BundesrechtBundesgesetzeWaffengesetz 19966. Abschnitt Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union und Einfuhr von Schußwaffen in das Bundesgebiet aus Drittstaaten§ 40

§ 40Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen

In Kraft seit 01. Oktober 2012
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