BundesrechtBundesgesetzeWaffengesetz 19966. Abschnitt Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union und Einfuhr von Schußwaffen in das Bundesgebiet aus Drittstaaten§ 37

§ 37Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union

In Kraft seit 01. Januar 2019
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