§ 45 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen — WaffG
Auf
1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO 2 -Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
4. Zimmerstutzen,
4a. Prangerstutzen und
5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 und 7, 9 bis 15, 34 im Hinblick auf das Führen von Schusswaffen der Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44, 46 bis 49, 50 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 1 Z 1, 3 bis 3c, 5a, 9 bis 11 sowie die §§ 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 45 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 45 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen
…8. Abschnitt Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen § 45. Auf 1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung, 2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind…
§ 11 Jugendliche
…Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für Schusswaffen der Kategorie C oder für Waffen gemäß § 45 Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verlässlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch…
§ 44 Bestimmung von Schußwaffen
…Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung . Die Behörde hat dem Bundesminister für Inneres…
§ 7 1. WaffV · 1. WaffV · 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 7 Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung
…Für das Verbringen ( § 37 WaffG ) von 1. Schusswaffen der Kategorie B und C, 2. Schusswaffen gemäß § 45 WaffG sowie 3. Munition für diese Schusswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind…
§ 3 SchKG · SchKG · Schusswaffenkennzeichnungsgesetz
§ 3 Ausnahmebestimmungen
…dem 1. Jänner 1900 hergestellt wurden, 4. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen von besonderer historischer Bedeutung, 5. Schusswaffen im Sinne des § 45 WaffG sowie 6. Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO 2 -Waffen) angetrieben werden, sofern das…
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