§ 6 Besitz
§ 6 Besitz — WaffG
§ 6 Besitz — WaffG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40119222
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.