§ 11a Drittstaatsangehörige — WaffG
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen und Munition ist verboten:
1. unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
2. sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005), über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ (§ 8 Abs. 1 Z 13 NAG), über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,
3. Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005).
§ 50 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 50 Gerichtlich strafbare Handlungen
…Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist, 6. Schusswaffen oder Munition erwirbt, besitzt oder führt, obwohl ihm dies nach § 11a verboten ist, ist vom ordentlichen Gericht in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe…
§ 51 Verwaltungsübertretungen
…anderen Menschen überläßt; 5a. Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß § 11a nicht erlaubt ist, 6. gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 3 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind; 7…
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