WaffG
Gliederung
5. Abschnitt Schusswaffen der Kategorie C
§ 32 Ermächtigung zur Registrierung
(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Antrag jedem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, die Ermächtigung zur Registrierung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 33 für die jeweils zuständige Waffenbehörde einzuräumen.
(2) Gemäß Abs. 1 ermächtigte Gewerbetreibende sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden; überdies setzt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest, welche technischen Anforderungen und Datensicherheitsmaßnahmen, vom gemäß Abs. 1 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfüllen sind, sowie die notwendigen Inhalte eines Antrags gemäß Abs. 1.
(3) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, die nach dem Sitz oder Standort des Gewerbetreibenden zuständige Gewerbebehörde unverzüglich von Verstößen in Kenntnis zu setzen, die sie bei Gewerbetreibenden gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit den diesen obliegenden waffen- und sicherheitspolizeilichen Pflichten wahrgenommen haben.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Ermächtigung zur Registrierung gemäß Abs. 1 durch Bescheid zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ermächtigung rechtfertigen, der Gewerbetreibende trotz Abmahnung Weisungen nicht befolgt oder von seiner Ermächtigung auf andere Weise nicht rechtskonform Gebrauch macht.
§ 32 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 32 Ermächtigung zur Registrierung
…§ 32. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Antrag jedem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, die Ermächtigung zur…
§ 18 Kriegsmaterial
…3c) Sofern mit der Überlassung eine Eigentumsübertragung verbunden ist, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet, hat diese unter Einbindung eines gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f…
§ 28 Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B
…3) Sofern mit der Überlassung eine Eigentumsübertragung verbunden ist, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet, hat diese unter Einbindung eines gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f…
§ 34 Überlassen, Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C
…4) Sofern mit der Überlassung eine Eigentumsübertragung verbunden ist, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet, hat diese unter Einbindung eines gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f…
§ 12 2. WaffV · 2. WaffV · 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 12 Verwenden des Zentralen Melderegisters
…bisherigen Wohnsitz eindeutig bestimmt werden kann. (2) Die Bestimmungen der Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002, gelten sinngemäß für gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende.…
§ 8 Pflichten ermächtigter Gewerbetreibender
…1) Gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres unverzüglich die Endigung, das Ruhen, die Zurücklegung oder die Entziehung der Gewerbeberechtigung bekannt zu geben. (2) Der…
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