§ 29 Ausnahmebestimmungen
In Kraft seit 28. April 2026
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§ 29 Ausnahmebestimmungen — WaffG
Werden Schusswaffen der Kategorie B oder Munition für Schusswaffen der Kategorie B unmittelbar in einen anderen Staat verbracht und im Inland nicht ausgehändigt oder der Besitz daran einer Person abgetreten, die diese Gegenstände ohne Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben darf, liegt kein Überlassen im Sinne der §§ 24 und 28 vor.
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