Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 15. Juli 2026 in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner sowie des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Mayer, MAS
I. über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 20. Jänner 2026, GZ **-64a, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen wird.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und – soweit hier von Relevanz – nach § 75 StGB unter Vorhaftanrechnung zur Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem infolge der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. Mai 2026, GZ 13 Os 28/26f-4, in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch nach hat A* am 3. August 2025 in ** B* vorsätzlich zu töten versucht, indem er ihm ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 9 cm in den linken Bauch- und Brustkorbbereich stieß, wodurch der Genannte einen Durchstich der Leber mit massivem Blutaustritt erlitt.
Unter einem mit dem Urteil fasste das erkennende Gericht den Beschluss, dass die dem Angeklagten im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan gewährte bedingte Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen werde.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, der eine Herabsetzung der Strafe anstrebt (ON 69.1). Sie impliziert seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss.
I. Zur Berufung:
Die Strafbefugnis des Berufungsgerichts ist durch § 75 StGB determiniert, der eine zeitliche Freiheitsstrafe von zehn bis zu 20 Jahren oder eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.
Als mildernd kommt dem Angeklagten zugute, dass die Tat beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB). Allerdings präsumiert das Gesetz bei einer bloß versuchten Tat den Nichteintritt eines Schadens (RIS-Justiz RS0091302 [T 3]), weshalb die massive akut lebensgefährliche Verletzung des Opfers (vgl. ON 40.2,30 f sowie ON 64,17), die an sich schwer war und mit einer über 24-tägigen Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit einherging (ON 40.2,30), das Gewicht dieses Milderungsgrunds signifikant abschwächt. Die (mittelgradige) Alkoholisierung des Täters ist ihm nicht im Sinne des § 34 Abs 1 Z 1 StGB mildernd anzurechnen, wusste er doch aufgrund seiner Vor-Verurteilung im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt um seine massive Aggressionsneigung nach Alkoholkonsum, weshalb die durch die Alkoholisierung bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet (§ 35 StGB). Auch liegt der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht vor. Die Aussage des Angeklagten, der sich zum wesentlichen Teil des Geschehens auf Erinnerungslücken berief, trug nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung bei. Auch Reumut war nicht zu erkennen, beharrte er doch darauf, dass er B* nicht verletzten wollte (ON 64, 18).
Als erschwerend trifft den Angeklagten seine einschlägige Vor-Verurteilung (Punkt 3. der Strafregisterauskunft ON 60) gemäß § 33 Abs 1 Z 2 StGB. Seine weiteren Vor-Verurteilungen hatten zwar Suchtmittel- und Waffendelinquenz zum Inhalt, richteten sich aber jeweils nicht gegen andere. Weiters hat der Angeklagte auch für den Messer-, also Waffeneinsatz entsprechend § 33 Abs 2 Z 6 StGB einzustehen.
Unter dem Schuldaspekt (§ 32 StGB) zeigt seine Tatbegehung in offener Probezeit nach seiner Verurteilung am 7. Mai 2024 im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan seine gleichgültige Einstellung gegenüber dem allgemein geforderten (Wohl-)Verhalten. Dazu kommt seine massive Aggressivität ohne nachvollziehbaren Anlass, die einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen gänzlich fremd wäre.
Soweit in der Berufung argumentiert wird, der Angeklagte habe nur ein Mal mit dem Messer zugestochen und nicht nachgesetzt, ist dies aktenfremd. Nach dem Bauch- bzw. Brustkorbstich stach er noch ein weiteres Mal zu, wie sich aus der Abwehrverletzung des Opfers an der Hand zeigt. Die Behauptung eines nicht einschlägig getrübten Vorlebens übergeht die Verurteilung des Berufungswerbers im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt wegen massivster Aggressionsdelinquenz im Zustand voller Berauschung (im Einzelnen vgl. ON 52.4). Letztlich stellt auch der in der Berufung bekundete Wille des Rechtsbrechers, den Schaden gut zu machen, keinen Milderungsgrund dar. Gerade mit Blick auf die Art der Tathandlung, die keine Schadensgutmachung per se zulässt, ist für eine Tatfolgenminderung die tatsächliche Leistung von Schadenersatz notwendig.
Unter gemeinschaftlicher Gewichtung und Abwägung der für die Strafzumessung relevanten Faktoren erscheint die bereits vom Geschworenengericht verhängte Freiheitsstrafe von 15 Jahren tat- und schuldangemessen. Für die Verhängung einer anderen Strafe sieht das Berufungsgericht keinen Anlass.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
II. Zur (implizierten) Beschwerde:
Gemäß § 53 Abs 1 StGB hat das Gericht, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird, die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Mit Blick auf die 15-jährige Freiheitsstrafe und den erstmaligen Strafvollzug erscheint es dem Rechtsmittelgericht nicht notwendig, die aus dem Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan stammende einmonatige Freiheitsstrafe zusätzlich vollziehen zu lassen. Allerdings erfordert die (nunmehr wiederholte) Tatbegehung in offener Probezeit die Verlängerung derselben im Sinne des § 53 Abs 3 StGB auf fünf Jahre gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO als Reaktion.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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