Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 18. Mai 2026, GZ 602 Hv 1/26d-56.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * H* des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall, Abs 4 zweiter Satz erster Fall StGB (I./), des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (II./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG (III./) schuldig erkannt.
[2] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant, hat er am 24. November 2025 in W*
I./ S* G* grob fahrlässig schwer am Körper verletzt, indem er mit einer Faustfeuerwaffe der Marke Glock einen Schuss in dessen Richtung abfeuerte, wodurch dieser eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung, nämlich einen Durchschuss des rechten Beins verbunden mit einem Trümmerbruch des rechten Schienbeinplateaus und Eröffnung des rechten Kniegelenks samt Einblutung erlitt;
II./ C* G* vorsätzlich zu töten versucht, indem er mit der genannten Faustfeuerwaffe einen Schuss in Kopfhöhe auf das von diesem gelenkte Kraftfahrzeug abfeuerte.
[3] Gegen II./ des Schuldspruchs richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4] Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz iVm § 302 Abs 1 StPO zustehende Beweiswürdigungsermessen in unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T16, T17]). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583 [T5]).
[5] Mit ihren eigenen Beweisschlüssen aus Verfahrensergebnissen, nämlich der Verantwortung des Angeklagten, er hätte bloß einen Warnschuss abgeben wollen, es hätten sich noch vierzehn schussbereite Patronen in der Pistole befunden, er hätte sie jedoch nach Abgabe der Schüsse gesichert und verwahrt, sowie dem Gutachten des vom Gericht beigezogenen ballistischen Sachverständigen, wonach der Schuss von der rechten PKW-Rückseite annähernd waagrecht nach vorne verlaufen sei, gelingt es der gegen die Bejahung des Tötungsvorsatzes gerichteten Tatsachenrüge nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs der Geschworenen über entscheidende Tatsachen zu wecken.
[6] Das gilt auch für das Vorbringen, es wäre „äußerst bedenklich“, dass die Geschworenen bei I./ sowohl den Tötungsvorsatz als auch den Körperverletzungsvorsatz verneinten, bei II./ aber von Tötungsvorsatz ausgingen, obwohl die Schussabgabe jeweils aufgrund desselben Konflikts über die Höhe des Preises und die Zahlungsmodalitäten betreffend die von den Opfern mit weiteren Arbeitern für den Angeklagten verrichteten Tätigkeiten erfolgt war.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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