Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 25. November 2025, GZ **-169.7, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener und der Verteidiger Dr. Rudolf Mayer, Mag. Nikolaus Rast sowie Mag. Philipp Wolm, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 28. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und hiefür-unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung-zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 9. oder 10. Februar 2025 in ** B* vorsätzlich getötet, indem er ihr mit einem hammerähnlichen Gegenstand mindestens 17 wuchtige Schläge gegen den Schädel versetzte, sodass sie infolge eines dadurch erlittenen schweren offenen Schädel-Hirn-Traumas mit Verletzungen von Groß-und Kleinhirn und einem damit einhergehenden maßgeblichen Blutverlust verstarb.
Bei der Strafzumessung wertete das Kollegialgericht die heimtückische Begehung der Tat, „indem der Angeklagte das Vertrauensverhältnis des Opfers aufgrund der langjährigen Freundschaft ausnutzte“, sowie die Tatbegehung unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt und unter Einsatz einer Waffe erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. April 2026, GZ 13 Os 20/26d-4, ist nunmehr über die Berufung des Angeklagten, mit der dieser eine schuldangemessene Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe begehrt, zu entscheiden.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters, wobei das Gericht Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen hat. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können. Belange der Generalprävention sind bei der auszumessenden Strafe ebenso zu berücksichtigen (Leukauf/Steininger/ Tipold , StGB 5 § 32 Rz 9; Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 32 Rz 7).
Dem Angeklagten gelingt es nicht, weitere Milderungsgründe für sein Begehren ins Treffen zu führen.
Wenn der Angeklagte zunächst darauf verweist, dass „keine Erhöhung des Handlungsunwerts durch eine mit hoher krimineller Energie verbundenen Planung“ vorliege, so ist festzuhalten, dass das Erstgericht von einer von langer Hand geplanten Tathandlung ohnehin nicht ausgegangen ist. Dennoch ist aufgrund der Vielzahl von Einwirkungen mit besonders wuchtigen Schlägen (vgl die Ausführungen des Sachverständigen ON 108.2, 13; ON 169.5, 76 ff) ein überdurchschnittlich hoher Handlungsunwert gegeben.
Heimtückisch im Sinn des § 33 Abs 1 Z 6 StGB handelt, wer die Tat heimlich oder überraschend unter einem verwerflichen Vertrauensbruch (EvBl 1977/270; RIS-Justiz RS0091882; RS0091888) oder ohne Chance des Opfers auf Gegenwehr (LSK 1986/88; RIS-Justiz RS0091882 [T5]) begeht. Angesichts der langjährigen Freundschaft zwischen dem Opfer und seinem Täter, welches dieser als „Oma“ bezeichnete und deponierte, dass dieses für ihn wie die eigene Oma gewesen sei (ON 172.1, 6, 11, 14, 20), ist jedenfalls von einem Vertrauensverhältnis auszugehen. Da der Angeklagte keinen Schlüssel zur Wohnung seines Opfers besaß (vgl ON 8.6, 4), wurde dieser vom Opfer, welches mit dem Täter eine langjährige Freundschaft verband und das ihm vertraute, in die Wohnung gelassen. Angesichts des Umstandes, dass vom Sachverständigen keine eindeutigen Abwehrverletzungen diagnostiziert werden konnten (ON 169.5, 72), ist von einem für das Opfer völlig überraschenden, ihm keine Chance auf Gegenwehr eröffnenden Angriff einer ihm vertrauten Person auszugehen und wurde dem vom Erstgericht zu Recht durch die Annahme des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 6 erster Fall StGB Rechnung getragen.
Bei objektiver Abwägung vorliegender, vom Erstgericht zutreffend festgestellter Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich die vom Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe ausgemessene Sanktion mit Blick auf das außergewöhnlich hohe Maß an Gewalt durch Versetzen von mindestens 17 wuchtigen Schlägen gegen den Schädel des Opfers mit einem hammerähnlichen Gegenstand jedenfalls als schuld-und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert, der Rechtsgutbeeinträchtigung und (im Hinblick auf den besonderen Wert des hier verletzten Rechtsguts, nämlich des Lebens eines Menschen [RIS-Justiz RS0090600 {T6}]), vor allem zu berücksichtigenden) generalpräventiven Aspekten entsprechend und damit nicht korrekturbedürftig, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
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