§ 6 Erwerb und Besitz — WaffG
(1) Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.
(2) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2. Nicht als Besitz gilt zudem die Innehabung von Waffen durch einen Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.
§ 18 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 18 Kriegsmaterial
…Datenverarbeitung), 56a (Übermittlung personenbezogener Daten) sowie 57 Abs. 5 (Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen). (5) Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verlässlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 11a…
Rückverweise