§ 41g Verlust und Diebstahl von Schusswaffen
In Kraft seit 28. April 2026
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§ 41g Verlust und Diebstahl von Schusswaffen — WaffG
Der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden.
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