§ 4 Munition — WaffG
Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schußwaffen bestimmt ist.
§ 55a WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 55a Waffenregisterbescheinigung
…Möglichkeiten kann die Waffenregisterbescheinigung auch im Datenfernverkehr aus der Zentralen Informationssammlung unter Verwendung der Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes ( E-GovG ), BGBl. I Nr. 10/2004, kostenfrei beantragt und ausgestellt werden.…
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