Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen § 75 StGB und im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der Genanten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über den Einspruch der Verteidigerin der Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 21. April 2026, AZ **, GZ **-45 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich entschieden:
Der Einspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit obiger Anklageschrift (ON 45) legt die Staatsanwaltschaft Wien der am ** geborenen und damit jugendlichen A* B* das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB zur Last und beantragt neben ihrer Bestrafung deren strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB iVm § 434 Abs 1 zweiter Fall StPO.
Die Anklageschrift wurde der (nunmehr) seit 20. März 2026 in vorläufiger Unterbringung gemäß § 431 Abs 1 StPO aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO iVm § 35 Abs 1 JGG befindlichen Angeklagten A* B* (ON 31) am 29. April 2026 samt Rechtsbelehrung zugestellt (Zustellschein ON 47.2 und 3 [iZm ON 1.48]). Noch am selben Tag erklärte die Jugendliche ihren (schriftlichen) Einspruchsverzicht zur Anklageschrift (ON 47.2; zur Prozessfähigkeit Jugendlicher vgl Schroll/Oshidari in WK 2JGG § 38 Rz 7 ff).
Während die gesetzliche Vertreterin der Jugendlichen (§ 38 Abs 2 JGG; vgl insoweit auch ON 29.2, 6), C* D*, die Einspruchsfrist nach am 27. April 2026 an sie bewirkter Zustellung der Anklageschrift (samt Rechtsmittelbelehrung) fruchtlos verstreichen ließ (Zustellnachweise zu ON 1.48 [unter dem Namen C* B* am 27. April 2026, unter dem Namen C* D* am 28. April 2026; vgl hiezu auch deren Schreiben ON 46, wonach ihr Namen richtig C* D* laute]; zum Fristenlauf für den gesetzlichen Vertreter [und dem fallaktuellen Ende der Einspruchsfrist somit am 11. Mai 2026, 24 Uhr] vgl Birklbauer in WK-StPO § 213 Rz 22), erhob eine der beiden Verteidigerinnen (vgl ON 14.2 und ON 44) am 6. Mai 2026 Einspruch gegen die Anklageschrift (ON 49).
Der Einspruch der Verteidigerin ist unzulässig.
Zur Einspruchserhebung berechtigt ist neben dem (hier: jugendlichen) Angeklagten und dessen gesetzlicher Vertreter (§ 38 Abs 3 JGG) sein Verteidiger, dieser allerdings nicht gegen den Willen des (jugendlichen) Angeklagten:
Gemäß § 57 Abs 2 zweiter Satz StPO gilt bei widersprechenden Erklärungen von Verteidiger und Angeklagtem ein Vorrang der Erklärung des Angeklagten, soweit die konkrete Erklärung nicht anwaltliches Handeln voraussetzt ( Soyer/Schumann in WK-StPO § 57 Rz 33). Sohin ist der ohne vorhergehende Beratung mit dem Verteidiger erfolgte Einspruchsverzicht der (jugendlichen) Angeklagten nach Mitteilung der Anklageschrift (hier am 29. April 2026 [vgl oben]) wirksam und unwiderruflich ( Birklbauerin WK-StPO § 213 Rz 30 mwN; 5 Os 1126/54 = RIS-Justiz RS0099945), hat doch auch die gesetzliche Vertreterin, die auch gegen den Willen der jugendlichen Angeklagten einen Einspruch erheben kann (§ 38 Abs 3 JGG), die Einspruchsfrist – wie bereits oben ausgeführt - fruchtlos verstreichen lassen (vgl Birklbauer aaO Rz 31; Soyer/SchumannaaO Rz 40; ein Fall des § 38 Abs 4 und 6 JGG liegt in casu nicht vor).
Dem folgend erweist sich der – der Erklärung der Angeklagten widersprechende (§ 57 Abs 2 zweiter Satz StPO [§ 31 JGG]) – Anklageeinspruch der Verteidigerin als unzulässig und war daher gemäß § 215 Abs 1 StPO zurückzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die gesetzliche Vertreterin der Angeklagten in einem mit 13. Mai 2026 datierten, nicht als Anklageeinspruch titulierten und auch inhaltlich keinen Einspruch darstellenden und zudem nach der Einspruchsfrist verfassten Schreiben (vgl erneut oben), welches am 18. Mai 2026 beim Erstgericht einlangte (vgl Eingangsstampiglie auf ON 52; ein Postaufgabestempel liegt nicht vor), die Entscheidung durch einen „3 Richter Senat des Schöffengerichts“, den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Hauptverhandlung sowie die Festlegung des Vollzugsorts im Sprengel ** beantragt (ON 52).
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 iVm § 214 Abs 1 letzter Satz StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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