BundesrechtBundesgesetzeWaffengesetz 1996§ 1

§ 1Waffen

Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder

2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

Entscheidungen
43
  • Rechtssätze
    12