§ 14 Schießstätten
§ 14 Schießstätten — WaffG
§ 14 Schießstätten — WaffG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 12/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12066051
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Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.