WaffG
Waffen
§ 2Schusswaffen
§ 3Faustfeuerwaffen
§ 3aSalutwaffen
§ 3bSchreckschusswaffen
§ 4Munition
§ 5Kriegsmaterial
§ 6Erwerb und Besitz
§ 7Führen
§ 8Verlässlichkeit
§ 9EWR-Bürger, Schweiz und Liechtenstein
§ 10Ermessen
§ 11Jugendliche
§ 11aDrittstaatsangehörige
§ 11bSportschützen
§ 12Waffenverbot
§ 13Vorläufiges Waffenverbot
§ 14Schießstätten
§ 15Verwahrung von Schusswaffen
§ 16Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schusswaffen
§ 17Verbotene Waffen
§ 18Kriegsmaterial
§ 19Definition
§ 20Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 21Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B
§ 22Rechtfertigung und Bedarf
§ 23Anzahl der erlaubten Waffen
§ 24Munition für Schusswaffen der Kategorie B
§ 28Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B
Vorwort/Präambel
(1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);
2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);
3. der Kategorie C (§§ 30 bis 35).
(2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (zB Griffstücke) – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind.
(3) Schusswaffen im Sinne des § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4) Ein Gegenstand gilt überdies als Schusswaffe, wenn er zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar ist. Ein Gegenstand ist umbaubar, wenn er das Aussehen einer Schusswaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet. Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.
Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
Salutwaffen sind ehemalige Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden.
(1) Schreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten erzeugt wurden.
(2) Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und nicht dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 115 vom 06.04.2021 S. 1 (im Folgenden: Waffenrichtlinie), entsprechen, gelten als Schusswaffe der entsprechenden Kategorie.
Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schußwaffen bestimmt ist.
(1) Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt, sowie
2. Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile (zB Griffstücke) des in Z 1 genannten Kriegsmaterials, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial handelt.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. Kartuschen verschossener Munition und
2. Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind.
(3) Die Regelungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), BGBl. Nr. 540/1977, bleiben durch Abs. 1 und 2 unberührt.
(1) Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.
(2) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2. Nicht als Besitz gilt zudem die Innehabung von Waffen durch einen Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.
(1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. eine psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung aufweist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen Zuhälterei, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
(1) EWR-Bürger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen).
(2) Soweit dieses Bundesgesetz auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug nimmt, gelten diese Bestimmungen auch für die Schweiz und Liechtenstein.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz auf Drittstaatsangehörige Bezug nimmt, gilt § 2 Abs. 4 Z 10 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005.
Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
(1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.
(2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für Schusswaffen der Kategorie C oder für Waffen gemäß § 45 Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verlässlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Diesfalls trägt der gesetzliche Vertreter die Verantwortung für die sichere Verwahrung gemäß § 15.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.
(4) Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Abs. 1 zuwiderlaufen, sind nichtig, soweit keine Ausnahme gemäß Abs. 2 bewilligt wurde.
(5) Sportliche Zwecke im Sinne des Abs. 2 umfassen auch die Mitgliedschaft in einer traditionellen Schützenvereinigung; eine Bewilligung gemäß Abs. 2 für ein Mitglied einer traditionellen Schützenvereinigung ist auf den in § 34 Abs. 2 Z 3 umschriebenen Umfang beschränkt.
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen und Munition ist verboten:
1. unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
2. sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005), über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ (§ 8 Abs. 1 Z 13 NAG), über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,
3. Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005).
(1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
(2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein
1. Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder
2. über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,
2. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß §§ 99, 105 bis 107c und 109 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, sofern diese im sozialen Nahraum begangen wurde,
3. wegen Menschenhandels gemäß § 104a StGB,
4. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Zehnter Abschnitt des StGB),
5. wegen Hochverrats und anderer gerichtlich strafbarer Angriffe gegen den Staat (Vierzehnter Abschnitt des StGB),
6. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den öffentlichen Frieden (Zwanzigster Abschnitt des StGB),
7. wegen eines Angriffes auf oberste Staatsorgane (Fünfzehnter Abschnitt des StGB) oder
8. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945,
vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
(1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Zudem gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen. Darüber hinaus sind sie in diesen Fällen ermächtigt,
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sicherzustellen. Die Organe haben dem Betroffenen über die Aussprache des vorläufigen Waffenverbots sowie im Falle einer Sicherstellung über diese sofort eine Bestätigung auszustellen.
(1a) Soweit die Befugnis gemäß Abs. 1 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird, gilt § 50 SPG. Weigert sich ein Betroffener im Falle der Sicherstellung durch ein anderes Organ der öffentlichen Aufsicht Waffen, Munition oder Urkunden dem Organ zu übergeben, hat dieses unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben unverzüglich jene Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, über das vorläufige Waffenverbot zu informieren und dieser die allenfalls sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden vorzulegen. Jene Behörde hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde das vorläufige Waffenverbot aufzuheben, indem sie den Betroffenen darüber informiert und die allenfalls sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort ausfolgt. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
(3) Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde den Betroffenen darüber zu informieren und ihm jene allenfalls sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.
(4) Gegen den Betroffenen gilt ab Aussprache des vorläufigen Waffenverbotes oder, sofern die Sicherstellung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte, ab diesem ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die Behörde hebt es gemäß Abs. 2 oder 3 früher auf oder die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden werden von der Behörde vorher ausgefolgt.
(1) Für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
(2) Soweit Jugendliche Schusswaffen auf solchen Schießstätten benutzen, trägt die Verantwortung für die sichere Verwahrung gemäß § 15 der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein sonstiger Erwachsener, der über eine Waffenbesitzkarte, einen Waffenpass oder eine gültige Jagdkarte verfügt, diese Verantwortung übernimmt.
(3) Im Rahmen einer vom Landesjagdverband oder von der Jagdbehörde abgehaltenen oder anerkannten Jagdausbildung gilt Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Abgabe eines scharfen Schusses lediglich auf behördlich genehmigten Schießstätten zulässig ist.
Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
(1) Wer – aus welchem Grunde immer – 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
(2) Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.
(3) Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 41a Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schusswaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
5. von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnte Vorrichtung allein;
6. der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen;
7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
8. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;
(1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verlässlichen Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
(3) Für die Erstausstellung einer Ausnahmebewilligung gilt § 44c Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sinngemäß. Darüber hinaus kann eine Ausnahmebewilligung insbesondere aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.
(3a) Abs. 1 gilt nicht hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind und Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Staat zur Verfügung stehen.
(3b) Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials unverzüglich dem Bundesminister für Landesverteidigung schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (§ 18 Abs. 2) anzuzeigen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Behörde darüber zu verständigen.
(3c) Sofern mit der Überlassung eine Eigentumsübertragung verbunden ist, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet, hat diese unter Einbindung eines gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f, die Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den Erwerber zu prüfen. Darüber hinaus hat nur dieser die Überlassung dem Bundesminister für Landesverteidigung anzuzeigen. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Bei Bestehen eines Waffenverbots hat der Gewerbetreibende die Waffenbehörde sowie den Bundesminister für Landesverteidigung zu verständigen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, soweit es sich nicht um Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer gültigen Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.
(1) Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen gemäß Abs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.
(1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
(2) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte der Kategorie B berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.
(3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat, hat für eine behördliche Bewilligung gemäß Abs. 1 die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen. Darüber hinaus darf er die Schusswaffe der Kategorie B nur dann erwerben, wenn er dem Überlasser eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt oder die unverzügliche Ausfuhr oder Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen kann.
(4) Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger, Schießsportausübender oder als Nachsteller historischer Ereignisse den Anlass der Reise nachweist.
(5) Menschen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die beabsichtigen, Schusswaffen der Kategorie B oder Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erwerben, kann die Behörde – bei Vorliegen der entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligungen – auf Antrag die vorherige Einwilligung zum Erwerb dieser Waffen oder Munition erteilen. Die Erteilung der Einwilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Monaten zu beurkunden.
(1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 SNG begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(1a) Für Inhaber einer gültigen Jagdkarte gilt als erforderliches Mindestalter hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie B das vollendete 21. Lebensjahr, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung der Jagd erforderlich ist. Bezieht sich die Rechtfertigung nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Erwerb und Besitz durch einen Vermerk in der Waffenbesitzkarte so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht erwerben oder besitzen darf.
(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 SNG begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 SNG begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.
(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer gültigen Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.
(3) Die bei der befristeten Ausstellung einer Waffenbesitzkarte geltend gemachte Rechtfertigung gilt auch für die Ausstellung einer unbefristeten Waffenbesitzkarte.
(1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit Ausstellung der unbefristeten Bewilligung mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, und Schusswaffen der Kategorie B, die vor 1900 erzeugt wurden, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Betroffenen eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. dieser Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG ist, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst,
2. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
3. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen und
4. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie B nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.
(1) Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden. Wenn die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B mehr als drei Werktage andauert, haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B unverzüglich der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen und die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Überlassung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
(2) Wenn die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B bis zu drei Werktage andauert, haben der Überlasser und Erwerber die Daten gemäß Abs. 1 mindestens sechs Monate aufzubewahren und der für den Erwerber zuständigen Behörde auf Verlangen zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen.
(3) Sofern mit der Überlassung eine Eigentumsübertragung verbunden ist, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet, hat diese unter Einbindung eines gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f, die Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den Erwerber zu prüfen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die Behörde zu verständigen. Darüber hinaus hat nur dieser die Überlassung der für den Erwerber zuständigen Behörde im Wege des Datenfernverkehrs anzuzeigen. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.
(4) Wird im Zuge einer Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B ein Rechtsgeschäft mit einem im Bundesgebiet ansässigen Gewerbetreibenden abgeschlossen, so hat nur der Gewerbetreibende die Überlassung der für den Erwerber zuständigen Behörde anzuzeigen. Gewerbetreibende, die gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen vorzunehmen, haben die Anzeige im Wege des Datenfernverkehrs an die Behörde zu richten.
(5) Erfolgte die Überlassung im Rahmen einer Versteigerung, so hat das die Versteigerung durchführende Unternehmen oder Organ die Überlassung der für den Erwerber zuständigen Behörde anzuzeigen.
(6) Wurde der Behörde eine Anzeige gemäß Abs. 1, 3, 4 oder 5 erstattet und hat der Erwerber den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so hat die Behörde diesen Mitgliedstaat von dem Erwerb in Kenntnis zu setzen.
Werden Schusswaffen der Kategorie B oder Munition für Schusswaffen der Kategorie B unmittelbar in einen anderen Staat verbracht und im Inland nicht ausgehändigt oder der Besitz daran einer Person abgetreten, die diese Gegenstände ohne Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben darf, liegt kein Überlassen im Sinne der §§ 24 und 28 vor.
Schusswaffen der Kategorie C sind alle Schusswaffen, die nicht der Kategorie A oder B angehören, sowie alle Schusswaffen, die nach dem 8. April 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 62, deaktiviert worden sind.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie C nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte (§ 34 Abs. 1) sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie A oder B (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.
(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Antrag jedem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, die Ermächtigung zur Registrierung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 33 für die jeweils zuständige Waffenbehörde einzuräumen.
(2) Gemäß Abs. 1 ermächtigte Gewerbetreibende sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden; überdies setzt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest, welche technischen Anforderungen und Datensicherheitsmaßnahmen, vom gemäß Abs. 1 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfüllen sind, sowie die notwendigen Inhalte eines Antrags gemäß Abs. 1.
(3) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, die nach dem Sitz oder Standort des Gewerbetreibenden zuständige Gewerbebehörde unverzüglich von Verstößen in Kenntnis zu setzen, die sie bei Gewerbetreibenden gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit den diesen obliegenden waffen- und sicherheitspolizeilichen Pflichten wahrgenommen haben.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Ermächtigung zur Registrierung gemäß Abs. 1 durch Bescheid zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ermächtigung rechtfertigen, der Gewerbetreibende trotz Abmahnung Weisungen nicht befolgt oder von seiner Ermächtigung auf andere Weise nicht rechtskonform Gebrauch macht.
(1) Schusswaffen der Kategorie C sind beim Erwerb unverzüglich vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.
(2) Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen, die Berechtigung zum Erwerb nachzuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Schusswaffe, das Datum der Überlassung sowie den Namen und die Anschrift des Überlassers bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.
(3) Im Zuge der Registrierung hat der Gewerbetreibende im Wege des Datenfernverkehrs eine Anfrage an die Sicherheitsbehörden zu richten, ob gegen den Betroffenen ein Waffenverbot vorliegt. Der Gewerbetreibende hat der Waffenbehörde die Daten über die erfolgte Registrierung im Wege der Zentralen Informationssammlung zu übermitteln.
(4) Über die erfolgte Registrierung ist dem Betroffenen eine Bestätigung auszufolgen, die Auskunft über die Identität des Registrierungspflichtigen, Informationen über den die Bestätigung ausstellenden Gewerbetreibenden sowie über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Waffe gibt; dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Die nähere Gestaltung der Registrierungsbestätigung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(5) Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn
1. der Betroffene die Informationen gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt oder
(1) Von der Registrierungspflicht gemäß § 33 sind Schusswaffen traditioneller Schützenvereinigungen der Kategorie C ausgenommen, die von diesen in einem elektronischen Register verwaltet werden, wenn die jeweilige Schützenvereinigung dem Bundesminister für Inneres anzeigt, dass sie ein solches Register führt.
(2) Im Fall des Abs. 1 hat die traditionelle Schützenvereinigung jede Änderung eines Verantwortlichen (§ 33 Abs. 1) und jeden Erwerb nach Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer bestimmter Schusswaffen zumindest alle sechs Monate der nach dem Sitz der traditionellen Schützenvereinigung zuständigen Waffenbehörde zur Eintragung in die Zentrale Informationssammlung (§ 55) zu melden.
(3) Auf Verlangen der Behörde oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist die traditionelle Schützenvereinigung verpflichtet, diesen Zugriff auf den Datenbestand des Registers zu gewähren und einen Ausdruck auszuhändigen.
(1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen. Zudem berechtigt auch eine
1. gültige Jagdkarte,
2. Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie A oder B oder
3. Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht,
zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C.
(2) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist zudem zulässig für Menschen, die
1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schusswaffe ausgestellten Waffenpasses sind,
2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen,
3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlass ausrücken; dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen oder
4. sich als Schießsportausübende mit ungeladenen Schusswaffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.
(3) Schusswaffen der Kategorie C dürfen nur dem Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte, Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen werden.
(1) Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie C eine Rechtfertigung (§ 22 Abs. 1) anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. § 22 Abs. 3 gilt. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung seines Berufes, des Schießsports oder der Jagd erforderlich ist oder er Angehöriger einer traditionellen Schützenvereinigung ist.
(2) Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie beruflichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3) Endet die Gültigkeit einer Jagdkarte, hat der Betroffene innerhalb von 18 Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C und Munition einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffen und Munition weiterhin zulässig. § 44c Abs. 4 gilt. § 58 Abs. 31 und 34 bleibt unberührt.
(4) Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen, hat dieser innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C und Munition einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffen und Munition weiterhin zulässig. § 44c Abs. 4 gilt. § 58 Abs. 31 und 34 bleibt unberührt.
(1) Der Europäische Feuerwaffenpaß berechtigt Menschen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitnahme der darin eingetragenen Schußwaffen in andere Mitgliedstaaten nach Maßgabe des die Waffenrichtlinie jeweils umsetzenden nationalen Rechtes.
(2) In Österreich wird der Europäische Feuerwaffenpaß auf Antrag Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet von der Behörde ausgestellt. Seine Geltungsdauer beträgt fünf Jahre und ist einmal um den gleichen Zeitraum verlängerbar.
(3) Auf Antrag hat die Behörde in den Europäischen Feuerwaffenpaß jene Schußwaffen einzutragen, die der Betroffene besitzen darf. Anlässlich der Eintragung einer noch nicht registrierten Schusswaffe der Kategorie C erfolgt die Registrierung dieser Schusswaffe gemäß § 33 von Amts wegen. Der Europäische Feuerwaffenpaß ist in dem Ausmaß, in dem der Inhaber die eingetragenen Schußwaffen nicht mehr besitzen darf, einzuschränken oder zu entziehen.
(4) Die nähere Gestaltung des Europäischen Feuerwaffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(1) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellt die Behörde auf Antrag einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Betroffene im Bundesgebiet keinen Wohnsitz hat, stellt den Erlaubnisschein die nach seinem Aufenthalt zuständige Behörde aus. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber der Schußwaffen oder Munition zu deren Besitz im Bundesgebiet berechtigt ist und wenn eine allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates für das Verbringen vorliegt.
(2) Die Behörde kann auf Antrag einschlägig Gewerbetreibender das Verbringen von Schußwaffen und Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, genehmigen. Diese Genehmigung kann mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt werden. Der Inhaber einer solchen Genehmigung hat der Behörde jeden Transport mit einem Formular spätestens zwei Tage vorher anzuzeigen.
(3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde oder sofern der Betroffene keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat die nach dem beabsichtigten Verbringungsort zuständige Behörde, auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist. Diese ist mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zwölf Monaten auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Schußwaffen und welche Munition ohne Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde entweder nur von einschlägig Gewerbetreibenden oder von jedermann aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbracht werden dürfen. Er hat hiebei mit Rücksicht auf den jeweiligen Berechtigtenkreis auf die mit den verschiedenen Waffen und Munitionsarten verbundene Gefährlichkeit Bedacht zu nehmen. Insoweit das Verbringen von Schußwaffen oder Munition nach Österreich in den Geltungsbereich einer solchen Verordnung fällt, bedarf es keiner Einwilligung gemäß Abs. 3.
(5) Ein auf die erteilte Erlaubnis oder Einwilligung nach den Abs. 1 und 3 bezugnehmendes Dokument sowie eine Gleichschrift (Ablichtung) der Anzeige an die Behörde gemäß Abs. 2 haben die Waffen oder die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort zu begleiten und sind den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(6) Die Behörde darf einen Erlaubnisschein gemäß Abs. 1 nur ausstellen oder die vorherige Einwilligungserklärung gemäß Abs. 3 nur erteilen, wenn keine Tatsachen befürchten lassen, daß durch das Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte.
(1) Mitbringen von Schußwaffen und Munition ist deren Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise.
(2) Schußwaffen und Munition dürfen von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen in einem dem Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des Grenzübertrittes im Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Die Bewilligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Mitbringen der Waffen durch den Feuerwaffenpaßinhaber die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden könnte. Sie ist in den Europäischen Feuerwaffenpaß einzutragen und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.
(3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht
1. Jäger und Nachsteller historischer Ereignisse für bis zu fünf Schusswaffen der Kategorie C und dafür bestimmte Munition und
2. Schießsportausübende für bis zu fünf Schusswaffen der Kategorie B oder C sowie für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 und dafür bestimmte Munition,
sofern diese Schusswaffen in ihrem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und der Betroffene als Anlass seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung oder die Teilnahme an historischen Nachstellungen nachweist.
(4) Wer Schußwaffen und die dafür bestimmte Munition auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht hat, muß diesen und – in den Fällen des Abs. 3 – den Nachweis für den Anlaß der Reise mit sich führen und diese Dokumente den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung übergeben.
(5) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.
(1) Schusswaffen der Kategorie B oder C und Munition dürfen nur auf Grund eines entsprechenden Waffenpasses, einer entsprechenden Waffenbesitzkarte oder der in Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt werden. Diese Urkunden bilden Unterlagen für die Überführung in ein Zollverfahren. § 38 bleibt unberührt.
(1a) Abweichend von Abs. 1 dürfen Schusswaffen der Kategorie C und Munition von Menschen ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet für eine Reise eingeführt werden, sofern die Betroffenen diese Schusswaffen in ihrem Wohnsitzstaat besitzen dürfen und sie als Anlass der Reise eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung oder die Teilnahme an historischen Nachstellungen nachweisen. Dieser Nachweis berechtigt während der Reise zum Besitz der eingeführten Schusswaffen der Kategorie C.
(2) Menschen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die zuständige österreichische Vertretungsbehörde auf Antrag die Bewilligung erteilen, die für ihren persönlichen Bedarf bestimmten Schusswaffen der Kategorie B oder C samt Munition bei der Einreise in das Bundesgebiet einzuführen, sofern die Betroffenen diese Schußwaffen in ihrem Wohnsitzstaat besitzen dürfen und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Einfuhr dieser Waffen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet würde. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der Betroffene nicht ausreichend an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden.
(2a) Bei der Durchführung des Verfahrens vor der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde gilt abweichend vom Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, Folgendes:
1. § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.
2. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem Wege oder elektronisch zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist sie durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde vorzunehmen.
3. Die §§ 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.
(1) Die nach dem Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige Behörde kann bei Nachweis eines Bedarfes (§ 22 Abs. 2) auf einer Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 das Führen der gemäß § 38 mitgebrachten oder § 39 eingeführten Schußwaffen bewilligen.
(2) Bewilligungen zum Führen können für die Dauer des voraussichtlichen Bedarfes längstens für zwei Jahre erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung zum Führen darf diejenige zum Besitz nicht überschreiten.
(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der Schusswaffen der Kategorie B samt Munition berechtigt sind, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anläßlich der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 38 Abs. 5 oder § 39 Abs. 3 auch die Bewilligung zum Führen dieser Waffen (Abs. 1) mit Wirksamkeit ab Grenzübertritt erteilt werden.
(1) Vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses hat die Behörde sich davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in § 8 genannten Gründe rechtfertigen. Ein Antragsteller, der nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist, hat das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens darüber beizubringen, ob er dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Im Antrag ist bereits jener klinisch-psychologischer Gutachter (Abs. 4) bekanntzugeben, der dieses Gutachten erstellen wird.
(2) Von der Beibringung eines weiteren Gutachtens ist abzusehen
1. binnen fünf Jahren nach Erstellung eines Gutachtens, das ergibt, dass der Betroffene nicht dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, oder
2. bei einer Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23.
(3) Ergibt ein klinisch-psychologisches Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, hat der Gutachter (Abs. 4) der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von zwölf Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Prüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde zwei Gutachten im Sinne des ersten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des zweiten Gutachtens unzulässig. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass ein Gutachten im Sinne des ersten Satzes einen Inhaber einer Jagdkarte betrifft, so hat sie die Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, darüber zu verständigen.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Personen geeignet sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende klinisch-psychologische Gutachten zu erstellen (im Folgenden: Gutachter). In dieser Verordnung sind auch die näheren Bestimmungen über die Erstellung solcher Gutachten, wie insbesondere die dabei einzuhaltende Vorgangsweise, festzulegen, wobei jedenfalls ein Explorationsgespräch und psychologische Testungen vorzusehen sind. Überdies hat der Bundesminister für Inneres eine Liste der Gutachter im Internet zu veröffentlichen.
(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 41 ermächtigt.
(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
(1) Ein Mensch, dem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen berechtigt, von der Behörde entzogen wurde, hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden sowie die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher Schusswaffen Befugten überlassen hat oder er diese weiterhin besitzen darf.
(2) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen sicherzustellen, wenn
1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 AVG und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).
(3) Abgelieferte Waffen (Abs. 1) oder – nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides – sichergestellte Waffen (Abs. 2) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.
(1) Wer Waffen nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunden führen oder besitzen darf, hat diese Urkunden bei sich zu tragen, wenn er die Waffe führt (§ 7 Abs. 1) oder transportiert (§ 7 Abs. 3) und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Überprüfung zu übergeben.
(2) Im Falle des Verlustes oder der Entfremdung einer solchen Urkunde hat die Sicherheitsbehörde oder die Sicherheitsdienststelle, bei der der Besitzer dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Erstattung der Anzeige auszustellen. Diese Bestätigung ersetzt die Urkunde hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu besitzen und zu führen für 14 Tage – gerechnet vom Tag der Anzeige an – im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes, bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.
(3) Von der Erstattung der Anzeige hat die Sicherheitsbehörde unverzüglich jene Behörde zu verständigen, die das Dokument ausgestellt hat.
(1) Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses, in dem
1. die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder
2. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt,
ist verpflichtet, diese Dokumente unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.
(2) Über die Ablieferung oder Einziehung solcher Dokumente stellt die Behörde eine Bestätigung aus, die das Dokument hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu besitzen und zu führen, für 14 Tage – gerechnet vom Tag der Anzeige an – ersetzt, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes jedoch bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.
(3) Mit der Ausfolgung eines neuen Waffenpasses, einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Europäischen Feuerwaffenpasses verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit. Der Inhaber ist verpflichtet, das bisherige Dokument unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.
(1) Auf Antrag hat die Behörde für verlorene, abgelieferte oder eingezogene waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente auszustellen.
(2) Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für die Ausstellung der entsprechenden Urkunde vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Ersatzdokumente sind als solche zu kennzeichnen.
(1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
(3) Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 zu lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.
Der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden.
(1) Bestimmungen anderer Bundesgesetze über das Finden sind auf das Finden von Waffen oder Kriegsmaterial nur insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern. Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung erlaubt.
(3) Läßt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß Abs. 2 nicht ermitteln,
1. so darf die Behörde auch nach Ablauf der im § 395 ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen, wenn diese zu ihrem Besitz berechtigt sind; verlässlichen Findern, die EWR-Bürger sind und das entsprechende Mindestalter erreicht haben, hat die Behörde auf Antrag für diese Art von Waffe eine entsprechende Waffenbesitzkarte auszustellen oder zu erweitern;
2. so hat die Behörde, falls der Finder die Waffe nicht besitzen darf und keine andere Verfügung getroffen hat, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder auszufolgen.
(4) Wer wahrnimmt, dass sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden. Die auf Grund der Meldung einschreitenden Organe sind ermächtigt, den Gegenstand vorläufig sicherzustellen. In diesem Fall sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes darüber hinaus ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, so lange nicht die zuständige Behörde gemäß Abs. 5 und 5a die allenfalls notwendigen weiteren Sicherungsmaßnahmen setzt. Dabei gilt § 50 SPG.
(5) Die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial obliegen dem Bundesminister für Landesverteidigung, sofern nicht eine Sicherstellung und Beschlagnahmung nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, erfolgt. Der Bund haftet für Schäden, die Dritten bei der Sicherung oder Vernichtung dieses Kriegsmaterials entstehen, bis zu einer Höhe von 72 600 Euro; auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden.
(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, welche Arten von Kriegsmaterial oder sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden,
1. im Hinblick auf völkerrechtliche Verpflichtungen, außenpolitische Interessen oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit jedenfalls zu vernichten sind oder,
2. sofern diese nicht unter Z 1 fallen, im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung vorrangig verwertet werden können. Ist eine Verwertung nicht möglich oder zweckmäßig, hat eine Vernichtung zu erfolgen.
(2) Waffen und Kriegsmaterial, dessen Eigentum nach diesem Bundesgesetz auf den Bund übergegangen ist und die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder in sonstiger Fachtätigkeit von Interesse sind, können vorerst den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt werden; anschließend sind sie einer öffentlichen Versteigerung zuzuführen. Ist eine öffentliche Versteigerung nicht möglich oder zweckmäßig, hat eine Vernichtung gemäß Abs. 3 zu erfolgen.
(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmtes Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres sowie Waffen und Kriegsmaterial gemäß Abs. 2, das nicht staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt oder öffentlich versteigert wurde, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu vernichten.
(1) Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c dieser Verordnung sind deaktiviert, wenn
1. alle wesentlichen Bestandteile dieser Gegenstände irreversibel unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt oder ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die jeweils eine Wiederverwendbarkeit als Waffe ermöglicht, und
2. diese Gegenstände als deaktiviert gekennzeichnet sind.
(2) Soweit dem nicht unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind durch Verordnung die technischen Anforderungen und Spezifikationen der Maßnahmen festzulegen, die die jeweilige Wiederverwendbarkeit von Gegenständen gemäß Abs. 1 ausschließen, sowie die Art und Form der Kennzeichnung als deaktivierter Gegenstand. Die Erlassung dieser Verordnung obliegt hinsichtlich des Kriegsmaterials dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der anderen Schusswaffen dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(3) Im Bundesgebiet niedergelassene Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, berechtigt sind, sind auf Antrag zu ermächtigen, Schusswaffen und, sofern sie auch über die Berechtigung gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1994 verfügen, auch Schusswaffen, Läufe und Verschlüsse, die jeweils Kriegsmaterial sind, als deaktiviert zu kennzeichnen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 hiefür vorliegen. Die Ermächtigung obliegt hinsichtlich des Kriegsmaterials dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich der anderen Schusswaffen dem Bundesminister für Inneres. Eine Ermächtigung des Bundesministers für Landesverteidigung gilt auch als Ermächtigung des Bundesministers für Inneres. Hinsichtlich ehemaligen Heeresgutes kann diese Kennzeichnung auch durch besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen.
(4) Gemäß Abs. 3 ermächtigte Gewerbetreibende sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Deaktivierung von Schusswaffen oder Kriegsmaterial an die Weisungen des jeweils zuständigen Bundesministers gebunden. Ermächtigte Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem jeweils zuständigen Bundesminister unverzüglich die Endigung oder das Ruhen oder die Zurücklegung oder die Entziehung der Gewerbeberechtigung bekannt zu geben.
(1) Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen Schusswaffen der Kategorie B oder C, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder – sofern es sich um Kriegsmaterial handelt – der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(2) Gemäß Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind
1. an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände nachzuweisen vermag oder
2. an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist,
auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten gemäß § 28 treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.
(3) Sind Schusswaffen der Kategorie B oder C, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen keinem Berechtigten auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen zwölf Monaten ab Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum Besitz dieser Gegenstände befugt war. Für Kriegsmaterial leistet diese Entschädigung der Bundesminister für Landesverteidigung.
(4) Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handelt. Die Frist des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
(5) Wurden die Gegenstände nicht sichergestellt oder vernichtet und dem Erben oder Vermächtnisnehmer keine Bewilligung zum Besitz erteilt, hat er die noch in seiner Obhut befindlichen Gegenstände der Behörde binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung spätestens binnen zwölf Monaten abzuliefern oder einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten zu überlassen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz der Gegenstände in diesen Fällen erlaubt.
Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung . Die Behörde hat dem Bundesminister für Inneres eine Abschrift des rechtskräftigen Bescheides zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres sowie der Bundesminister für Landesverteidigung sind ermächtigt, die Ergebnisse der aufgrund dieser Bestimmung geführten Verfahren im Internet zu veröffentlichen.
Gewerbetreibende gemäß § 47 Abs. 2 haben der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde unverzüglich sämtliche verdächtigen Umstände zu melden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die zu erwerbende Munition im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte.
(1) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, sofern vorhanden die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Ausstellungs- und Ablaufdatum, die Unterschrift des Inhabers sowie ein Feld für behördliche Eintragungen zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(2) Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten gemäß Abs. 1 in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), betreffend die Erzeugung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln; diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.
(1) Die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen ist bei der Erstausstellung jeweils auf fünf Jahre befristet. Danach ist die Gültigkeitsdauer für solche Waffenpässe und Waffenbesitzkarten, die für EWR-Bürger ausgestellt werden, unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen. Eine Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 hat keine Auswirkung auf die bestehende Befristung.
(2) Als Erstausstellung gilt jede Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz der jeweils beantragten waffenrechtlichen Urkunde ist.
(3) Ein nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisherigen Waffenbesitzkarte oder des bisherigen Waffenpasses eingebrachter Antrag gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird.
Bei Versäumung der Frist gemäß Z 2 gilt der Antrag jedenfalls als nicht rechtzeitig eingebracht.
(4) Bis zur Entscheidung über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Ausstellung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses ist der Besitz der entsprechenden Schusswaffen jedenfalls erlaubt. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses nicht stattgegeben, hat der Antragsteller die Schusswaffen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen.
Auf
1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO 2 -Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
4. Zimmerstutzen,
4a. Prangerstutzen und
5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 und 7, 9 bis 15, 34 im Hinblick auf das Führen von Schusswaffen der Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44, 46 bis 49, 50 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 1 Z 1, 3 bis 3c, 5a, 9 bis 11 sowie die §§ 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1. für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs oder einer Filmproduktion, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;
2. für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
a) durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
b) durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften
zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.
(1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
1. auf die Gebietskörperschaften;
2. auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,
a) die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder
b) die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder
c) die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen.
(2) Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. § 37 bleibt unberührt.
(3) Der Abs. 2 und § 46 Z 2 lit. b sind auf die Inhaber ausländischer entsprechender Gewerbeberechtigungen und die bei diesen beschäftigten Menschen nur dann anzuwenden, wenn sie im Besitz einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde über den Inhalt der Gewerbeberechtigung sind. Die Bestätigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen. Bei der Durchführung des Verfahrens gilt § 39 Abs. 2a.
(4) Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser Schusswaffen der Kategorie B als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Art. 17 Abs. 3 der Waffenrichtlinie ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist § 41 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.
(3) Die örtliche Zuständigkeit für einschlägige Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit richtet sich nach dem Sitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Standort.
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung nach diesem Bundesgesetz sowie des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
1. unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt,
2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) mit Ausnahme der verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 unbefugt besitzt,
3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 oder § 13 verboten ist,
4. Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt,
5. Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
6. Schusswaffen oder Munition erwirbt, besitzt oder führt, obwohl ihm dies nach § 11a verboten ist,
ist vom ordentlichen Gericht in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und in den Fällen der Z 1, 4 und 5 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(1a) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer vorsätzlich eine oder mehrere der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begeht. Ebenso ist zu bestrafen, wer die nach Abs. 1 Z 5 mit Strafe bedrohte Handlung in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(1) Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
1. Schußwaffen führt;
2. verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 oder 10 besitzt oder verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;
3. wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1) unbefugt erwirbt oder besitzt;
3a. Schusswaffen der Kategorie C unbefugt besitzt oder führt;
3b. Schusswaffen der Kategorie C einem Menschen überlässt, der zu deren Besitz nicht befugt ist;
3c. Munition unbefugt erwirbt oder besitzt;
4. Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
5. Munition anderen Menschen überläßt;
5a. Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß § 11a nicht erlaubt ist,
6. gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 3 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;
7. eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;
(1) Waffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
2. sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
3. ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung von Menschen und der von diesen mitgeführten Behältnisse (zB Koffer oder Taschen) sowie von Fahrzeugen vorzunehmen, wenn – insbesondere im Umkreis von 100 Metern von Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen – auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, dass einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. § 40 Abs. 4 und § 50 SPG sowie § 121 Abs. 3 StPO gelten.
(1) Die Waffenbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hierbei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
(2a) Die Verarbeitung gemäß Abs. 1 und 2 umfasst auch besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, sofern dies für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich ist. Eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in der Zentralen Informationssammlung ist – abgesehen von den Daten gemäß § 55 Abs. 1 Z 13 – unzulässig. Die Waffenbehörden haben angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen zu treffen. Diese Daten sind von der Waffenbehörde nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten von dritten Personen ist jedenfalls unzulässig.
(2b) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Die Bundesrechenzentrums GmbH hat als Auftragsverarbeiterin bei der Führung von Datenverarbeitungen gemäß § 55 gegen Entgelt mitzuwirken. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(1) Die Waffenbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zum Betroffenen
1. Namen,
2. Geschlecht,
3. frühere Namen,
4. Geburtsdatum und -ort,
5. Wohnanschrift sowie die Information, ob es sich dabei um den Hauptwohnsitz handelt (Wohnsitzqualität),
5a. weitere Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse),
6. Staatsangehörigkeit,
7. Namen der Eltern,
8. Aliasdaten,
9. Daten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen sowie für die Verwahrung gemäß § 16 maßgeblich sind, wie insbesondere die Begründung, die Rechtfertigung oder den Bedarf,
10. Waffendaten, insbesondere Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der Waffe, sowie an der Waffe vorgenommene Umbauten oder Veränderungen, die dazu führen, dass die Waffe einer anderen Kategorie zugeordnet wird,
(1) Die Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) enthaltenen Daten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).
(2) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Waffenregisterbescheinigung auch im Datenfernverkehr aus der Zentralen Informationssammlung unter Verwendung der Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, kostenfrei beantragt und ausgestellt werden.
(1) Vor Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe maßgeblichen Rechtsgeschäfts hat der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende – sofern er nicht nach § 32 ermächtigt ist – bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist und für ihn aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist. Die Behörde hat dies dem Gewerbetreibenden innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen; bis zur Mitteilung ist eine Überlassung jedenfalls unzulässig.
(2) Anfragen gemäß Abs. 1 können auch bei einer dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden.
(3) Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Abs. 1 nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht oder für ihn aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist, hat sie dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich die Frist des Abs. 1 bis zur Zustimmung zur Überlassung durch die Behörde.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Gewerbetreibende den Betroffenen aufzufordern, entweder ihm – zur Weiterleitung an die Behörde – oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden Grunddatensatz bekannt zu geben.
(5) Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß Abs. 1 nur nach dem Datum geordnet aufbewahren. Sie hat diese Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch, wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt verarbeitet, wobei die Speicherung der Aufbewahrung und die Vernichtung der Löschung gleichzuhalten ist.
(1) Die Behörden haben von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten hinsichtlich
1. der erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß § 37,
2. auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Ausnahmebewilligungen gemäß § 17 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 2,
3. auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Bewilligungen zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3,
an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln.
(2) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Waffenbehörden nach der StPO, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß §§ 12 oder 13 erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Waffenbehörde.
(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 2 umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) ist unzulässig. Zudem dürfen diese Daten nur an andere Waffenbehörden übermittelt werden.
(4) Eine Übermittlung gemäß Abs. 2 und 3 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine molekulargenetische Untersuchung gemäß § 124 StPO ermittelt worden sind.
(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten – einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von Personen zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Insbesondere ist die Übermittlung von Ergebnissen medizinischer und psychologischer Untersuchungen gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 zulässig. Diese Daten dürfen von der Waffenbehörde nur an den gemäß § 41 Abs. 1 bekanntgegebenen Gutachter zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.
(1) Im Falle von Strafverfahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten haben
1. die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei über den Beginn des Ermittlungsverfahrens in den Fällen des § 13 Abs. 5,
2. die Staatsanwaltschaft über die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens in den Fällen des § 13 Abs. 5,
3. die Staatsanwaltschaft über die Einbringung einer Anklage in den Fällen des § 12 Abs. 1a erster Satz,
4. das Strafgericht über rechtskräftige Verurteilungen wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung im Sinne des § 12 Abs. 1a erster Satz
die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen.
(2) Die Jagdbehörde hat die Behörde unverzüglich zu verständigen, sobald eine Jagdkarte entzogen wurde oder die Gültigkeit einer Jagdkarte seit 14 Monaten abgelaufen ist. Zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit sind im Falle einer Entziehung die hierfür maßgeblichen Gründe anzugeben.
(1) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1981, BGBl. Nr. 275/1981, bleibt als Verordnung im Sinne des § 17 Abs. 2 in Geltung.
(2) Ein auf Grund des § 23 des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. I S 265/1938, erlassenes Waffenverbot oder ein auf Grund des § 12 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, erlassenes Waffenverbot gilt als Waffenverbot nach § 12 dieses Bundesgesetzes. Die Behörde hat jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag aufzuheben, wenn es den Voraussetzungen des § 12 nicht entspricht.
(3) Auf Grund des Waffengesetzes 1986 ausgestellte Waffenpässe, Waffenbesitzkarten, Waffenscheine oder Bescheinigungen gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986 gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Waffenpässe und als Waffenbesitzkarten im Sinne des § 20 Abs. 1 oder als Bescheinigung im Sinne des § 39 Abs. 2. Wird gemäß § 16 die Ausstellung eines Ersatzdokumentes beantragt, stellt die Behörde ein entsprechendes Dokument nach diesem Bundesgesetz aus.
(4) Waffenbesitzkarten gemäß Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, behalten ihre Gültigkeit. Abs. 3 letzter Satz und die §§ 26 bis 30, 37, 39 und 58 Abs. 4 gelten.
(5) Bescheide, mit denen vor dem 1. Mai 1980 der Erwerb von Kriegsmaterial erlaubt wurde, sowie Ausnahmebewilligungen gemäß § 28a Abs. 2 Waffengesetz 1986 gelten als Ausnahmebewilligungen im Sinne des § 18 Abs. 2.
(6) Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1986 behalten ihre Gültigkeit. Beziehen sich diese Bewilligungen auch auf den Besitz verbotener Waffen, so gilt dies nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. In diesen Fällen stellt die Behörde auf Antrag eine entsprechende Waffenbesitzkarte aus, wenn nicht wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung geführt haben, eingetreten sind. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der Betroffene zum Besitz berechtigt.
(1) Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem die Registrierungspflicht gemäß § 33 eintritt.
(2) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2010 bereits im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C sind, haben diese Waffen bis zum 30. Juni 2014 gemäß § 32 registrieren zu lassen, wobei die Registrierungspflicht als erfüllt anzusehen ist, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekannt gegeben wurden. Diese Registrierung kann auch mittels der Bürgerkarte im Sinne des § 2 Z 10 des E- Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, im elektronischen Verkehr erfolgen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz dieser Waffen.
(3) Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2010 bereits im Besitz einer Schusswaffe der Kategorie D sind, trifft die Registrierungspflicht gemäß § 33 nicht. Werden diese Schusswaffen einem Dritten überlassen, ist der Erwerber verpflichtet, diese registrieren zu lassen; eine freiwillige Registrierung gemäß Abs. 2 ist zulässig.
(4) Waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2010 in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben unberührt.
(5) Abweichend von § 42b Abs. 1 und 2 gilt
1. eine Schusswaffe, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 von einer Gebietskörperschaft verwendungsunfähig gemacht worden ist, oder
2. eine Schusswaffe, die nicht Kriegsmaterial ist und vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 verwendungsunfähig gemacht worden ist,
als gemäß § 42b deaktiviert, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Rückbau der Schusswaffe einen Aufwand bedeutet, der einer Neuanfertigung entspricht.
(6) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 bereits im Besitz von als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung betreffend Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffen sowie von Läufen und Verschlüssen gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c dieser Verordnung sind, die nach anderen Kriterien als nach den in § 42b genannten dauernd unbrauchbar gemacht wurden und denen keine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 erteilt wurde, haben binnen 36 Monaten ab Inkrafttreten durch einen gemäß § 42b Abs. 3 ermächtigten Gewerbetreibenden eine Kennzeichnung gemäß § 42b Abs. 1 vornehmen zu lassen.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Von diesem Bundesgesetz bleiben unberührt:
1. § 111 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440;
2. das KMG.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind dies Verweisungen auf diese in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Waffengesetzes 1986 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich
1. des § 16 Abs. 1 die Bundesregierung;
2. der §§ 11 Abs. 4 und 50 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz;
3. der §§ 5 und 18 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
3a. des § 42a der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
3b. des § 42 Abs. 5, 6 und 7 sowie § 62 Abs. 22a der Bundesminister für Landesverteidigung;
3c. der §§ 42b, 44 und 58 Abs. 6 bis 9, 12, 14, 18 bis 20 sowie Abs. 23 bis 25, 27 und 30a der Bundesminister für Landesverteidigung soweit Kriegsmaterial betroffen ist;
4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich
a) der §§ 17 Abs. 3, 30, 32 bis 34 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
b) des § 39 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
c) des § 39 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
d) des § 42 – soweit nicht die Vollziehung nach Z 3b dem Bundesminister für Landesverteidigung obliegt –
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, sowie das Waffengesetz-Übergangsrecht 1986, BGBl. Nr. 443, und Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, außer Kraft.
(2) Auf vor diesem Zeitpunkt verwirklichte Straftatbestände bleibt das Waffengesetz 1986 weiterhin anwendbar. Ebenso bleibt Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994 auf anhängige Verfahren über Entschädigungen für auf Grund dieser Bestimmung abgelieferte Waffen weiterhin anwendbar.
(3) § 42 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(4) §§ 2 Abs. 2, 42a und 61 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(5) § 51 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) Die §§ 41, 47 Abs. 5, 50 Abs. 1a und 3 und 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(7) § 47 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(8) § 55 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(9) Die §§ 2 Abs. 1, 6, 8 Abs. 7, 9 samt Überschrift, 11 Abs. 2, 12 Abs. 4, 6 und 8, 13 Abs. 1 und 1a, § 16a samt Überschrift, die Überschrift des 3. Abschnitts, §§ 17 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2, 3, 3a, 3b, 4 und 5, die Überschrift des 4. Abschnitts, § 19 Abs. 1, die Überschrift des § 20, §§ 20 Abs. 1 und 3, 21 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 2, 2a und 3, 24, 25 Abs. 3, 4 und 5, die Überschrift des § 28, §§ 28 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7, 29, die Überschrift des 5. Abschnitts, §§ 30 bis 34 samt Überschriften, die Überschrift des § 35, §§ 35 Abs. 1, 2 und 3, 36 Abs. 2, 3 und 4, 37 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8, 39 samt Überschrift, 40 Abs. 1 und 3, 41a samt Überschrift, §§ 42 Abs. 3, 5 und 8, 42a, 43 Abs. 1, 3, 4 und 7, 44, 45, 46, 47 Abs. 2 und 4, 48 Abs. 3, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1, 54 Abs. 3, 55, 56 Abs. 1, 57 Abs. 6, §§ 58 Abs. 2 bis 4 und 58a samt Überschriften, §§ 59, 61 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2010 treten mit dem gemäß § 58 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt (Anm. 1) , spätestens jedoch am 1. Jänner 2015 in Kraft; gleichzeitig treten § 26 und die Anlagen 1 bis 9 außer Kraft.
(10) § 42 Abs. 5 erster Satz und Abs. 6 zweiter Satz sowie § 61 Z 3b und 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(11) § 31 Abs. 2, § 48 Abs. 1 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 21, BGBl. I Nr. 56/2025)
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe – außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten – ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der
1. öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung oder
2. wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, oder nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008,
bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.
(6) Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit (§ 41a) weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Ein Mensch gilt jedenfalls als nicht verlässlich, wenn sein gemäß § 41 Abs. 1 beigebrachtes Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens ergibt, dass er dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.
(5) Erfolgt eine Verständigung durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§ 56a Abs. 2 zweiter Satz) über den Beginn des Ermittlungsverfahrens wegen einer vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder nach §§ 99, 105 bis 107c und 109 StGB, die im sozialen Nahraum begangen wurde, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem Betroffenen ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen. Dieses gilt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens, es sei denn, es wird ein Waffenverbot nach § 12 erlassen. Abs. 1, 1a, Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß.
(6) Erfolgt durch das Gericht eine Verständigung gemäß § 382h Abs. 2 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem Betroffenen ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen. Dieses gilt jedenfalls bis zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Abs. 1, 1a, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.
9. von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
10. von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;
11. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
soweit nicht die Regelungen des § 18 anzuwenden sind.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von neuartigen Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr von neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen, soweit keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes (SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden. Die Ausübung des Schießsports stellt kein überwiegendes berechtigtes Interesse für Schusswaffen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 dar. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für das Überlassen, den Erwerb, den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die § 20 Abs. 3 und 5, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 3 sowie § 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt zudem § 23 Abs. 2 und 2b.
(3a) Sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass
1. er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und
2. die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. I Nr. 450/1994, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,
kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.
(3b) Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5) ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. Solche Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren. Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen oder endet die Gültigkeit der Jagdkarte, hat dieser die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besitz dieser Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles weiterhin zulässig. Hat die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme, dass der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen.
(3c) Sportschützen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist für die Ausübung des Schießsports auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Sportschütze aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.
(4a) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat, hat für eine behördliche Bewilligung zum Erwerb, Besitz oder Führen von Kriegsmaterial – soweit es sich um Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 handelt – die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen. Darüber hinaus darf diesem das Kriegsmaterial nur dann überlassen werden, wenn der Erwerber dem Überlasser eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt oder die unverzügliche Ausfuhr oder Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat glaubhaft machen kann.
(5) Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen des 1. Abschnitts (Begriffsbestimmungen), die §§ 10 (Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 11a, 12 und 13 (Waffenverbote), 14 (Schießstätten), soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, 15 (Verwahrung von Schusswaffen), 20 Abs. 3 und 5 (Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B), 23 Abs. 3 (Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile), 24 und 31 sinngemäß (Erwerb und Besitz von Munition), 28 (Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B), 36 (Europäischer Feuerwaffenpass), 41 (Prüfung der Verlässlichkeit), 41a (Überprüfung der Verlässlichkeit), 41b (Sicherstellung von Urkunden und Schusswaffen), 41c (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 41d (Einziehung von Urkunden), 41e (Ersatzdokumente), 41f (Wartefrist), 41g (Verlust und Diebstahl von Schusswaffen), 42, 42a und 42b (Finden, Vernichten und Deaktivierung von Waffen oder Kriegsmaterial), 43 (Erbschaft oder Vermächtnis), 44 (Bestimmung von Schusswaffen), 44a (Verdächtige Transaktionen), 44c Abs. 3 und 4 (Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schusswaffen), 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke), 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr, 49 (Beschwerden), 50 und 51 (Strafbestimmungen), 52 und 53 (Verfall und Durchsuchungsermächtigung), 54 und 55 (Datenverarbeitung), 56a (Übermittlung personenbezogener Daten) sowie 57 Abs. 5 (Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen).
(5) Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verlässlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 11a, 12 und 13 (Waffenverbote), 14 (Schießstätten), soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16b (Verwahrung von Schusswaffen), 23 Abs. 3 (Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), 28 (Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B), 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schusswaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Z 51, BGBl. I Nr. 56/2025)
(2c) Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.
(3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.
(7) Ist der Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B im Ausland entstanden, so ist die Überlassung unverzüglich nach dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Schusswaffe ins Bundesgebiet gemäß Abs. 1 anzuzeigen.
(8) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B aufgegeben hat (zB Überlassung ins Ausland oder Vernichtung der Schusswaffe), hat dies – sofern nicht eine Anzeige gemäß Abs. 1, 3, 4 oder 5 zu erfolgen hat – der Behörde unverzüglich anzuzeigen und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen. Im Falle einer Überlassung in das Ausland hat die Anzeige die Daten gemäß Abs. 1 zu umfassen.
2. der Betroffene über keine entsprechende Bewilligung zum Besitz verfügt oder
3. gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.
Der Gewerbetreibende hat das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an seine zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.
(6) Stehen der Registrierung keine Hindernisse entgegen, hat der Gewerbetreibende diese im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen.
(7) Wenn die Überlassung bis zu drei Werktage andauert, ist abweichend von Abs. 1 keine Registrierung vorzunehmen und haben der Überlasser und Erwerber die Daten gemäß Abs. 2 mindestens sechs Monate aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen.
(8) Ist der Besitz an einer Schusswaffe im Ausland entstanden, so entsteht die Registrierungspflicht mit dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet.
(4) Sofern mit der Überlassung eine Eigentumsübertragung verbunden ist, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet, hat diese unter Einbindung eines gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f, die Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den Erwerber zu prüfen. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die Behörde zu verständigen.
(5) Einem Menschen, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Schusswaffe der Kategorie C darüber hinaus nur dann überlassen werden, wenn der Erwerber dem Überlasser eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt oder dieser die unverzügliche Ausfuhr oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen kann.
(6) Erfolgt der Erwerb bei einem Gewerbetreibenden und ergibt die Anfrage gemäß § 33 Abs. 3, dass gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht, wird das bezughabende Rechtsgeschäft nichtig.
(7) Wer Schusswaffen der Kategorie C besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Registrierungspflicht oder jene Tatsache nachzuweisen, aus der sich ergibt, dass die Frist für die Registrierung noch nicht abgelaufen ist.
(8) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie C anders als durch Veräußerung (zB Überlassung ins Ausland, Vernichtung der Schusswaffe) aufgegeben hat, hat dies der Behörde unverzüglich anzuzeigen und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.
(9) Erfolgt die Ausfuhr oder die Verbringung einer Schusswaffe der Kategorie C aus dem Bundesgebiet, hat der bisherige Besitzer der Behörde unverzüglich Namen und Anschrift des Erwerbers, Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer dieser Schusswaffe sowie das Datum der Überlassung anzuzeigen.
(7) In den Fällen des Abs. 2 letzter Satz ist die Behörde ermächtigt, sich von der Richtigkeit der Anzeigen an Ort und Stelle zu überzeugen. Hiezu ist sie befugt, jene Orte und Räumlichkeiten zu betreten, in denen die für den Transport vorgesehenen Waffen gelagert werden, und vom Gewerbetreibenden und seinen Beschäftigten die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Überdies ist sie ermächtigt, Informationen über den beabsichtigten Transport, den Behörden des Empfängermitgliedstaates zu übermitteln.
(8) Die nähere Gestaltung des Erlaubnisscheines gemäß Abs. 1, der Anzeige eines Transportes gemäß Abs. 2 und der Einwilligungserklärung gemäß Abs. 3 wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der Schusswaffen der Kategorie B oder C samt Munition berechtigt sind, kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 GrekoG) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.
(4) Die gemäß Abs. 2 ausgestellten Bescheinigungen berechtigen während der Dauer ihrer Gültigkeit zum Besitz der eingeführten Schusswaffen der Kategorie B oder C. Die nach dem Aufenthaltsort des Berechtigten im Bundesgebiet zuständige Behörde kann die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Abs. 2 auf die voraussichtliche Dauer der Notwendigkeit des Waffenbesitzes, längstens jedoch auf zwei Jahre verlängern, wenn hierfür eine Rechtfertigung vorliegt.
(5) Die nähere Gestaltung der Bescheinigung gemäß Abs. 2 wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(5b) Verordnungen gemäß Abs. 5a sind in geeigneter Weise, wie etwa mittels Durchsage kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht.
(6) Organe, die gemäß Abs. 5 einschreiten, dürfen zu den dort genannten Zwecken Grundstücke und Räume betreten. Dabei gelten § 50 SPG und § 16 Militärbefugnisgesetz (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000.
(7) War das verbliebene Kriegsmaterial nicht zu vernichten und keinem Berechtigten auszufolgen, so geht es nach Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in das Eigentum des Bundes über.
(8) Den Finder von Schusswaffen der Kategorie C trifft die Registrierungspflicht gemäß § 33 mit dem Erwerb des Eigentums (§ 395 ABGB).
(5) Der jeweils zuständige Bundesminister hat die Ermächtigung gemäß Abs. 3 durch Bescheid zu entziehen, wenn,
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ermächtigung rechtfertigen, oder
2. der Gewerbetreibende trotz Abmahnung Weisungen nicht befolgt oder
3. der Gewerbetreibende von seiner Ermächtigung auf andere Weise nicht rechtskonform Gebrauch macht.
Über eine erfolgte Entziehung sind die gemäß § 333 GewO 1994 zuständige Gewerbebehörde und der jeweils andere Bundesminister zu verständigen.
(6) Die gemäß Abs. 3 ermächtigten Gewerbetreibenden haben binnen sechs Wochen ab Kennzeichnung diese der gemäß § 48 Abs. 3 zuständigen Waffenbehörde und, soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, auch dem Bundesminister für Landesverteidigung zu melden. Diese Meldung hat Namen und Anschrift des Besitzers, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer sowie das Datum der Kennzeichnung zu umfassen.
(7) Ermächtigten Gewerbetreibenden gebührt vom Besitzer des gekennzeichneten Gegenstandes für ihre Tätigkeit gemäß Abs. 3 ein angemessenes Entgelt.
(6) Sind in Abs. 1 genannte Gegenstände im Erbfalle in der Obhut eines Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, trifft die Anzeigepflicht dessen gesetzlichen Vertreter. § 11 Abs. 2 gilt.
(7) Erben oder Vermächtnisnehmer haben eine Schusswaffe der Kategorie C innerhalb von zwölf Monaten ab Erwerb des Eigentums gemäß § 33 zu registrieren.
(4a) Auf Menschen, die eine Bestätigung der zuständigen Militärbehörde vorlegen, dass sie im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung eine dem § 41 entsprechende psychologische Testung bereits positiv absolviert haben, ist § 41 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Sofern der Betroffene im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in einem aufrechten Dienstverhältnis zum österreichischen Bundesheer steht, darf die Testung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
(4b) Für
1. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören (§ 1 Abs. 3 Z 2 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001),
2. Offiziere und Unteroffiziere des Milizstandes sowie
3. Frauen mit einer Verwendung in der Einsatzorganisation, welche Offiziere- oder Unteroffiziere sind,
gilt als erforderliches Mindestalter gemäß § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen das vollendete 18. Lebensjahr. Die Tatsachen der Z 1 bis 3 sind der Waffenbehörde nachzuweisen.
(4c) Für Sportschützen gemäß § 11b gilt als erforderliches Mindestalter gemäß § 21 Abs. 1 hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie B das vollendete 21. Lebensjahr. Für Sportschützen gemäß § 11b gilt als erforderliches Mindestalter gemäß § 35 Abs. 1 hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie C das vollendete 18. Lebensjahr.
(4d) Für auszubildende Menschen gelten die Bestimmungen über das Überlassen, den Erwerb, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen, den Erwerb und den Besitz von Munition im Rahmen ihres gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses nicht, soweit diese Schusswaffen und Munition im Rahmen ihres gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigen und die Verwendung unter Aufsicht einer befugten Lehrperson erfolgt.
(4e) Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung dürfen Schusswaffen der Kategorie C erwerben, besitzen und diese ihnen überlassen werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die traditionelle Schützenvereinigung bestätigt, dass diese Schusswaffen für das Ausrücken aus feierlichem oder festlichem Anlass verwendet werden. Diesfalls trägt die traditionelle Schützenvereinigung die Verantwortung für den sicheren Umgang und die sichere Verwahrung. Die Regelungen über die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C bleiben unberührt.
(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Ausnahmebestimmungen für die Einfuhr, den Besitz und das Führen von Schusswaffen durch Organe ausländischer Sicherheitsbehörden in Fällen festzusetzen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass sie diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen.
(2) Abs. 1 ist auf den unbefugten Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1) nicht anzuwenden.
(3) Nach Abs. 1 und Abs. 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 StGB) von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder Munition der Behörde (§ 48) abliefert.
(4) Gemäß Abs. 3 abgelieferte Waffen oder Gegenstände gelten als verfallen. Sie sind dem Betroffenen jedoch wieder auszufolgen, sofern dieser innerhalb von sechs Monaten die Erlangung der für den Besitz dieser Waffen oder Gegenstände erforderlichen behördlichen Bewilligung nachweist. § 43 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß keine Entschädigung gebührt, wenn sie dem zustehen würde, der das tatbestandmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.
9. Schusswaffen oder Munition nicht gemäß § 15 sicher verwahrt;
10. es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen,
11. entgegen einer gemäß § 42 Abs. 5a mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.
ist mit einer Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 Euro, zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 anzuwenden ist.
(3) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder Munition der Behörde abliefert oder die gemäß § 33 erforderliche Registrierung durchführt.
(4) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 5a schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 oder 5 begangenen Verwaltungsübertretung aus.
12. das Datum der Überlassung sowie
13. den Zeitpunkt und das Ergebnis der erstellten Gutachten iSd § 41 Abs. 1
zu ermitteln, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(1a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(2) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
(3) Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt und gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen für die jeweils zuständige Waffenbehörde im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen, werden insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der DSGVO tätig. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung dürfen ihnen die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 bis 11 sowie allenfalls vorhandene Informationen über Waffenverbote übermittelt werden.
(4) Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sowie an Zollbehörden für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe zum Zweck der Durchführung des Zollverfahrens sowie an militärische Organe und Behörden zum Zweck der Vollziehung des WG 2001 und des MBG zulässig. Darüber hinaus sind die Waffenbehörden ermächtigt, Verlassenschaftsgerichten und Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens, Gerichten im Rahmen eines Exekutionsverfahrens sowie Justizanstalten in Vollziehung des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten zu übermitteln. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(5) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Verantwortliche nach Ablauf von zehn Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe zu sperren. Nach Ablauf von 30 Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 sowie für Zwecke der Sicherheitspolizei oder der Strafverfolgung aufgehoben werden.
(6) In Auskünften gemäß Art. 15 DSGVO, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 personenbezogene Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 5) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.
(7) Die Behörden sind als Verantwortliche verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die fünf Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer fünf Monate gemäß Abs. 5 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.
(8) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten zum Wohnsitz des Betroffenen durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Darüber hinaus dürfen den gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden, soweit dies für eine eindeutige Identifizierung des Betroffenen oder in Zusammenhang mit der Überprüfung des Wohnsitzes des Betroffenen im Bundesgebiet notwendig ist, auch personenbezogene Daten aus dem Zentralen Melderegister übermittelt werden.
(9) Bei jedem Zugriff von Gewerbetreibenden auf die Zentrale Informationssammlung haben diese die personenbezogenen Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben; diese Informationen sind jedenfalls Bestandteil der Protokolldaten im Sinne des Abs. 10. Durch technische Vorkehrungen ist sicher zu stellen, dass die Übermittlung oder Überlassung von Informationen ausgeschlossen ist, wenn der bezughabenden Eingabeaufforderung nicht entsprochen wurde.
(10) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
(6) Die Behörde hat dem gemäß § 41 Abs. 1 bekanntgegebenen Gutachter Daten zu übermitteln, die für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 erforderlich sind, sobald dieser die Behörde verständigt, dass er das jeweilige Gutachten erstellen wird.
(7) Erfüllt das gemäß Abs. 6 einem gemäß § 42b Abs. 3 ermächtigten Gewerbetreibenden vorgelegte Kriegsmaterial nicht die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung als deaktivierter Gegenstand, so hat der Besitzer binnen vier Wochen ab Vorliegen des Prüfungsergebnisses entweder eine Deaktivierung gemäß § 42b vornehmen zu lassen oder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 zu stellen oder das Kriegsmaterial bei der Behörde abzuliefern oder einem zum Besitz Berechtigten zu überlassen und dies jeweils dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen.
(8) Abweichend von § 18 Abs. 1 gilt der Besitz von Kriegsmaterial gemäß Abs. 6 bis zum Ablauf der jeweiligen Fristen nach Abs. 6 und 7 oder bis zur erfolgten Kennzeichnung durch ermächtigte Gewerbetreibende oder Fachorgane gemäß § 42b Abs. 3 oder bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung als erlaubt, sofern dieser Besitz vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 begründet wurde.
(9) Wird in den Fällen des Abs. 7 das betreffende Kriegsmaterial bei der Behörde abgeliefert, so geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem ehemaligen Besitzer ist dabei vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn dies binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt wird.
(10) Für die Aufhebung eines vor dem 1. Jänner 2014 erlassenen Waffenverbotes gemäß § 12 ist jene Behörde zuständig, die das Waffenverbot in erster Instanz erlassen hat.
(11) Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 begangen worden sind, ist § 50 Abs. 1 und 1a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 weiter anzuwenden.
(12) Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 eine zu einer Salutwaffe umgebaute Schusswaffe rechtmäßig besitzen, haben diese der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 zu melden. Handelt es sich bei diesen Salutwaffen um umgebaute Schusswaffen, die den verbotenen Waffen (§ 17), dem Kriegsmaterial (§ 18) oder der Kategorie B (§ 19) zuzurechnen waren, hat die jeweils zuständige Behörde dem Inhaber einer solchen Waffe eine der Kategorie entsprechende Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen dieser Waffe auszustellen oder eine bereits bestehende Berechtigung um diese Waffe zu erweitern. Handelt es sich bei diesen Salutwaffen um umgebaute Schusswaffen, die der Kategorie C zuzurechnen waren, hat die Behörde diese zu registrieren. Für die Beurteilung, welcher Kategorie die Schusswaffen vor dem Umbau zuzurechnen waren, ist die Rechtslage nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 anzuwenden.
(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
(14) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 eine zu einer halbautomatischen Schusswaffe umgebaute vollautomatische Schusswaffe auf Grund einer Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser umgebauten Schusswaffe auf Grund der ihnen erteilten Bewilligung weiterhin zulässig, sofern der Inhaber einer solchen Schusswaffe dies dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 meldet. Auf Antrag des Betroffenen hat der Bundesminister für Landesverteidigung für eine solche Waffe eine Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 auszustellen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Abschrift der Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 der Behörde zu übermitteln. Diese hat die bestehende Waffenbesitzkarte oder den bestehenden Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B entsprechend einzuschränken.
(15) Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 eine Schusswaffe rechtmäßig besitzen, für die bis zu diesem Zeitpunkt keine Registrierungspflicht bestand, haben diese Schusswaffe binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 gemäß § 33 registrieren zu lassen, sofern noch keine Registrierung vorgenommen wurde.
(16) Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 eine nach dem 8. April 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktivierte Schusswaffe besitzen, haben diese der Behörde binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 zu melden. Die Behörde hat die gemeldete deaktivierte Schusswaffe des Betroffenen in der Zentralen Informationssammlung zu registrieren.
(17) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 wesentliche Bestandteile (§ 2 Abs. 2) für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser wesentlichen Bestandteile weiterhin zulässig. Spätestens im Rahmen der nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 ist für diese wesentlichen Bestandteile eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 zu erteilen. Waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 für Schusswaffen der Kategorie B erteilt worden sind, gelten weiter.
(18) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 im Besitz befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 und für Schusswaffen der Kategorie B hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 zu melden. Handelt es sich um Rahmen und Gehäuse, die wesentlicher Bestandteil von Kriegsmaterial sind, hat der Inhaber den Besitz solcher wesentlichen Bestandteile dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 zu melden. Die jeweils zuständige Behörde hat für die wesentlichen Bestandteile von verbotenen Waffen (§ 17), Kriegsmaterial (§ 18) und Schusswaffen der Kategorie B (§ 19) eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 zu erteilen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018 im Besitz befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen der Kategorie C hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 gemäß § 33 registrieren zu lassen.
(19) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 erteilte Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 2 für den Besitz, den Erwerb oder das Führen von halbautomatischen Karabinern und Gewehren, soweit es sich dabei nicht um umgebaute vollautomatische Schusswaffen (§ 2 Abs. 4) handelt, gelten als Waffenbesitzkarte oder Waffenpass gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 oder 11 oder gemäß § 21 Abs. 1 bis 3. Auf Antrag des Inhabers solcher Waffen hat die Behörde eine der Kategorie entsprechende Waffenbesitzkarte oder einen der Kategorie entsprechenden Waffenpass auszustellen oder eine bereits bestehende Berechtigung zu erweitern und die Bewilligung gemäß § 18 einzuziehen.
(20) Die Meldung gemäß Abs. 12, 13, 14, 16 und 18 hat Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der zu meldenden Waffe oder der zu meldenden wesentlichen Bestandteile sowie Namen und Anschrift des Betroffenen zu umfassen. Die Meldung des Betroffenen gilt als Antrag auf Ausstellung einer der Kategorie entsprechenden Berechtigung im Sinne des Abs. 12, 13 und 18,
(21) Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 nach § 17 Abs. 2 erlassene Verordnungen bleiben unberührt.
(22) Für waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund § 22 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 erteilt worden sind, entfällt die Beschränkung, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.
(23) Wer zum gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie A oder B besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 fiel, sowie über die entsprechende waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde oder – sofern es sich um Kriegsmaterial handelt – dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von einem Jahr zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Behörde hat, sofern die Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile gemäß § 23 Abs. 3 bereits ausgeschöpft ist, dem Betroffenen eine zusätzliche Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 für diesen wesentlichen Bestandteil zu erteilen. Handelt es sich hierbei um wesentliche Bestandteile für Kriegsmaterial, hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid eine zusätzliche Bewilligung zum Besitz dieses wesentlichen Bestandteils zu erteilen (§ 23 Abs. 3). Die zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist.
(24) Wer zum gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie A oder B besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 fiel, sowie über eine, jedoch keine entsprechende waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde oder – sofern es sich um Kriegsmaterial handelt – dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von einem Jahr zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Behörde hat Inhabern einer waffenrechtlichen Bewilligung eine Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 für diesen wesentlichen Bestandteil zu erteilen. Handelt es sich hierbei um wesentliche Bestandteile für Kriegsmaterial, hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid eine zusätzliche Bewilligung zum Besitz dieses wesentlichen Bestandteils zu erteilen (§ 23 Abs. 3). Die zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist.
(25) Wer zum gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie A besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 fiel, sowie über keine waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde oder – sofern es sich um Kriegsmaterial handelt – dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von einem Jahr zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die jeweils zuständige Behörde hat den Besitz dieses wesentlichen Bestandteils mit Bescheid zu bewilligen. Diese zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er diesen wesentlichen Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieses wesentlichen Bestandteils jedenfalls erlaubt.
(26) Wer zum gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie B besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 fiel, sowie über keine waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde innerhalb von einem Jahr zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Meldung gilt als Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte), wobei das Erreichen des Mindestalters nicht erforderlich ist. Wird dem Antrag stattgegeben, hat die Behörde – sofern die Anzahl der gemeldeten wesentlichen Bestandteile die Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile gemäß § 23 Abs. 3 erster Satz übersteigt – dem Betroffenen eine zusätzliche Bewilligung für diesen wesentlichen Bestandteil gemäß § 23 Abs. 3 zu erteilen. Diese zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er diesen wesentlichen Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieses wesentlichen Bestandteils jedenfalls erlaubt.
(27) Die Meldung gemäß Abs. 23 bis 26 hat Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer des zu meldenden wesentlichen Bestandteils sowie Namen und Anschrift des Betroffenen zu umfassen. Die Meldung gemäß Abs. 23, 24 und 25 gilt gegebenenfalls als Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Bewilligung für diesen wesentlichen Bestandteil. Sofern aufgrund der hohen Anzahl an Eintragungen nicht ausreichend Platz auf der Waffenbesitzkarte oder dem Waffenpass für weitere Eintragungen vorhanden ist, ist ein gesonderter Anhang auszustellen und ein diesbezüglicher Vermerk auf der waffenrechtlichen Bewilligung anzubringen.
(28) Wer zum gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 fiel, hat diesen innerhalb von einem Jahr gemäß § 33 registrieren zu lassen. Die Registrierungspflicht ist als erfüllt anzusehen, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekanntgegeben wurden.
(29) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 bereits über eine behördliche Bewilligung gemäß § 20 Abs. 1 verfügt, darf eine Schusswaffe der Kategorie B nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag.
(30) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Schusswaffen der Kategorie A oder B oder deren wesentliche Bestandteile rechtmäßig besitzen, ist unbeschadet der Abs. 23 bis 26 und 30a der Erwerb, der Besitz und das Führen im Ausmaß ihrer bestehenden waffenrechtlichen Bewilligung weiterhin zulässig.
(30a) Menschen, die zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben, bei der es sich um keine Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 handelt, und die nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind, haben bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 beizubringen, wobei der Waffenbehörde im Vorhinein jener klinisch-psychologische Gutachter bekanntzugeben ist, der dieses Gutachten erstellen wird. Ergibt dieses Gutachten, dass sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden oder wird bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit kein Gutachten beigebracht, hat die jeweils zuständige Behörde die waffenrechtliche Bewilligung zu entziehen.
(31) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 entweder das 21. Lebensjahr vollendet haben oder über eine gültige Jagdkarte verfügen, und die eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzen, die sie vor mehr als zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 registriert haben, ist der Besitz der im Zeitpunkt des Inkrafttretens auf sie registrierten Schusswaffen der Kategorie C weiterhin zulässig.
(32) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzt, das 21. Lebensjahr vollendet hat, über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügt und die erste Registrierung einer Schusswaffe der Kategorie C innerhalb von zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 oder bis zum Inkrafttreten vorgenommen wurde, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder die Schusswaffe der Kategorie C einem Berechtigten zu überlassen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er die Schusswaffe der Kategorie C binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffe der Kategorie C jedenfalls erlaubt.
(33) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzt, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügt, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder die Schusswaffe der Kategorie C einem Berechtigten zu überlassen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er die Schusswaffe der Kategorie C binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffe der Kategorie C jedenfalls erlaubt.
(34) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzen, und entweder das 21. Lebensjahr vollendet haben oder über eine gültige Jagdkarte verfügen und sie glaubhaft machen können, dass sie diesen wesentlichen Bestandteil bereits seit mehr als zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 besitzen, ist der Besitz der im Zeitpunkt des Inkrafttretens auf sie registrierten und gemäß Abs. 28 zu registrierenden wesentlichen Bestandteile weiterhin zulässig.
(35) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzt, das 21. Lebensjahr vollendet hat, über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügt und nicht glaubhaft machen kann, dass er einen wesentlichen Bestandteil bereits länger als zwei Jahre vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 besitzt, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder den wesentlichen Bestandteil einem Berechtigten zu überlassen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er den wesentlichen Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieses wesentlichen Bestandteils jedenfalls erlaubt.
(36) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzt, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügt, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder den wesentlichen Bestandteil einem Berechtigten zu überlassen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er den wesentlichen Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieses wesentlichen Bestandteils jedenfalls erlaubt.
(37) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder gegen den ein Waffenverbot besteht, hat Prangerstutzen (§ 45 Z 4a) innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen.
(38) Bis zum gemäß § 62 Abs. 22a kundzumachenden Zeitpunkt hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 beizubringen. Dies gilt nicht, sofern der Antragsteller nachweist, dass er über die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat oder nicht wehrpflichtig gemäß Art. 9a Abs. 3 B-VG ist. Sofern die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 für die Erstellung eines Gutachtens, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, erforderlich sind, hat die Behörde diese dem Gutachter zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung den Gutachter bekanntzugeben. Diese Daten dürfen nur unter Einbeziehung des bekanntgegebenen Gutachters an diesen zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden. Die Daten sind nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Sofern die Behörde die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 für die Gutachtenserstellung übermittelt, sind diese in dem Gutachten zu berücksichtigen.
e) des § 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, sofern Kriegsmaterial betroffen ist;
f) des § 47 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend und europäische und internationale Angelegenheiten.
(12) Mit dem gemäß § 58 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Jänner 2015, treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 42b, § 5, § 42b samt Überschrift, § 58 Abs. 5 bis 9 und § 61, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012;
2. § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 (wobei Z 14 der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 entfällt);
3. das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 9, die Überschrift zu § 9 und § 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 (wobei Z 1 und Z 17 der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 als entsprechend geändert gelten);
4. § 51 Abs. 1 Z 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 (wobei Z 79 der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 entfällt);
5. § 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 (wobei Z 83 der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 als entsprechend geändert gilt);
6. § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 (wobei Z 86 der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 als entsprechend geändert gilt).
(13) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.
(14) § 42 Abs. 4 bis 6 sowie § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2012 treten am 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei Art. 30 Z 1 und 2 des 2. Stabilitätsgesetzes, BGBl. I 35/2012, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2012 als entsprechend geändert gilt.
(15) § 8 Abs. 4, § 12 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 7, § 25 Abs. 5, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, 2a und 3, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 3, § 49 samt Überschrift, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 58 Abs. 10 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 39 Abs. 2 letzter Satz und § 47 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.
(16) §§ 11 Abs. 5, 23 Abs. 2b und 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(17) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 16a samt Überschrift, 16b samt Überschrift, 33 Abs. 1 und 11, 36 Abs. 3, 49 Abs. 1, 51 Abs. 3 sowie 55 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2015 treten mit 1. Mai 2015 in Kraft.
(18) § 17 Abs. 3a, § 22 Abs. 2, § 33a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 51 Abs. 1 Z 9, § 53 und § 61 Z 3c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 11a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 34 Abs. 2a und 3, § 50 Abs. 1 und 1a, § 51 Abs. 1 Z 5a, § 51 Abs. 4 und § 58 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. März 2017 in Kraft.
(19) § 21 Abs. 5 und 6, die Überschrift zum 11. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 54 und 55 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(20) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 11a und § 33a, die Überschrift zu § 2 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 6, § 9 Abs. 3, § 11a, § 11b samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 und Abs. 2 bis 4, der Einleitungsteil und Schlussteil in § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 5, § 17 Abs. 2 und 3b, § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 1a und 4, § 22, § 23 Abs. 2, 2b und 2c, § 25 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 6, § 35 Abs. 2 Z 2 und 4, § 37 Abs. 3, § 41b samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 3 Z 1, § 42a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3, § 42b Abs. 2, § 44, § 46 Z 1, § 47 Abs. 4a, § 50 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 1 Z 9, § 55 Abs. 3, 5 und 7, § 56a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 58 Abs. 4 und 5, 11, 21 und 22 sowie § 59 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(21) § 2 Abs. 1 Z 3, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 4, § 3a und § 3b samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 6 bis 11, § 17 Abs. 3 und 3a, § 23 Abs. 2a und 3, § 28 Abs. 2a, die Überschrift des 5. Abschnitts samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 30 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 1 bis 3, § 33a Abs. 1, die Überschrift zu § 34 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 34 Abs. 1, 2a, 4 und 5, die Überschrift zu § 35 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 35 Abs. 1, der Einleitungsteil in § 35 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 3, § 42 Abs. 8, § 43 Abs. 7, § 50 Abs. 1 Z 2, § 51 Abs. 1 Z 2, § 55 Abs. 1 Z 9 bis 13, § 56 Abs. 1 sowie § 58 Abs. 12 bis 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018 treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 31 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis außer Kraft. Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten festzulegen.
(22) Das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 3 Z 1 und 5 sowie Abs. 5, § 11a Z 2, § 12 Abs. 1a, § 13 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 7, § 56a, § 56b samt Überschrift und § 58a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 33 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht. (Anm. 2) § 25 Abs. 3 erster Satz E-GovG gilt.
(22a) § 41f samt Überschrift, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 58 Abs. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 treten mit 1. November 2025 in Kraft. § 58 Abs. 38 tritt außer Kraft, wenn für den Bundesminister für Landesverteidigung die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Übermittlung gemäß § 56a Abs. 5 vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(23) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 4, § 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2, § 6 samt Überschrift, § 8 Abs. 2 Z 2, § 8 Abs. 3 Z 1, 4 und 5, § 8 Abs. 6 und 7, § 11 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1a, § 13 Abs. 2, 5 und 6, § 14, die §§ 15 und 16 samt Überschriften, § 17 Abs. 3 und 3c, § 18 Abs. 2, 3, 3b, 3c bis 5, § 20 Abs. 2 bis 5, die Überschrift zu § 21, § 21 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 2b, die §§ 24 und 28 samt Überschriften, § 29, § 31 samt Überschrift, § 33, die §§ 34 und 35 samt Überschriften, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 2, 3 und 5, die Überschrift zu § 39, § 39 Abs. 1 bis 4, die §§ 41 bis 41e und 41g samt Überschriften, § 42 Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und 5a, § 43 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, die §§ 44a bis 44c samt Überschriften, § 45 samt Überschrift, § 47 Abs. 4 bis 4e, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 1 bis 3, § 53, § 54 Abs. 2a und 2b, § 55 Abs. 1 Z 5, 5a, 9 und 13, § 55 Abs. 4, 5 und 8, § 55a samt Überschrift, § 56a Abs. 2, 5 und 6, § 56b samt Überschrift, § 58 Abs. 23 bis 37, § 61 Z 3 bis 3c und Z 4 lit. d und e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 treten in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Gleichzeitig treten die §§ 16a und 16b samt Überschriften, § 20 Abs. 1a, § 21 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 25 und 27 samt Überschriften außer Kraft. (Anm. 3)
(__________________
Anm. 1: gemäß § 16 Abs. 4 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 313/1998: 1.10.2012
Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 340/2023: 5.12.2023
Anm. 3: gemäß BGBl. II Nr. 96/2026: 28.4.2026)