Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 21. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 75 StGB und im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 24. Februar 2026, GZ **-109.2, in der in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M.WU, des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Mag. Philipp Winkler durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am ** geborene pakistanische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Unter einem ordnete das Geschworenengericht gemäß § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum an.
Nach dem Inhalt des Wahrspruchs hat A* am 15. Mai 2025 (ergänze:) in ** (wenngleich für die hinreichende Individualisierung der Tat nicht erforderlich [RIS-Justiz RS0117498, RS0098557]) B* durch mehrfache stumpfe Gewalteinwirkung gegen das Gesicht und den Kopf getötet, indem er ihm Faustschläge ins Gesicht versetzte, ihn zu Boden warf und zumindest viermal mit seinem rechten Fuß auf dessen Kopf trat, wodurch dieser infolge eines schweren isolierten Schädel-Hirn-Traumas mit Eindrückungsbruch in der rechten Schläfen-/Scheitelregion, einem Scharnierbruch der Schädel-Basis und komplexem Gesichtsschädelbruch mit Einblutung in die Schädelhöhle nach knapp dreitägiger Intensivbehandlung am 17. Mai 2025 an einer Hirnlähmung verstarb.
Bei der Strafzumessung wertete das Geschworenengericht erschwerend die Tatbegehung aus ungezügelter Mordlust (§ 33 Abs 1 Z 5 StGB), die besonders brutale und grausame Tötungsweise (§ 33 Abs 1 Z 6 StGB) und die Ausnützung der Wehrlosigkeit des bereits regungslos am Boden liegenden Opfers (§ 33 Abs 1 Z 7 StGB), als mildernd hingegen die gerichtliche Unbescholtenheit und das Tatsachengeständnis als Beitrag zur Wahrheitsfindung.
Die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB gründete das Geschworenengericht auf die besonders hohe Gefährlichkeit, die vom Angeklagten ausgehe, der lediglich mit der Anordnung der Unterbringung entgegenzuwirken sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die – nach Zurückweisung der verspätet angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde des A* (ON 109.1, ON 113) mit Beschluss des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes vom 3. März 2026 (ON 114) – rechtzeitig angemeldete (ON 109.1, 12), fristgerecht zu ON 118 ausgeführte und ausschließlich eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebende Berufung des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Zunächst sind die vom Geschworenengericht zutreffend herangezogenen Erschwerungsgründe um jenen nach § 33 Abs 2 Z 5 StGB zu ergänzen, weil der Angeklagte, indem er auf ein aufgrund seines Initialschlages bereits am Boden liegendes und im Gesicht blutendes Opfer mehrfach kräftig mit dem Fuß gegen dessen Gesicht bzw Kopf trat, unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt handelte. In der konkret festgestellten Vorgangsweise des Angeklagten manifestiert sich nämlich ein höherer Grad der Intensität und Gefährlichkeit im Sinne von brutalen und rücksichtslosen Aggressionshandlungen (vgl im Einzelnen US 4), mit denen in der Regel Lebensgefahr verbunden ist. Da der Gewalteinsatz zugleich auch grausam und für das Opfer besonders qualvoll war, ist der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 5 StGB zusätzlich zu dem vom Erstgericht bereits herangezogenen nach § 33 Abs 1 Z 6 StGB zu veranschlagen ( Riffel in WK 2 StGB § 33 Rz 34/5).
Zutreffend moniert der Berufungswerber zwar den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 StGB mit Blick auf die vom Sachverständigen Univ.Doz. Dr. C*, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, beim Angeklagten festgestellte schwerwiegende strukturelle Störung in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD 10, F 61, emotional instabil explosiv, sadistisch [Sachverständigen- gutachten ON 77.2, 26 ff, 31 ff]; Riffel aaO § 34 Rz 3; Leukauf/Steininger/ Tipold StGB 5 § 34 Rz 4; RIS-Justiz RS0090247, RS0090414 [T1]). Allerdings kommt diesem Umstand schon deshalb keine besondere mildernde Bedeutung zu, weil sich die daraus resultierende besondere Gefährlichkeit bei der Beurteilung spezialpräventiver Belange der Strafe wiederum zu Lasten des Angeklagten auswirkt und die Verhängung einer höheren Strafe erfordert (15 Os 142/01; RIS-Justiz RS0091287; Leukauf/Steininger/ Tipold StGB 5 § 34 Rz 4a mwN).
Weshalb das Alter von (zutreffend:) 21 Jahren und somit offenbar das erst kürzliche Überschreiten der Altersgrenze vom Jungen Erwachsenen zum Erwachsenen bei der Tatbegehung mildernd zu berücksichtigen sein soll, erschließt sich dem Rechtsmittelgericht nicht ( Riffel aaO Rz 2).
Soweit der Berufungswerber den - über ein bloßes Tatsachengeständnis hinausgehenden - Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB für sich reklamiert, weil er sich durch die Angaben in der Hauptverhandlung „es tut mir unendlich leid“ reumütig geständig gezeigt habe, ist ihm zwar zuzustimmen, es ist für ihn daraus aber nichts Wesentliches zu gewinnen. Die Bestimmung des § 34 Abs 1 Z 17 StGB beinhaltet zwei voneinander unabhängige Milderungsgründe, nämlich ein reumütiges Geständnis und eine zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage. Das reumütige Geständnis wirkt auch dann mildernd, wenn es für die Wahrheitsfindung nicht wesentlich gewesen ist. Umgekehrt stellt die Preisgabe von bereits bekannten Umständen, die für die Beweisführung nicht mehr von Bedeutung sind, die zweite Variante des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht her (vgl
Was die eine Umkehr indizierende Reumütigkeit der Verantwortung betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich zunächst damit verantwortete, angenommen zu haben, dass das zunächst hinter ihm gehende Opfer ihm etwas habe antun wollen (ON 22.5, 6). Gegenüber dem Sachverständigen Univ. Doz. Dr. C* wies er wiederum überhaupt von sich, „dass er den umgebracht habe“, hielt es für „brutal“ von der Staatsanwaltschaft, ihm einen Mord anzulasten und gab an, geglaubt zu haben, das Opfer habe mit einem Messer in Richtung seines Gesichts gefuchtelt (ON 77.2, 18 f), womit er insinuierte, sich nur gewehrt zu haben. Auf Vorhalt des vernehmenden Kriminalbeamten (ON 22.5, 7), warum er dann noch auf das bereits am Boden liegende Opfer eingetreten habe, bzw des Sachverständigen, dass es ein Video gäbe, wo man dies sehen könne, verantwortete er sich (wenig nachvollziehbar) damit, aus Angst und Panik so gehandelt zu haben (erneut ON 22.5, 7, ON 77.2, 19 f).
Vor diesem Hintergrund ist die Belehrung des Angeklagten durch den Vorsitzenden des Geschworenengerichts zu Beginn der Hauptverhandlung, wonach sich ein reumütiges Geständnis mildernd auswirken würde, dem Berufungsvorbringen zuwider daher keineswegs unverständlich und entspricht überdies der gängigen Praxis. Dem Angeklagten kann zwar aufgrund der in der Hauptverhandlung geäußerten (wenngleich vom Erstgericht jedoch nicht als glaubwürdig erachteten) Worte, wonach es ihm „unendlich leid“ tue, letztlich Reumütigkeit zugestanden werden, angesichts des Videos von einem wesentlichen Teil des Tathergangs in Verbindung mit der zu Beginn und während des Ermittlungsverfahrens erkennbaren Tendenz des Angeklagten, seine Verantwortung herunterzuspielen, kann diesem Milderungsgrund in seinem Gewicht dennoch keine bedeutende Veränderung zugunsten des Angeklagten beigemessen werden.
Ausgehend von einem Strafrahmen von zehn bis zu 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe erweist sich unter objektiver Abwägung der dargelegten Strafzumessungslage, die die Berufung im Ergebnis nicht zu Gunsten des Angeklagten zu verändern vermochte, und der Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB die vom Geschworenengericht über den Angeklagten verhängte Sanktion der Berufung zuwider nicht zu streng. Mit Blick auf die Erschwerungsgründe, bei denen die Tatbegehung aus ungezügelter Mordlust, die besonders brutale und grausame Tötungsweise, die Ausnützung der Wehrlosigkeit des bereits regungslos am Boden liegenden Opfers nach § 33 Abs 1 Z 5, 6 und 7 StGB und jener des Einsatzes eines besonders hohen Einsatzes von Gewalt nach § 33 Abs 2 Z 5 StGB in besonderer Intensität gegeben sind, und denen im Wesentlichen der bisherige ordentliche Lebenswandel eines 22-Jährigen und der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB gegenüberstehen, erweist sich angesichts der gravierenden Schuld des Angeklagten und des massiven Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Tat die lebenslange Freiheitsstrafe als schuld-und tatangemessen und auch aus generalpräventiven Aspekten (RIS-Justiz RS0090600, RS0090753) keiner Korrektur zugänglich. Demzufolge gilt es in casu durch eine allen Zwecken gerecht werdende Sanktion der Öffentlichkeit mit Nachdruck darzulegen, dass bei derartigen Kapitalverbrechen – trotz Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung obigen Typs – mit der Höchststrafe gerechnet werden muss.
Den Berufungsausführungen zuwider verbietet sich eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe gerade auch im Hinblick auf spezialpräventive Bedenken, zumal dem Gutachten des Sachverständigen zu entnehmen ist, dass beim Angeklagten eine „krankhafte bzw eigene Dimension von schwerwiegender struktureller Störung in Richtung eines ausgeprägten Sadismus bei explosiver emotionaler Instabilität“ gegeben ist. Auch dies erfordert in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die Höchststrafe, um dem Angeklagten das Unrecht der Tat ausreichend vor Augen zu führen und ihn solcherart wirksam von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Der Berufung des Angeklagten ist somit keine Folge zu geben.
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