WaffG
Gliederung
10. Abschnitt Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung
§ 51 Verwaltungsübertretungen
(1) Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
1. Schußwaffen führt;
2.verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 oder 10 besitzt oder verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;
3.wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1) unbefugt erwirbt oder besitzt;
3a. Schusswaffen der Kategorie C unbefugt besitzt oder führt;
3b. Schusswaffen der Kategorie C einem Menschen überlässt, der zu deren Besitz nicht befugt ist;
3c. Munition unbefugt erwirbt oder besitzt;
4. Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
5. Munition anderen Menschen überläßt;
6.gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 3 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;
7.eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;
8.eine gemäß § 16 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 16 Abs. 3) zuwiderhandelt;
9.Schusswaffen oder Munition nicht gemäß § 15 sicher verwahrt;
10.es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen,
11.entgegen einer gemäß § 42 Abs. 5a mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.
ist mit einer Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 Euro, zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 anzuwenden ist.
(3) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder Munition der Behörde abliefert oder die gemäß § 33 erforderliche Registrierung durchführt.
(4) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 5a schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 oder 5 begangenen Verwaltungsübertretung aus.
§ 51 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 51 Verwaltungsübertretungen
…§ 51. (1) Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung 1. Schußwaffen führt; 2. verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. …
§ 45 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen
…Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44, 46 bis 49, 50 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 1 Z 1, 3 bis 3c, 5a, 9 bis 11 sowie die §§ 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes…
§ 52 Verfall
…§ 52. (1) Waffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn 1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung…
Art. 10 Artikel X
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 41, 47, 50 und 51 , BGBl. I Nr. 12/1997) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten…
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