I419 2341687-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele HILBER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Markus HINTNER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 18.02.2026, Zl. ABB XXXX, weitere Partei XXXX, betreffend Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hatte eine Aufenthaltsbewilligung als Familienangehöriger und beantragte während deren Gültigkeit zunächst einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als selbständige Schlüsselkraft und nach der rechtskräftigen Ablehnung die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ für Fachkräfte in Mangelberufen.
2. Die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelte den Zweckänderungsantrag dem AMS, das mit dem bekämpften Bescheid die Zulassung zur Beschäftigung gemäß § 12a AuslBG versagte und dazu ausführte, dass der Beschwerdeführer keine abgeschlossene Berufsausbildung für den Beruf Koch nachgewiesen habe.
3. In der Beschwerde wird sinngemäß vorgebracht, der Beschwerdeführers habe die für ihn einholbaren Unterlagen vorgelegt, und wenn das AMS „Unsicherheiten bezüglich der Echtheit bestimmter Unterlagen“ erkenne, so sei er nur Empfänger der von „offiziellen Stellen“ an ihn übermittelten Dokumente. Er strebe eine „fortgesetzte legale Aufenthaltssituation“ an und wolle als „Qualitätsmanager in einem Restaurant“ tätig werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie soeben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
1.1 Der Beschwerdeführer ist Ende 40, Staatsangehöriger des Iran und hat am Tag vor Ablauf seiner bis 27.11.2025 gültigen Aufenthaltsbewilligung als Angehöriger seiner Gattin, einer iranischen XXXX, den nun vorliegenden Antrag gestellt. Das AMS, das diesen am 07.01.2026 übermittelt bekam, hielt dem Beschwerdeführer am 13.01.2026 förmlich vor, es lägen keine hinreichenden Nachweise für eine abgeschlossene Berufsausbildung als Koch vor.
1.2 Der Beschwerdeführer legte mit E-Mail vom 02.02.2026 unter anderem weitere angebliche (Ausbildungs-) Nachweise als Ablichtungen und eine neue Arbeitgebererklärung vor, wonach er als „Qualitätsmanager im Gastronomiebetrieb“ beschäftigt werde.
Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nach dem gemeinsamen europäischen Rahmen für Sprachen und möchte nach seinen Angaben aufgrund der derzeitigen Situation in seinem Heimatland nicht mehr dorthin zurückkehren.
1.3 Die weitere Partei verfügt an der in beiden Arbeitgebererklärungen genannten Adresse über das Gewerbe der Betriebsart Restaurant“. In den Erklärungen gibt sie das vorgesehene Einkommen mit € 3.225,-- brutto monatlich bei 40 Wochenstunden an. Die Tätigkeit als Koch wird beschrieben mit „Zubereitung (…) der Speisen“, „Einhaltung der Hygiene“ sowie „Reinigung und Organisation“, jene als „Qualitätsmanager im Gastronomiebetrieb“ mit „Überwachung der Lebensmittelqualität“, „Einhaltung der Hygienevorschriften (HACCP)“, „Qualitätskontrolle der Rohstoffe“, „Optimierung der Produktions- und Küchenprozesse“ sowie „Dokumentation und interne Qualitätsstandards“.
1.4 Gemäß dem Berufsinformationssystem des AMS lauten die (weiteren) beruflichen Kompetenzen des Berufsprofils Koch/Köchin:
„Berufliche Basiskompetenzen
Berufliche Kompetenzen und Fähigkeiten, die meist Voraussetzung im Beruf Koch/Köchin sind:
Kochen in Restaurantküchen
Kochkenntnisse
Lebensmittelherstellungs- und -verarbeitungskenntnisse
Fachliche berufliche Kompetenzen
Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die im Beruf Koch/Köchin benötigt werden:
Betriebswirtschaftskenntnisse
o Kalkulation
Branchenkenntnisse
o Branchenkenntnisse Tourismus, Gastgewerbe, Freizeitwirtschaft, Sport (z. B. Café, Gasthaus, Heuriger, Restaurant)
Gastronomiemanagementkenntnisse
o Allergen-Kennzeichnung in der Gastronomie
o Gemeinschaftsgastronomie
o Mise en Place (z. B. Vorbereitung des Servicebereichs, Vorbereitung von Speise- und Getränkekarten)
o Speiseplanerstellung
o Küchenleitung (z. B. Anweisen von Küchenpersonal, Lebensmitteleinkauf)
o Food&Beverage (z. B. Speisenkalkulation)
o Hygienekenntnisse
o Vertrautheit mit Hygienevorschriften
Kassierkenntnisse
o Kassieren im Gastgewerbe (z. B. Bedienung von mobilen Boniersystemen)
Kenntnis berufsspezifischer Rechtsgrundlagen
o Berufsspezifisches Recht (z. B. Grundlagen des Lebensmittelrechts)
o Berufsspezifische Normen und Richtlinien (z. B. Hygieneleitlinien, Hygieneleitlinien in der Gastronomie)
Kochkenntnisse
o Allgemeine Küchenarbeiten (z. B. Vorbereitung von Zutaten)
o Gourmetküche
o Kochen in Großküchen (z. B. Kochen in Betriebsküchen)
o Lebensmittellagerung in der Gastronomie
o Zubereitung von Speisen (z. B. Zubereitung von Nachspeisen, Zubereitung von Fleischgerichten, Zubereitung von veganen Speisen, Zubereitung von Speisen aus nachhaltigen Lebensmitteln, Zubereitung von Dressings, Zubereitung von Fischgerichten, Zubereitung von vegetarischen Speisen, Zubereitung von Süßspeisen, Zubereitung von Vorspeisen)
o Kochen für Großveranstaltungen (z. B. Catering)
o Techniken der Speisenzubereitung (z. B. Dünsten, Würzen von Speisen)
o Anrichten von Speisen (z. B. Garnieren von Speisen)
o Diätküche (z. B. Kochen mit Rücksicht auf Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Geriatrieküche)
o Internationale Küche (z. B. Thailändische Küche, Zubereitung von internationalen Speisen)
Lebensmittelherstellungs- und -verarbeitungskenntnisse
o Arbeit nach Lebensmittel-Rezepturen (z. B. Entwicklung von Rezepturen)
o Fleischverarbeitung
o Herstellung von Gewürzen (z. B. Entwicklung von Gewürzmischungen)
o Verpacken von Lebensmitteln (z. B. Verpacken von Speisen)
Logistikkenntnisse
o Materialwirtschaft (z. B. Bestellwesen, Bedarfsermittlung)
o Lagerwirtschaft (z. B. Lagerhygiene, Warenübernahme, Lagerbestandskontrolle, Lagerhaltung)
Qualitätsmanagement-Kenntnisse
o Qualitätssicherung (z. B. Lagerung nach HACCP, Lebensmittelverarbeitung nach HACCP, Einhaltung von HACCP-Richtlinien, HACCP)
Reinigungskenntnisse
o Arbeitsplatzreinigung (z. B. Desinfektion von Küchen, Reinigung von Küchengeräten)
Servierkenntnisse
o Aufdecken (z. B. Dekoration von Tischen)
o Service (z. B. Buffetbetreuung, Getränkeservice, Ausgabe von Speisen)“
1.5 Der Beschwerdeführer hat eine mit der dreijährigen Lehrausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (§ 1 Abs. 1 BGBl. II Nr. 137/2019) vergleichbare Berufsausbildung nicht nachgewiesen. Im angefochtenen Bescheid führte das AMS begründend aus, bei den nachgereichten Unterlagen handle es sich nicht um Originale, sondern um Kopien mit auffallend ähnlichem Erscheinungsbild, die in Widerspruch mit den Urkunden im vorigen Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ als Selbständiger stünden. Ferner hätte der Beschwerdeführer „zumindest teilweise“ eingeräumt, diese Urkunden seien nicht echt und richtig.
1.6 Der Beschwerdeführer ist übersiedelt und hat seit 07.01.2026 den Hauptwohnsitz in einem anderen Bezirk im selben Bundesland.
Im Antrag des Beschwerdeführers vom 26.11.2025 ist im Formularfeld „Bevollmächtigte Vertreterin bzw. bevollmächtigter Vertreter“ eine Person mit inländischer Adresse angeführt. Daneben findet sich der handschriftliche Vermerk „*Bitte senden Sie den gesamten Schriftverkehr an diese Adresse*“ mit einem auf die Adresse dieser Person weisenden Pfeil.
Die für den neuen Wohnort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermittelte den Bescheid des AMS ungeachtet der Zustellanweisung nicht an den Beschwerdeführer per Adresse („p.A.“) der bevollmächtigten Vertretung (also an diese), sondern an den Beschwerdeführer selbst. Der Bescheid wurde diesem von der Post im elektronischen Postfach „Mein Postkorb“ zur Verfügung gestellt, worüber der Beschwerdeführer am 26.02.2026 mit E-Mail in Kenntnis gesetzt wurde. Dieser öffnete das im elektronischen Postfach befindliche Dokument am Donnerstag den 26.02.2026 um 9:19 Uhr.
Eine Bescheidausfertigung erging mit Rückscheinbrief an die weitere Partei. Diese übernahm die am 05.03.2026 zur Abholung hinterlegte Sendung persönlich am 14.03.2026.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die weiteren Feststellungen ergeben sich, soweit nicht anders angegeben, aus dem vorgelegten Akt des AMS einschließlich der Beschwerde, ergänzt durch Registerabfragen.
Die Feststellungen unter Punkt 1.2 zum Berufsprofil Koch/Köchin ergeben sich aus den im Berufsinformationssystem des AMS publizierten Inhalten. (https://bis.ams.or.at/bis/beruf/62-KochK%C3%B6chin?query=Koch%2FK%C3%B6chin&phrase_search=1)
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine mit der österreichischen Lehrausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin vergleichbare Berufsausbildung als Koch nicht nachgewiesen hat, gründet sich wie schon jene des AMS auf den Behördenakt. Zutreffend bemerkte das AMS, dass die vom Beschwerdeführer in gegenständlichem Verfahren vorgelegten Unterlagen mit jenen im Widerspruch stehen bzw. sich zeitlich mit jenen überschneiden, die er in einem früheren Verfahren vorlegte:
Der Beschwerdeführer legte einerseits Dokumente vor, wonach er (unter anderem)
- im Jahr 2001 an der Universität XXXX ein Bachelorstudium Bauingenieurwesen („Civil Engineering“) abgeschlossen,
- von 15.06.2004 bis 08.08.2006 als Bauleiter petrochemische Projekte betreut („Site Supervisor“),
- von 15.08.2006 bis 19.09.2010 als Projektleiter und -manager bei Betonbauprojekten fungiert („Project Execution Supervisor and Project Manager“),
- von 2008 bis 2018 als Senior Manager in der Lebensmittelverpackungsindustrie gearbeitet („Senior Manager of Food Packaging Industries“),
- von 25.09.2010 bis 20.12.2012 als Projektleiter und -manager den Bau von 9.000 Wohneinheiten betreut („Project Supervisor and Manager“) und
- von 10.01.2013 bis 05.12.2021 in einer Stadt nahe seinem Geburtsort als Leiter für Bau- und Stadtentwicklungsprojekte, einschließlich der Sanierung historischen Stätten gearbeitet habe.
Andererseits legte er in diesem Verfahren Unterlagen vor, wonach er (unter anderem)
- im Jahr 2005 an der Universität XXXX ein Vollzeit-Bachelorstudium im Studiengang Lebensmittelwissenschaft und -technik erfolgreich abgeschlossen („Food Science and Engineering“),
- mit der Bestätigung des administrativen Leiters des O. Restaurant von 17.09.2005 bis 20.04.2008 beim „O. Produktionsbetrieb für Pasta und Spaghetti“ als „Technischer und operativer Fachmitarbeiter in der Lebensmitteproduktion“, von 21.04.2008 bis 20.04.2011 beim Arbeitgeber „Betrieb zur Mischung und Verpackung von Gewürzen“ als „Fachmitarbeiter und Produktionsleiter für Lebensmittel“ und von 21.04.2011 bis 19.03.2016 beim Arbeitgeber „Produktions- und Verpackungsbetrieb für getrocknetes Gemüse“ als „Fachmitarbeiter und Leiter der Qualitätskontrolle“ gearbeitet,
- von Jänner 2006 bis Dezember 2016 im O. Restaurant als „Kitchen Assistant (Commis / Küchenhilfe)“ (2006-2009), „Professional Cook (Chef de Partie)“ (2009-2012) und „Restaurant Manager (Küchen- und Restaurantleiter)“ (2012-2016) gearbeitet,
- von 20.03.2016 bis 21.06.2024 beim Arbeitgeber M. Lebensmittelindustrie als „Fachmitarbeiter und Leiter der Lebensmittelproduktion und -verarbeitung“ gearbeitet und
- von 14.07.2021 bis 14.10.2021 eine Ausbildung betreffend die traditionelle iranische Küche, Fast Food und moderne Gerichte besucht habe („Training in Traditional Iranian Cuisine, Fast Food, and Modern Dishes“).
Dem AMS ist ferner darin beizupflichten, dass die äußere Erscheinungsform der vorgelegten Unterlagen auffällt. Die Lage und die Ausrichtung der Stempel und Unterschriften auf den Dokumenten sind auffallend ähnlich bzw. exakt übereinstimmend. Das AMS hat das auch zum Anlass genommen, eine Anzeige an die LPD XXXX wegen des Verdachts der Urkundenfälschung zu erstatten.
Dazu kommt, wie das AMS richtig ausführt, dass aus den vorliegenden Urkunden, nämlich
- „Diploma“ betreffend das Bachelor-Programm „Food Science and Engineering“,
- „Certificate“ betreffend das „International Culinary Taining Program: Training in Traditional Iranian Cuisine, Fast Food and Modern Dishes“,
- „Work Experience Certificate“ betreffend das „Orchideh Restaurant“,
- „Bachelor Ausbildungsbestätigung“ der Universität XXXX,
- „Bestätigung“ der Universität XXXX betreffend den Studiengang Lebensmittelwissenschaft und -technik,
- „Nachweise über die geleisteten Steuerzahlungen“ der Nationalen Steuerbehörde,
- „Nachweis der beruflichen Tätigkeit“ vom O. Restaurant und
- „Nachweis der beruflichen Tätigkeit“ der M.-Industriegruppe,
die konkret absolvierten berufsspezifischen Ausbildungsinhalte nicht ersichtlich sind und sich aus dem „Diploma“ keine Rückschlüsse betreffend die konkrete Ausbildungsdauer ableiten lassen. Das „Certificate“ führt diesbezüglich eine Kursdauer von lediglich drei Monaten an.
Den Ausführungen des AMS bezogen auf die Fortbildungen des Beschwerdeführers in einer inländischen Erwachsenenbildungseinrichtung treffen ebenfalls zu. Diesbezüglich legte er vor:
- Bestätigung über den Besuch der Veranstaltung „Kochlehrgang“ des WIFI XXXX mit 80 Lehreinheiten,
- Bestätigung über den Besuch der Veranstaltung „Informationsabend Lehrgang Projektmanagement“ des WIFI XXXX mit drei Lehreinheiten und
- Bestätigung über den Besuch der Veranstaltung „Informationsveranstaltung Diplom-Küchenmeister – LIVE ONLINE“ des WIFI XXXX mit zwei Lehreinheiten.
Es handelt sich nur um den Besuch von Lehrveranstaltungen und nicht um den Abschluss von Berufsausbildungen. Der Schlussfolgerung des AMS, dass den Unterlagen hinreichende Nachweise für eine abgeschlossene Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin nicht zu entnehmen sind, kann daher nicht entgegengetreten werden.
Die Feststellungen der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer in 1.6 gründen sich auf den von der Bezirksverwaltungsbehörde übermittelten Zustellnachweis, in Verbindung mit den Informationen auf der Seite des Bundeskanzleramts (www.oesterreich.gv.at/de/hilfe/Die-elektronische-Zustellung-und-Mein-Postkorb#ezustellung) und der gesetzlichen Bestimmung in § 35 Abs. 1 Satz 3 und § 28b Abs. 1 Z. 4 ZustG, wonach die Verständigung von der Zustellung an eine elektronische Adresse – eine E-Mail-Adresse – zu erfolgen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z. 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z. 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich.
Ein im Rahmen der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt gemäß § 35 Abs. 5 ZustG jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.
Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde nach § 7 Abs. 3 VwGVG bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
Das AMS definierte mit seiner Zustellanweisung „p.A.“ die im Antrag des Beschwerdeführers angegebene bevollmächtigte Vertretung als Empfänger des Bescheides. Demnach war die von der für den neuen Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommene Zustellung an ihn selbst grundsätzlich nicht richtig, wurde doch damit seine bevollmächtigte Vertretung übergangen.
Dennoch ist die Zustellung als im Sinne des § 7 ZustG bewirkt anzusehen, da der Bescheid dem Beschwerdeführer am 26.02.2026 in elektronischer Form tatsächlich zukam. Die behördliche Zustellanweisung an die vertretene Partei „zu Handen“ des Vertreters bedeutet nämlich nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass die vertretene Partei nicht mehr als Empfänger im Sinne des § 7 ZustG anzusehen wäre. (VwGH 15.03.2011, 2010/05/0165)
Da der Bescheid durch Heilung des Zustellmangels am 26.02.2026 gemäß § 35 Abs. 5 ZustG als (elektronisch) zugestellt gilt, kam eine Zurückweisung seiner Beschwerde nicht in Betracht. Ein Rückgriff auf § 7 Abs. 3 VwGVG – eine Ausfertigung des Bescheides war im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bereits an die weitere Partei zugestellt – war daher nicht erforderlich.
3.2 Gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Z. 1), die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen (Z. 2), für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Z. 3) und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 mit Ausnahme der Z. 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Für das Jahr 2026 ist gemäß § 1 Abs. 1 Z. 47 Fachkräfteverordnung 2026 der Beruf Gaststättenköch(e)innen als bundesweiter Mangelberuf festgelegt.
3.3 Der Verwaltungsgerichtshof sprach (im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 12b Z. 1 AuslBG) bereits aus, dass eine in sich widersprüchliche Tätigkeitsbeschreibung problematisch ist, zumal einerseits die Tätigkeit und andererseits die dafür erforderliche Ausbildung klar sein müssen. Ansonsten ist der Schluss, eine antragstellende Person erfülle die Voraussetzungen in Bezug auf die Ausbildung, nicht möglich. (VwGH 01.09.2022, Ra 2021/09/0260, Rz. 14 f)
Vorliegend ist die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit allerdings nicht unklar. Anhand des im Berufsinformationssystem des AMS publizierten Berufsprofils „Koch/Köchin“ und des in § 2 BGBl. II Nr. 137/2019 verordneten Berufsprofils des Lehrberufes Koch/Köchin ist nämlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer bei der weiteren Partei (mit der Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“) nach wie vor mit den Aufgaben eines Kochs beschäftigt werden soll.
Die konkret beschriebene Tätigkeit ist daher ungeachtet ihrer Bezeichnung „Qualitätsmanager im Gastronomiebetrieb“ unter den Mangelberuf „Gaststättenköch(e)innen“ gemäß § 1 Abs. 1 Z. 47 Fachkräfteverordnung zu subsumieren.
3.4 Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Zugrundelegung der Materialien zur Novellierung des § 12a AuslBG durch BGBl. I Nr. 25/2011 (ErläutRV 1077 BlgNR 24. GP 12) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt demnach auch dann vor, wenn diese einem Lehrabschluss vergleichbar ist oder dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in Österreich entspricht. (VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0055, Rz. 13, mwN)
Da der Beschwerdeführer wie festgestellt und in der Beweiswürdigung erläutert, keine mit der Ausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin vergleichbare Berufsausbildung als Koch nachgewiesen hat, fehlt die im Gesetz geforderte Voraussetzung einer einschlägig abgeschlossenen Berufsausbildung gemäß § 12a Abs. 1 Z. 1 AuslBG.
In Ermangelung einer einschlägig abgeschlossenen Berufsausbildung gemäß § 12a Abs. 1 Z. 1 AuslBG wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom AMS im Ergebnis zu Recht abgewiesen und war diese Entscheidung wie geschehen zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte gemäß § 12a AuslBG. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.
4. Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt war somit geklärt. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. In diesen Fällen kann daher nach § 24 Abs. 4 VwGG im Verfahren des Verwaltungsgerichtes eine Verhandlung unterbleiben. (VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, Rz. 18, mwN)
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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