§ 1 Waffen
§ 1 Waffen — WaffG
§ 1 Waffen — WaffG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 12/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12066038
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Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.