WaffG
Gliederung
4. Abschnitt Schusswaffen der Kategorie B
§ 22 Rechtfertigung und Bedarf
(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2.es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.
(3) Die bei der befristeten Ausstellung einer Waffenbesitzkarte geltend gemachte Rechtfertigung gilt auch für die Ausstellung einer unbefristeten Waffenbesitzkarte.
§ 22 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 22 Rechtfertigung und Bedarf
…§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er 1…
§ 35 Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie C
…hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie C eine Rechtfertigung ( § 22 Abs. 1 ) anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. § 22 Abs. 3 gilt. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an verlässliche Menschen, die…
§ 17 Verbotene Waffen
…im Sinne des Abs. 1 und 2 die § 20 Abs. 3 und 5, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 3 sowie § 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1…
§ 2 Schusswaffen
…nicht Kriegsmaterial sind. (3) Schusswaffen im Sinne des § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses…
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