WaffG
Gliederung
2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 15 Verwahrung von Schusswaffen
Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
§ 15 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 15 Verwahrung von Schusswaffen
…§ 15. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu…
§ 11 Jugendliche
…Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Diesfalls trägt der gesetzliche Vertreter die Verantwortung für die sichere Verwahrung gemäß § 15. (3) Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses…
§ 45 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen
…minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet, sind lediglich die §§ 1, 2, 6 und 7, 9 bis 15, 34 im Hinblick auf das Führen von Schusswaffen der Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44, 46 bis 49, 50 Abs. 1 Z…
§ 14 Schießstätten
…und 13 ) gelten auf solchen Schießstätten jedoch. (2) Soweit Jugendliche Schusswaffen auf solchen Schießstätten benutzen, trägt die Verantwortung für die sichere Verwahrung gemäß § 15 der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein sonstiger Erwachsener, der über eine Waffenbesitzkarte, einen Waffenpass oder eine gültige Jagdkarte verfügt, diese Verantwortung übernimmt. (3) Im Rahmen…
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