Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schußwaffen bestimmt ist.
Rückverweise
…lebensgefährlichen Verletzungen zu rechnen ist [ON 48 S 12]). Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, Knallpatronen würden nicht unter den Munitionsbegriff des § 4 WaffG fallen, vernachlässigt sie, dass der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verurteilt wurde, die Tatrichter somit…
Als "Munition" im Sinne des § 4 WaffG sind nur (verwendungsfähige) Geschoße, Kartuschen und Patronen anzusehen, nicht aber solche Bestandteile von Munition, die infolge ihrer bereits erfolgten Verwendung als Munition im technischen Sinne…