Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 29. Jänner 2026, GZ **-47.2, nach der am 7. Mai 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Holzmann und des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Prof.Dr. Thomas Nirk durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 15 Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* der Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung (richtig: unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) nach dem Strafsatz des § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 4. Juli 2025 in ** versucht (§ 15 StGB), nicht mehr feststellbare Personen zu töten, indem er mit einer Langwaffe vier Schüsse auf einen Straßenbahnzug der Linie ** abgab, in welchem sich mehrere Personen befanden.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht die Tatausführung unter Einsatz einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie dass es teilweise beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 50), mit ON 56 fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebt.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Denn das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe, abgesehen davon, dass es nicht bloß teilweise, sondern zur Gänze beim Versuch blieb, nur unvollständig erfasst. Wie die Anklagebehörde nämlich zutreffend aufzeigt, war – ausgehend vom Wahrspruch der Geschworenen - zusätzlich auch das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) aggravierend zu werten.
Entgegen den weiteren Ausführungen des Erstgerichtes gestand der Angeklagte sein Fehlverhalten auch nicht „von Beginn der Ermittlungen ein“ (US 5), sondern er versuchte sich ganz im Gegenteil zunächst noch der Verantwortung zu entziehen, indem er gegenüber einem am Tatort eingesetzten Beamten wahrheitswidrig angab, er sei gerade in einem Kaffee gewesen und wolle nur nach Hause, nachdem dieser ihn aufgrund seines verdächtigen Verhaltens als mit dem Sachverhalt möglicherweise in Verbindung stehend identifiziert hatte (vgl ON 17.24, 2). Erst nachdem aufgrund der Beobachtungen einer weiteren Polizeibeamtin eine Hausdurchsuchung an der Wohnadresse des Angeklagten durchgeführt worden war, im Zuge derer die Tatwaffe samt leeren Patronenhülsen aufgefunden wurden, gestand er, nach Bewilligung seiner Festnahme und deren Vollzug, die Abgabe eines Schusses zu (ON 2.10, 4 ff; ON 2.5).
Mag der Angeklagte das Abfeuern der Waffe mittlerweile zwar auch aufrichtig bedauern, kommt ihm aber insoweit der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB dennoch nicht zugute, bestritt er nämlich bis zuletzt einen Mordvorsatz und trug er durch seine Aussage angesichts der ihn belastenden Beweisergebnisse auch nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung bei (vgl aber RIS-Justiz RS0091460 [T6]).
Ausgehend von der solcherart korrigierten besonderen Strafzumessungslage sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB als auch spezial- und generalpräventiver Aspekte, erweist sich ausgehend von einem Strafrahmen des § 75 StGB von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe die verhängte Sanktion als dem verschuldeten Tatunrecht nicht angemessen und war daher auf das spruchgemäße Ausmaß zu erhöhen.
Dabei galt es fallkonkret insbesondere ins Kalkül zu ziehen, dass der bloß mittelgradig berauschte Angeklagte gleich insgesamt vier Schüsse auf eine mit mehreren Fahrgästen besetzte Straßenbahngarnitur abgab und vollkommen rücksichtslos den Tod mehrerer Personen billigend in Kauf nahm. In diesem Geschehen manifestiert sich solcherart eine auffallende Geringschätzung des Wertes menschlichen Lebens, wurden doch beliebige Passanten ohne nachvollziehbaren Grund Ziel seines Angriffes.
Die nunmehr ausgemittelte Freiheitsstrafe war zudem erforderlich, um den gegenständlich gewichtigen generalpräventiven Aspekten Genüge zu tun. Die vorsätzliche Beeinträchtigung des von der Rechtsordnung besonders geschützten Rechtsguts menschlichen Lebens und die potentielle Vernichtung mehrerer Leben fordern ein Strafausmaß, das seinem Gewicht nach so fühlbar ist, dass es der Abschreckung potentieller Straftäter und der Bestärkung der Rechtsreue weiter Kreise dienen kann (vgl RIS-Justiz RS0090600 [insb T6]).
Lediglich mit Blick auf den bisher ordentlichen Lebenswandel und dem Umstand, dass glücklicherweise (vgl insbesondere ON 38.2, 13 ff zum Schusskanal des die Straßenbahn treffenden Projektils) keine Person getroffen wurde, konnte von einer noch höheren Strafe abgesehen werden.
Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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