Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 75 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 75 Mord
…§ 75. Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.…
§ 321b Kriegsverbrechen gegen Personen
…§ 321b. (1) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet ( § 75 ), ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. (2) Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt…
§ 274 Schwere gemeinschaftliche Gewalt
…§ 274. (1) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft vieler Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass durch ihre vereinten Kräfte ein Mord ( § 75 ), ein Totschlag ( § 76 ), eine Körperverletzung ( §§ 84 bis 87 ) oder eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 Abs. 1 Z…
§ 23 Unterbringung von gefährlichen Rückfallstätern und gefährlichen terroristischen Straftätern in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
…2. wenn er bereits einmal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Z 1 genannten Art, einer strafbaren Handlung nach den §§ 75, 76, 84 Abs. 4 oder Abs. 5 Z 1 oder 3, 85 Abs. 2, 86 Abs. 2 oder 87 oder…
Rückverweise