Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 21. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen §§ 15, 75 StGB über die Berufung des B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 11. Februar 2026, GZ **-275.5, in der in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M sowie in Anwesenheit des Angeklagten B* und seiner Verteidigerin Mag. Hannah Konrad durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe nicht Folgegegeben, dass die über B* verhängte Freiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. März 2026, AZ C*, als Zusatzstrafe zu gelten hat.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen-auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden-auch in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu Mitangeklagten und ein nicht bekämpftes Adhäsionserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige B* unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 5 Z 2a JGG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Wahrpruchs-soweit hier relevant-hat B* am 19. September 2025 in ** mit zwei weiteren namentlich im Urteil genannten Mittätern und einer weiteren abgesondert verfolgten unbekannten Person D* zu töten versucht, indem sie jeweils mit Messern zunächst zumindest zwei Mal auf seine Beine einstachen, ihm zwei Mal Stiche in Richtung des Oberkörpers, einmal in Richtung seines Kopfes und einmal in Richtung seines Hals-/Schulterbereichs versetzten, wobei D* diese Stiche mit den Händen abwehren konnte, und sie ihm in der Folge einen Stich im Bereich des linken Schulterblattes versetzten und der unbekannte Täter ihm zumindest Faustschläge versetzte, wodurch D* eine kleine Blutunterlaufung unter dem linken Auge, eine bis in die Muskulatur verlaufende Stichverletzung an der linken Brustkorbhälfte, eine etwa 3 cm lange Schnittverletzung am linken Handgelenk, oberflächliche Schnittverletzungen am linken Handrücken und an der Streckseite des linken Zeige-und Mittelfingergrundgliedes, eine Läsion des linken Daumennagels, eine etwa 3 cm lange Schnittverletzung am rechten Handrücken mit Durchtrennung der Strecksehne im Mittelfingerbereich, eine etwa 3 cm lange Schnittverletzung an der Außenseite des linken Kniegelenkes sowie eine oberflächliche, etwa 2 cm lange Schnittverletzung an der Vorderseite des rechten Unterschenkels erlitt.
Bei der Strafzumessung wertete das Geschworenengericht erschwerend die Verwendung einer Waffe und mildernd den bisher ordentliche Lebenswandel und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete, zu ON 299-unter Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde-ausgeführte Berufung, mit der er die Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe begehrt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Festzuhalten ist, dass der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ C*, wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB mit einem Messer eine Schnittwunde am rechten Oberschenkel zufügte unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von acht Monaten bedingt nachgesehen wurde (ON 303). Danach hat B* – zusammengefasst – am 3. Juli 2025 in ** mit nachgenannten und zwei nicht ausgeforschten Mittätern in verabredeter Verbindung E* und F* schwer am Körper zu verletzen versucht, indem G* sie mit Pfefferspray besprühte und dem E* mehrere Schläge in den Rücken versetzte, B* dem E* mit dem Messer eine Schnittwunde am rechten Oberschenkel zufügte und dem F* mit einem Hammer mehrere Schläge gegen den Körper versetzte, sowie H* dem F* mit einem Hammer einen Schlag in den Rücken versetzte und einer der abgesondert verfolgten unbekannten Täter E* und F* Schläge gegen den Körper versetzte, wodurch E* eine Schnittverletzung am rechten Oberschenkel und Hämatome am Rücken und F* Schürfwunden und Hämatome an der rechten Wange und am Rücken erlitt. Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht bei der Strafzumessung das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und den Einsatz einer Waffe als erschwerend, hingegen mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, dass es beim Verbrechen nach § 84 Abs 4 StGB beim Versuch geblieben ist.
Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt wurde, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist gemäß § 31 Abs 1 StGB innerhalb der dort normierten Grenzen eine Zusatzstrafe zu verhängen, deren Bemessung (samt Möglichkeit des Absehens von einer zusätzlichen Strafe) § 40 StGB regelt. Da bei Verhängung einer Zusatzstrafe zu ermitteln ist, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre, sind bei der solcher Art vorzunehmenden gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe für den Fall der Aburteilung sämtlicher Taten in einem Urteil demnach auch alle Strafzumessungsgründe miteinzubeziehen, die das Vor-Urteil betrafen (RIS-Justiz RS0091425). Erwächst das Vor-Urteil noch vor Strafneubemessung oder Erledigung einer gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung im Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft, ist § 31 StGB durch das Rechtsmittelgericht anzuwenden (RIS-Justiz RS0090926, RS0090610). Denn dann ist im Zeitpunkt der Strafbemessung durch das Rechtsmittelgericht die Voraussetzung des § 31 Abs 1 erster Satz StGB erfüllt ( Riffelin WK² StGB § 31 Rz 3). Fallbezogen ist daher auch auf das genannte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ C*, gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen. Die Strafzumessung ist daher – innerhalb der im bestimmten Grenzen nach den Kriterien des – nach Maßgabe jener vorzunehmen, die im damaligen Verfahren (richtigerweise) heranzuziehen waren (
Ferner wirkt im Rahmen der Gewichtung der Schuld (§ 32 Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 StGB) zur Anlassverurteilung die Tatbegehung in Gesellschaft eines Mittäters (RIS-Justiz RS0105898, RS0090930, RS0118773) aggravierend.
Sofern der Berufungswerber vermeint, dass die von ihm verursachten Verletzungen nicht lebensbedrohlich für das Opfer gewesen seien, vermag er darüber hinaus keine weitere Gewichtung des Milderungsgrundes des Versuches darzulegen.
Mit seinem auf einen Rücktritt des Versuchs rekurrierenden Vorbringen, weil er bewusst von der Tatvollendung Abstand genommen habe, entfernt er sich vom Wahrspruch der Geschworenen.
Ebenso wenig ist der Argumentation zu folgen, wonach die Tat auf eine heftige, durch den vorangegangenen Konflikt ausgelöste Gemütsbewegung zurückzuführen sei und er aus großer Angst gehandelt habe, war doch die vorausgehende Auseinandersetzung bereits beendet und haben die Geschworenen eine Notwehrsituation und eine irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation verneint (siehe Zusatzfrage 1).
Zudem wirkt nur eine heftige Gemütsbewegung anlässlich einer Tatausführung mildernd im Sinn des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 8 StGB, die sogleich auch allgemein begreiflich ist ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 20; RIS-Justiz RS0091042), wovon fallbezogen nicht auszugehen ist.
Auch der weitere Einwand der außergewöhnlich schwierigen Lebenssituation des Berufungswerbers, weil er im Alter von 14 Jahren allein aus dem Kriegsgebiet nach Österreich geflüchtet sei und keine familiäre Anbindung in Österreich habe und diese extreme psychisch-soziale Belastungssituation seine Entwicklung maßgeblich geprägt habe, vermag keine Reduzierung der Freiheitsstrafe zu bewirken, zumal er zu den Tatzeitpunkten das 17-Lebensjahr bereits vollendet hatte und sich seit geraumer Zeit in staatlicher Obhut befand (Einsicht AZ ** Bezirksgericht Innere Stadt Wien).
Bei recht besehener Abwägung der dargestellten Strafzumessungslage und der allgemein im Rahmen des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich unter Berücksichtigung der das Berufungsgericht bei der Anwendung der §§ 31, 40 StGB treffenden Verpflichtung zur Gesamtbetrachtung die - ausgehend von einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren (§ 75 StGB iVm § 5 Z 2a JGG) Freiheitsstrafe – verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in Ansehung der ihm zur Last gelegten Tat aus nichtigem Anlass insgesamt als schuldadäquat und dem Unrechtsgehalt sowie den sozialen Störwert der Straftat (RIS-Justiz RS0090854) gerecht werdend und – den Berufungsausführungen zuwider – nicht korrekturbedürftig.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
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