Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag. Petzner, Bakk., in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 28. Juli 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Jelinek über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 14. Jänner 2026, GZ **-72, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und über A* die Freiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und nach § 75 StGB zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Vorhaft (von 6. Juli 2025, 5.35 Uhr, bis 14. Jänner 2026, 18.15 Uhr) wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Ferner enthält das Urteil ein (auf dem Anerkenntnis des Angeklagten beruhendes [ON 71.1, 10]) Adhäsionserkenntnis.
Dem nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 30. Juni 2026, GZ 14 Os 36/26i-6 (hier: ON 86), in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat er B* am 6. Juli 2025 in ** vorsätzlich zu töten versucht, indem er mit einem Steakmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm mehrmals gegen den Kopf des Opfers einstach, wodurch dieses lebensgefährliche Stichverletzungen rechtsseitig im Gesicht, nämlich eine vollständige Durchtrennung des Unterkieferastes, des Gesichtsnervs sowie weiterer kleiner Nervenäste, einen verschobenen Bruch der hinteren Wand der rechten Kieferhöhle, eine Lähmung des rechten Gesichtsnervs und eine Hämatomverfärbung des rechten Auges, erlitt.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt (ON 78).
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafbefugnis beträgt vorliegend zehn bis zu 20 Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe (§ 75 StGB).
Erschwerend ist die Begehung des Verbrechens unter Einsatz eines Steakmessers mit 10 cm Klingenlänge (siehe ON 10.22, 7 ff), mithin einer Waffe (im funktionalen Sinn [vgl. RIS-Justiz RS0134002 und RS0093928, insbesondere [T3], [T8], [T51], T69]) im Sinne des § 33 Abs 2 Z 6 StGB sowie das durch die Vielzahl und Wucht der Messerstiche (vgl. hierzu ON 10.22, 7 ff: abgebrochene und stark verbogeneMesserklinge sowie die Ausführungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen in ON 33.2, 39 und ON 71.1, 42) außergewöhnlich hohe Ausmaß an Gewalt (§ 33 Abs 2 Z 5 StGB; Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 34).
Im Rahmen der Gewichtung der Schuld (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB) ist ferner die grundlose massive Aggression gegen ein Zufallsopfer aggravierend.
Als mildernd steht dem zunächst gegenüber, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie dass es beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB). Allerdings setzt das Gesetz bei einer bloß versuchten Tat den Nichteintritt eines Schadens voraus (RIS-Justiz RS0091302 [T3]), weshalb die dem Opfer zugefügten (lebensgefährlichen) Stichverletzungen, die an sich schwer waren und eine mehr als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufungsunfähigkeit mit verbleibender, das äußere Erscheinungsbild erheblich nachteilig verändernder Narbenbildung im Gesichtsbereich zur Folge hatten (Gutachten ON 33.2, 36 ff und 45 [Abb. 10]; ON 71.1, 41),nach § 32 Abs 3 StGB beachtlich sind und die mildernde Wirkung des Versuchs fallbezogen beträchtlich abschwächen ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 31). Der an den Privatbeteiligten nachweislich geleistete Schadenersatz von (nunmehr) insgesamt EUR 12.000,00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2) stellt zwar keine Schadensgutmachung im Sinn des – ausschließlich auf Vermögensdelikte zugeschnittenen – § 34 Abs 1 Z 14 zweiter Fall StGB dar ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 34 Rz 13), ist jedoch als Tatfolgenausgleich zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ( Riffel in WK 2StGB 32 Rz 40).
Über den Angeklagten wurde im Jahr 2023 ein Waffenverbot verhängt, weil er auf einem Maskenball im alkoholisierten Zustand mit einer umgebauten Schreckschusspistole hantierte (ON 10.5, 5). Dem mit Diversion erledigten Verfahren AZ ** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt lag wiederum zu Grunde, dass er auf einer Firmenweihnachtsfeier am 22. Dezember 2023 in ** im ebenfalls alkoholisierten Zustand ein Bierglas zerdrückte und aus dem Lokal verwiesen wurde. In weiterer Folge schlug er die Eingangstüre des Gasthauses ein, bedrohte die im Lokal anwesenden Personen – ohne ersichtlichen Grund – mit dem Umbringen, schlug einer weiblichen Person, die ihn zu beruhigen versuchte, unvermittelt einen Metallaschenbecher gegen den Mund und stieß eine weitere weibliche Person, die ebenso beruhigend auf ihn einzuwirken versuchte, grundlos rücklings zu Boden. Beide Frauen wurden dabei verletzt (ON 16 bzw. ON 58, S 3 f). Da er somit – von ihm auch eingestanden (vgl. ON 71.1, 5) – um seine erhöhte Neigung zu aggressivem Verhalten nach Alkoholkonsum wusste, ist ihm der durch den Genuss von Alkohol dokumentierte Mangel an sozialem Verantwortungsbewusstsein vorwerfbar im Sinne des § 35 StGB (Riffel in WK 2StGB § 35 Rz 4; RIS-Justiz RS0091065, RS0090903) und damit die durch den Konsum von Alkohol bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht als mildernd zu berücksichtigen.
Das in der Berufung weiters als mildernd relevierte „reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis“ des Angeklagten, das sich im Wesentlichen auf die Einräumung einer absichtlich schweren Körperverletzung im Zustand voller Berauschung beschränkte (ON 71.1, 4), trug in Ansehung der Tatsache, dass nach den vorliegenden Beweisergebnissen nur er als Täter in Betracht kam (Videoaufzeichnungen, Sicherstellung der abgebrochenen Messerklinge, Zeugenaussagen) gar nicht zur Wahrheitsfindung bei und war aufgrund der Bestreitung des Tötungsvorsatzes auch nicht reumütig im Sinne der ersten Variante des § 34 Abs 1 Z 17 StGB (RIS-Justiz RS0091585 [T12]). Die weitere Argumentation, wonach die über ihn verhängte Freiheitsstrafe im Vergleich zu der in einem anderen Straffall verhängten Sanktion zu hoch bemessen sei, schlägt schon aufgrund des in § 32 Abs 1 StGB normierte Grundsatzes der Einzeltatschuld und des konkret verwirklichten Tatunrechts als Grundlage der Strafbemessung fehl (vgl. RIS-Justiz RS0090736, RS0090910, RS0090917).
Bei einer Gegenüberstellung der Strafzumessungsfaktoren überwiegen die Milderungsgründe entgegen der Argumentation in der Berufung ihrem Gewicht nach (vgl. RIS-Justiz RS0091321) keineswegs deutlich. Die vom Rechtsmittelwerber damit der Sache nach reklamierte außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB soll im Übrigen angesichts der realistischen, wirklichkeitsangepassten Strafdrohungen des Strafgesetzbuchs nur in atypisch leichten Ausnahmefällen angewendet werden und setzt ein beträchtliches Zurückbleiben des konkret verwirklichten Unrechts- und Schuldgehalts der Tat hinter den typischerweise im Tatbestand angelegten Fällen voraus (RIS-Justiz RS0091336 [T7], [T10], RS0102152; siehe auch Florain WK² StGB § 41 Rz 3), was hier allein schon aufgrund der Vielzahl und Wucht der Messerstiche und der damit verbundenen Verletzungsfolgen zu verneinen ist.
Ausgehend von den dargestellten besonderen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) sowie unter Berücksichtigung der nach den Kriterien des § 32 Abs 2 und 3 StGB relevanten Umstände hält das Berufungsgericht – mit Blick auf den nunmehr geleisteten Tatfolgenausgleich – auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten für adäquat.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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