§ 55a Waffenregisterbescheinigung — WaffG
(1) Die Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) enthaltenen Daten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).
(2) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Waffenregisterbescheinigung auch im Datenfernverkehr aus der Zentralen Informationssammlung unter Verwendung der Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, kostenfrei beantragt und ausgestellt werden.
§ 15 2. WaffV · 2. WaffV · 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 15 Sonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare
…auszustellen. (2) Die Registrierungsbestätigung ( § 33 Abs. 4 WaffG ) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen. (3) Die Waffenregisterbescheinigung ( § 55a Abs. 1 WaffG ) hat inhaltlich dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen. (4) Der Erlaubnisschein ( § 37 Abs. 1 WaffG ) ist nach dem Muster der Anlage…
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