Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde des J D in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Jänner 1987, Zl. 54.176/23-11/5/86, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Lehrer in der Schulabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten.
Mit dem an ihn adressierten Bescheid vom 1. September 1986 stellte das Landesgendarmeriekommando für Kärnten gemäß § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) in Verbindung mit § 1 Z. 24 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 fest, daß die von ihm am 11. und 12. Jänner 1986 erbrachten Stunden nicht als Überstunden im Sinne des § 49 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979 anzusehen seien, und gab seinem Antrag auf Anerkennung von Überstunden keine Folge.
Mit Schreiben vom 8. September 1986 sandte der Leiter der Schulabteilung dem Landesgendarmeriekommando für Kärnten „die der Schulabteilung formlos zugesandten Dienstrechtsbescheide“ für den Beschwerdeführer und den Leiter der Schulabteilung mit der Bitte zurück,
„sie dem im BDG 1972 vorgesehenen Zustellungsverfahren zu unterziehen, damit den beiden Beamten die Wahrung der vorgesehenen Rechtsmittelfristen ermöglicht wird.
Nach § 11 (1) DVG 1984 sind Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen. Nach § 5 BDG 1984 ist im Dienstrechtsverfahren das Zustellgesetz, BGBl. 200/1982 anzuwenden. Gemäß § 21 (1) Zustellgesetz dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
Abschließend darf festgestellt werden, daß es die beiden in Frage stehenden Beamten als diffamierend empfinden, wenn aufgrund von Zustellungsmängeln der Inhalt von an sie persönlich gerichteter Dienstrechtsbescheide zuerst vom Kanzleipersonal der Schulabteilung zur Kenntnis genommen werden kann, bevor diese zum Empfänger gelangen ...“
(Die Gesetzeshinweise entsprechen dem Original)
Daraufhin gab das Landesgendarmeriekommando für Kärnten mit seinem an die Schulabteilung gerichteten Schreiben vom 10. September 1986 bekannt,
„daß die Versendung der Bescheide durch die Kanzlei irrtümlich auf dem normalen Dienstwege anstatt als RSa-Brief erfolgte.
Das Landesgendarmeriekommando nimmt daher die in Form einer Belehrung erfolgte Mitteilung mit Befremden zur Kenntnis.“
Noch am selben Tag wurde die Zustellung der beiden Bescheide an den Beschwerdeführer und an den Leiter der Schulabteilung mit RSa-Briefen angeordnet. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 12. September 1986.
Mit dem mit 22. September 1986 datierten, jedoch erst am 24. September 1986 bei der Schulabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten eingebrachten Schreiben erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den obgenannten Bescheid vom 1. September 1986.
In dem über Auftrag der belangten Behörde vom Landesgendarmeriekommando für Kärnten zur Rechtzeitigkeit der Berufung durchgeführten Ermittlungsverfahren gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 5. Dezember 1986 an:
„Ich bin ha Lehrer bei der Schulabteilung ...
Vom gegenständlichen Akt ... betreffend die Ablehnung von Überstunden auf dem Schikurs habe ich das erste Mal in der Woche, in der der Schulkommandant beurlaubt war, von Insp L, dem Kanzleibeamten der SchA, erfahren.
Am ersten Tag nach dem Einrücken des Schulkdt nach dessen Urlaub habe ich diesem in seiner Kanzlei mitgeteilt, daß ich den betreffenden Bescheid in der vorgeschriebenen Form mit RSa-Brief zugestellt haben will.
Der Schulkdt ... hat mir die für mich vorgesehene Ausfertigung des Bescheides in seiner Kanzlei ausgehändigt.
Da die Zustellung ohne RSa-Brief erfolgte, habe ich ihm den Bescheid ungelesen zurückgegeben.
Der Bescheid wurde mir dann am 12. 9. 1986 mit RSa-Brief ordnungsgemäß zugestellt.“
Nach niederschriftlicher Vernehmung des bei der Stabsabteilung der Erstbehörde mit dem Postausgang betrauten Beamten R und des bei der Schulabteilung für die kanzleimäßige Bearbeitung der einlangenden Dienstpost zuständigen L teilte die Erstbehörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 1986 mit, daß der Bescheid vom 1. September 1986 nach Auskunft des L am 4. September 1986 bei der Schulabteilung eingelangt und von ihm in der Tischlade des Schulkommandanten verwahrt worden sei. Unter Hinweis auf § 7 des Zustellgesetzes vertrat die Erstbehörde in diesem Schreiben die Auffassung, daß dem Beschwerdeführer der genannte Bescheid jedenfalls am 8. September 1986 tatsächlich zugekommen sei.
In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 1986 wandte der Beschwerdeführer dagegen ein, seiner Meinung nach sei die rechtmäßige Zustellung nach dem Zustellgesetz mit RSa-Brief erst am 12. September 1986 erfolgt. Von einer allenfalls mangelhaften Zustellung im Sinne des § 7 des Zustellgesetzes könnte daher erst ab diesem Zeitpunkt gesprochen werden. Andernfalls hätte die Dienstbehörde bei der rechtmäßigen Zustellung auf den Fristenlauf aufmerksam machen müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 63 Abs. 5 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet zurück. Gemäß § 11 Abs. 1 DVG seien Bescheide im Dienstrechtsverfahren, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet seien, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen. Der Bescheid der Erstbehörde vom 1. September 1986 sei dem Beschwerdeführer-wenn auch ohne Zustellnachweis-zugestellt worden und ihm am 8. September 1986 auch tatsächlich zugegangen. Eine Zustellung mit Zustellnachweis sei nicht zwingend erforderlich, ein Fehlen dieses Nachweises stelle auch keinen Mangel dar, der eine Unwirksamkeit der Zustellung bewirkte. Dieser Nachweis solle lediglich die Behörde in die Lage versetzen, einer allfälligen späteren Behauptung der Partei, sie habe den Bescheid nicht empfangen, wirksam entgegenzutreten. Im Fall des Beschwerdeführers stehe jedoch der Zeitpunkt der Zustellung außer Zweifel, da er selbst in seinen Angaben vom 5. Dezember 1986 anführe, daß ihm der Bescheid am 8. September 1986 vom Schulkommandanten ausgehändigt worden sei, er den Bescheid jedoch ungelesen wieder an den Kommandanten zurückgegeben habe, der ihn noch am selben Tag zurückgesendet habe. Aber auch für den Fall, daß das Fehlen eines Zustellnachweises einen Mangel darstellte, wäre dies bedeutungslos, weil gemäß § 7 des Zustellgesetzes auch eine mangelhafte Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen gelte, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt sei, tatsächlich zugekommen sei. Ob der Beschwerdeführer den Bescheid gelesen oder ihn ungelesen zurückgegeben habe, sei ohne Bedeutung, da es lediglich darauf ankomme, ob das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen sei, nicht aber auf die Kenntnis seines Inhaltes. Da der Beschwerdeführer den zugestellten Bescheid an die Erstbehörde zurückgeschickt habe, sei er ihm am 11. September 1986 mittels RSa-Brief neuerlich zugemittelt worden. Dies wäre jedoch nicht erforderlich gewesen und habe auch auf die Rechtswirksamkeit der ersten Zustellung keinen Einfluß, weil gemäß den §§ 6 und 7 des Zustellgesetzes bei einer mehrmaligen Zustellung des gleichen Schriftstückes die erste Zustellung maßgebend sei und allfällige Mängel bei der Zustellung dann geheilt seien, wenn das Schriftstück der Person, für die es bestimmt sei, tatsächlich zugekommen sei. Eine Verlängerung der Berufungsfrist trete nach § 6 des Zustellgesetzes auch im Falle einer neuerlichen Zustellung innerhalb der Berufungsfrist nicht ein. Da somit dem Beschwerdeführer der Bescheid der Erstbehörde am 8. September 1986 tatsächlich zugekommen sei, habe die Berufungsfrist mit Ablauf des 22. September 1986 geendet. Da er seine Berufung erst am 24. September 1986 eingebracht habe, liege gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 Fristversäumnis vor, sodaß der Bescheid der Erstbehörde in Rechtskraft erwachsen und die Berufung zurückzuweisen gewesen sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer (mit der Begründung, die der vom selben Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 87/12/0043, beendeten Beschwerdesache ins Treffen führte) meint, seine am 24. September 1986 eingebrachte Berufung sei selbst dann, wenn ihm, was er allerdings bestreite, der Bescheid am 8. September 1986 tatsächlich zugekommen sein sollte, deshalb nicht verspätet, weil die Berufungsfrist im Sinne des § 61 Abs. 3 AVG 1950 erst mit dem Ende der (ab der zweiten Zustellung am 12. September 1986 zu errechnenden) 14tägigen Frist abgelaufen sei, wird er auf die diese Auffassung verneinenden Darlegungen im genannten Erkenntnis vom heutigen Tag verwiesen. Es ist daher auch in diesem Beschwerdefall zu klären, ob der erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer bereits am 8. September 1986 rechtswirksam zugestellt wurde.
Gegen die Annahme einer rechtswirksamen Zustellung an diesem Tag führt der Beschwerdeführer vier Gründe an, von denen drei (Fehlen eines behördlichen Zustellwillens, sinngemäße Anwendung des § 13 Abs. 5 des Zustellgesetzes, kein „Zukommen“ im Sinne des § 7 des Zustellgesetzes bei sofortiger Rückgabe oder Rückleitung eines „in die Hand“ gelangten Schriftstückes nach bloßer Identifizierung) mit jenen ident sind, die der Beschwerdeführer des Verfahrens zur Zl. 87/12/0043 erhoben hat. Diesbezüglich wird der Beschwerdeführer ebenfalls auf die ausführlichen, diese Gründe-in ablehnenden Sinn-behandelnden Darlegungen im angeführten Erkenntnis vom heutigen Tag verwiesen. Als vierten Grund (in Ergänzung des Arguments zum Fehlen des „tatsächlichen Zukommens“ bei sofortiger Rückgabe oder Rückleitung und zugleich als Einwand gegen die Annahme der belangten Behörde, es liege eine durch den Leiter der Schulabteilung bewirkte Zustellung vor) führt er nachstehendes ins Treffen: Der Leiter der Schulabteilung habe dem Beschwerdeführer den Bescheid zwar ausgehändigt, dieser habe ihn jedoch nach Kenntnisnahme, worum es sich handle, ungelesen sofort zurückgegeben, und zwar in Übereinstimmung mit der auch vom Leiter der Schulabteilung vertetenen Auffassung, daß es sich um keinen ordnungsgemäßen Zustellvorgang handle, da anstatt der gesetzlich vorgesehenen Zustellung zu eigenen Handen eine Zusendung an die Dienststelle im Rahmen des Konvolutes von Dienstpost erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe daher im Hinblick auf die sofortige Rückgabe des Schriftstückes an den Leiter der Schulabteilung umsomehr davon ausgehen können, daß eine Zustellung-auch in Form eines „Zukommens“-nicht stattgefunden habe.
Auch dem kann nicht beigepflichtet werden. Weder die rechtsirrige Auffassung des Leiters der Schulabteilung, daß auch in der Aushändigung der Bescheidausfertigung an den Beschwerdeführer kein tatsächliches Zukommen im Sinne des § 7 des Zustellgesetzes liege, noch die Meinung des Beschwerdeführers, es fehle an diesem Tatbestandsmerkmal deshalb, weil er die Ausfertigung nach ihrer Identifizierung sofort ungelesen dem Leiter der Schulabteilung zurückgestellt habe, vermochte die durch die tatsächliche Übergabe der Bescheidausfertigung (zumindest) im Sinne des § 7 des Zustellgesetzes vollzogene Zustellung nachträglich zu einer rechtsunwirksamen zu machen.
Da somit schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, mit dem die Beschwerdeausführungen übereinstimmen, von einem tatsächlichen Zukommen des erstinstanzlichen Bescheides am 8. September 1986 im Sinne des § 7 des Zustellgesetzes und dementsprechend vom Beginn der Rechtsmittelfrist an diesem Tag auszugehen ist, ist einerseits der angefochtene Bescheid auch nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet und brauchte sich der Verwaltungsgerichtshof andererseits mit der Auffassung der belangten Behörde, es liege-unabhängig vom § 7 des Zustellgesetzes-eine rechtswirksame Zustellung vom 8. September 1986 vor, nicht zu befassen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 18. April 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden