Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich
1.des § 16 Abs. 1 die Bundesregierung;
2.der §§ 11 Abs. 4 und 50 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz;
3.der §§ 5 und 18 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
3a.des § 42a der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
3b.des § 42 Abs. 5, 6 und 7 sowie § 62 Abs. 22a der Bundesminister für Landesverteidigung;
3c.der §§ 42b, 44 und 58 Abs. 6 bis 9, 12, 14, 18 bis 20 sowie der Bundesminister für Landesverteidigung soweit Kriegsmaterial betroffen ist;
4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich
a)der §§ 17 Abs. 3, 30, 32 bis 34 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
b)des § 39 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
c)des § 39 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
d)des § 42 – soweit nicht die Vollziehung nach Z 3b dem Bundesminister für Landesverteidigung obliegt – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und – soweit Kriegsmaterial betroffen ist – mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
e)des § 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, sofern Kriegsmaterial betroffen ist;
f)des § 47 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend und europäische und internationale Angelegenheiten.
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