§ 16 Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schusswaffen — WaffG
(1) Wer – aus welchem Grunde immer – 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
(2) Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.
(3) Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 41a Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schusswaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 57 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 57 Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen
…im Sinne des § 20 Abs. 1 oder als Bescheinigung im Sinne des § 39 Abs. 2. Wird gemäß § 16 die Ausstellung eines Ersatzdokumentes beantragt, stellt die Behörde ein entsprechendes Dokument nach diesem Bundesgesetz aus. (4) Waffenbesitzkarten gemäß Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994…
§ 55 Zentrale Informationssammlung
…9. Daten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen sowie für die Verwahrung gemäß § 16 maßgeblich sind, wie insbesondere die Begründung, die Rechtfertigung oder den Bedarf, 10. Waffendaten, insbesondere Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der Waffe, sowie an der…
§ 51 Verwaltungsübertretungen
…Abs. 3 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind; 7. eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt; 8. eine gemäß § 16 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 16 Abs. 3) zuwiderhandelt; 9. Schusswaffen oder Munition nicht gemäß…
§ 42 Finden von Waffen oder Kriegsmaterial
…die gemäß Abs. 5 einschreiten, dürfen zu den dort genannten Zwecken Grundstücke und Räume betreten. Dabei gelten § 50 SPG und § 16 Militärbefugnisgesetz ( MBG ), BGBl. I Nr. 86/2000. (7) War das verbliebene Kriegsmaterial nicht zu vernichten und keinem Berechtigten auszufolgen, so geht es nach…
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