§ 15 Verwahrung von Schusswaffen — WaffG
Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
§ 11 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 11 Jugendliche
…Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Diesfalls trägt der gesetzliche Vertreter die Verantwortung für die sichere Verwahrung gemäß § 15. (3) Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses…
§ 51 Verwaltungsübertretungen
…1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 16 Abs. 3) zuwiderhandelt; 9. Schusswaffen oder Munition nicht gemäß § 15 sicher verwahrt; 10. es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen, 11. entgegen einer gemäß § 42 Abs…
§ 14 Schießstätten
…und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch. (2) Soweit Jugendliche Schusswaffen auf solchen Schießstätten benutzen, trägt die Verantwortung für die sichere Verwahrung gemäß § 15 der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein sonstiger Erwachsener, der über eine Waffenbesitzkarte, einen Waffenpass oder eine gültige Jagdkarte verfügt, diese Verantwortung übernimmt. (3) Im Rahmen…
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