Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 4. März 2026, GZ **-50.2, nach der am 28. Mai 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie des Angeklagten A* B* und seines Verteidigers Mag. Michael Ofner durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch an C* enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 75 StGB – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung – zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 25. September 2025 in ** C* vorsätzlich zu töten versucht (§ 15 StGB), indem er ihr mit einem Küchenmesser am Hals eine horizontal verlaufende, ca zehn Zentimeter lange und eineinhalb Zentimeter tiefe, mit venöser Sickerblutung einhergehende Schnittwunde zufügte.
Bei der Strafzumessung wertete das Kollegialgericht die Tatbegehung gegen eine Angehörige (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) sowie unter Verwendung einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie „das Tatsachengeständnis als Beitrag zur Wahrheitsfindung“.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 51) und fristgerecht zu ON 57 ausgeführte, eine Reduktion der Sanktion anstrebende Berufung des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters, wobei das Gericht Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen hat. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können. Belange der Generalprävention sind bei der auszumessenden Strafe ebenso zu berücksichtigen (Leukauf/Steininger/ Tipold, StGB 5 § 32 Rz 9; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 7).
Gesetzliche Grundlage der Strafbemessung sind somit allein die §§ 32 ff StGB. Vorgaben zu einer „Einstiegsstrafe“ als Bruchteil der Höchststrafe (oder zur Gewichtung einzelner Strafzumessungsgründe) sind daraus – der Argumentation des Berufungswerbers zuwider, der die Strafbemessung offenbar als „Willkürakt“ versteht, - nicht abzuleiten (RIS-Justiz RS0132072).
Zwar weist der Berufungswerber im Weiteren zutreffend darauf hin, dass ihm der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB zusätzlich zu Gute kommt (RIS-Justiz RS0091274), demgegenüber ist aber die schwere Verletzung des Opfers (vgl ON 32.2 S 16) aggravierend zu werten, zumal eine solche beim Verbrechen des versuchten Mordes nicht tatbestandsessentiell ist (RIS-Justiz RS0090936, RS0090934).
Erschwerend wirkt ferner, dass er eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB als Volljähriger für eine minderjährige Person, nämlich die am ** geborene D* B* (vgl ON 4.19 S 4), wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person beging (ON 9.5 S 6; ON 50.1 S 14: „Die Kleine war auf seinem linken Arm und in seiner rechten Hand war das Messer.“; § 33 Abs 2 Z 1 StGB).
Überdies liegt der dem Angeklagten seitens des Erstgerichts zugebilligte Milderungsgrund eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung angesichts der (hier) gegebenen Beweislage (vgl nur die Angaben des Opfers ON 9.5 insb S 6) nicht vor (RIS-Justiz RS0091585 [T9]).
Letztlich hat das Erstgericht dem Angeklagten – seinem Verständnis zuwider – den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB durch explizite Anführung dieser Bestimmung uneingeschränkt zugebilligt (vgl auch RIS-Justiz RS0091464 [T2]).
Bei objektiver Abwägung der nach dem Vorgesagten korrigierten Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich die vom Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe ausgemessene Sanktion als (gerade noch) schuld- und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert, der Rechtsgutbeeinträchtigung und (im Hinblick auf den besonderen Wert des hier verletzten Rechtsguts, nämlich des Lebens eines Menschen [RIS-Justiz RS0090600 {T6}], vor allem zu berücksichtigenden) generalpräventiven Aspekten entsprechend und damit nicht korrekturbedürftig, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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