§ 10 Ermessen — WaffG
Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
§ 10 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 10 Ermessen
…2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen…
§ 18 Kriegsmaterial
…dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat glaubhaft machen kann. (5) Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen des 1. Abschnitts (Begriffsbestimmungen), die §§ 10 (Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 11a, 12 und 13 (Waffenverbote), 14 (Schießstätten), soweit es…
§ 39 Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B oder C
…Durchführung des Verfahrens vor der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde gilt abweichend vom Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ( AVG ), BGBl. Nr. 51/1991, Folgendes: 1. § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. 2. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde…
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