Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
§ 10 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 10 Ermessen
…§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen…
§ 18 Kriegsmaterial
…dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat glaubhaft machen kann. (5) Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen des 1. Abschnitts (Begriffsbestimmungen), die §§ 10 (Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 11a, 12 und 13 (Waffenverbote), 14 (Schießstätten), soweit es…
§ 45 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen
§ 45. Auf 1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung, 2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind, 3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder u…
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