame Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung vor.
Beschränkt sich eine Partei darauf, die Unwirksamkeit der Zustellung geltend zu machen und die versäumten Prozesshandlungen (hier: Klagebeantwortung) im Rahmen ihres hilfsweise erhobenen Wiedereinsetzungsantrags nachzuholen, kommt es zu keiner „Heilung durch Einlassung“ (RS0083731 [T12]). Eine nachträgliche Heilung nach § 7 ZustG scheidet hier von vornherein aus, weil der Beklagtenvertreter seine Bevollmächtigung erst nach Zustellung des Versäumungsurteils angezeigt hat und in der Zustellverfügung (naturgemäß) nicht genannt war (RS0106442). Das Versäumungsurteil ist daher aufgrund des ungesetzlichen Zustellvorgangs ebenso mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO behaftet, wie das diesem vorangegangenen Verfahren (vgl RS0107383 [T1 und T13]). Nachdem auch die vom Beklagten im Rahmen seines hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrags erstattete Klagebeantwortung keine „Heilung durch Einlassung“ bewirken konnte (vgl RS0083731 [T12]), ist demnach das Versäumungsurteil sowie das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung als nichtig aufzuheben.
Der Berufung ist daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 51 Abs 1 ZPO. Sobald die Partei den Nichtigkeits- oder Aufhebungsgrund bei gehöriger Sorgfalt und Rechtskenntnis (insbesondere wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten ist) kennen musste und dennoch das Verfahren eingeleitet oder fortgeführt hat, trifft sie die Kostenersatzpflicht (M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 Band II/1 § 51 ZPO Rz 4/1). § 51 ZPO gilt sowohl für die Kosten des aufgehobenen Verfahrens als auch jene des Rechtsmittelverfahrens (vgl 5 Ob 50/13h).
Die Kläger gestanden zu, dass es sich bei der in der Klage angeführten Adresse des Beklagten lediglich um einen Nebenwohnsitz (ON 8 Seite 3) bzw um einen Zweitwohnsitz des Beklagten handelt (ON 14.3 Seite 2). Sie räumten ein, niemals behauptet zu haben, dass sich der Beklagte an der ihnen bekannten Anschrift am Zweitwohnsitz ständig aufhalte (ON 14.3). Hier ist durch diese Außerstreitstellungen (und die Meldebestätigungen Beilagen ./1 und ./2) klar, dass sich die Kläger vor ihrer Klage nicht über die korrekte ladungsfähige Anschrift des Beklagten vergewissert haben, weshalb sie die Fehlzustellung durch die von ihnen in der Klage angegebenen Zustelladresse des Beklagten verschuldet haben (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 Band II/1 § 51 ZPO Rz 7; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.207; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 51 Rz 2). Allerdings steht dem Beklagten nicht der gesamte in der Verhandlung über die Zwischenerhebungen verzeichnete Betrag von EUR 10.406,16 zu. Für eine reine Nichtigkeitsberufung ist § 23 Abs 9 RATG nicht anzuwenden (vgl RS0041891 [T1 und 2]). Die gepflogenen Verhandlungen im Rahmen der Zwischenerhebungen wurden ohnehin antragsgemäß gesondert honoriert (vgl dazu auch Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.467 und 1.466). Zuzüglich der für den Antrag auf Protokollberichtigung vom 11. Dezember 2025 nach TP 1 verzeichneten Kosten gebührt dem Beklagten daher ein Kostenersatz von EUR 9.363,90 (darin EUR 1.285,65 USt und Barauslagen EUR 1.650,00).
Ein Rchtskraftvorbehalt (vgl RS0041947) war nicht zu zu setzen, weil der vorliegende Fall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt werden konnte.
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