§ 44c Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen — WaffG
(1) Die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen ist bei der Erstausstellung jeweils auf fünf Jahre befristet. Danach ist die Gültigkeitsdauer für solche Waffenpässe und Waffenbesitzkarten, die für EWR-Bürger ausgestellt werden, unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen. Eine Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 hat keine Auswirkung auf die bestehende Befristung.
(2) Als Erstausstellung gilt jede Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz der jeweils beantragten waffenrechtlichen Urkunde ist.
(3) Ein nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisherigen Waffenbesitzkarte oder des bisherigen Waffenpasses eingebrachter Antrag gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird.
Bei Versäumung der Frist gemäß Z 2 gilt der Antrag jedenfalls als nicht rechtzeitig eingebracht.
(4) Bis zur Entscheidung über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Ausstellung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses ist der Besitz der entsprechenden Schusswaffen jedenfalls erlaubt. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses nicht stattgegeben, hat der Antragsteller die Schusswaffen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen.
§ 18 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 18 Kriegsmaterial
…Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen. (3) Für die Erstausstellung einer Ausnahmebewilligung gilt § 44c Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sinngemäß. Darüber hinaus kann eine Ausnahmebewilligung insbesondere aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen…
§ 35 Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie C
…Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffen und Munition weiterhin zulässig. § 44c Abs. 4 gilt. § 58 Abs. 31 und 34 bleibt unberührt. (4) Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen, hat dieser innerhalb von…
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