§ 61 Vollziehung — WaffG
Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich
1. des § 16 Abs. 1 die Bundesregierung;
2. der §§ 11 Abs. 4 und 50 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz;
3. der §§ 5 und 18 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
3a. des § 42a der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
3b. des § 42 Abs. 5, 6 und 7 sowie § 62 Abs. 22a der Bundesminister für Landesverteidigung;
3c. der §§ 42b, 44 und 58 Abs. 6 bis 9, 12, 14, 18 bis 20 sowie Abs. 23 bis 25, 27 und 30a der Bundesminister für Landesverteidigung soweit Kriegsmaterial betroffen ist;
4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich
a) der §§ 17 Abs. 3, 30, 32 bis 34 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
b) des § 39 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
c) des § 39 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
d) des § 42 – soweit nicht die Vollziehung nach Z 3b dem Bundesminister für Landesverteidigung obliegt –
e) des § 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, sofern Kriegsmaterial betroffen ist;
f) des § 47 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend und europäische und internationale Angelegenheiten.
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