§ 20 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B — WaffG
(1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
(2) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte der Kategorie B berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.
(3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat, hat für eine behördliche Bewilligung gemäß Abs. 1 die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen. Darüber hinaus darf er die Schusswaffe der Kategorie B nur dann erwerben, wenn er dem Überlasser eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt oder die unverzügliche Ausfuhr oder Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen kann.
(4) Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger, Schießsportausübender oder als Nachsteller historischer Ereignisse den Anlass der Reise nachweist.
(5) Menschen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die beabsichtigen, Schusswaffen der Kategorie B oder Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erwerben, kann die Behörde – bei Vorliegen der entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligungen – auf Antrag die vorherige Einwilligung zum Erwerb dieser Waffen oder Munition erteilen. Die Erteilung der Einwilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Monaten zu beurkunden.
§ 15 2. WaffV · 2. WaffV · 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 15 Sonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare
…1) Die Bescheinigung der vorherigen Einwilligung gemäß § 20 Abs. 5 WaffG ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen. (2) Die Registrierungsbestätigung ( § 33 Abs. 4 WaffG ) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 5…
Anl. 4 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
…Anlage 4 Vorherige Einwilligung gemäß § 20 Abs. 5 WaffG für den Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B oder Munition in einem anderen Mitgliedstaat durch Personen aus der Republik Österreich (Anm.: Anlage 4 als…
§ 57 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 57 Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen
…oder Bescheinigungen gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986 gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Waffenpässe und als Waffenbesitzkarten im Sinne des § 20 Abs. 1 oder als Bescheinigung im Sinne des § 39 Abs. 2. Wird gemäß § 16 die Ausstellung eines Ersatzdokumentes beantragt…
§ 24 Munition für Schusswaffen der Kategorie B
…Munition für Schusswaffen der Kategorie B nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte…
§ 31 Munition für Schusswaffen der Kategorie C
…darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie A oder B (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen…
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