§ 58a Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Januar 2022
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WaffG
Gliederung
12. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 58a Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
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