Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Geschworenengericht vom 26.11.2025, GZ **-110, nach der am 27.5.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Haas, des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam, des Privatbeteiligtenvertreters RA MMag. Dr. Fluch in Substitution für Kanzlei MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH, des Angeklagten A* und seines Verteidigers RA Dr. Arslan öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Angeklagte A* aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und nach § 75 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 13.2.2025, **, gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von zwölf Jahren, gemäß §§ 366 Abs 2 erster Satz iVm 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Schmerzengeldteilbetrages in der Höhe von EUR 5.000,-- binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten B* sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 StGB wurde die erlittene Vorhaftzeit auf die ausgesprochene Strafe angerechnet. Gemäß § 19a Abs 1 StGB wurde das sichergestellte Klappmesser (Tatwaffe) konfisziert. Der Privatbeteiligte B* wurde gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO mit seinem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 1.12.2024 gegen 1:50 Uhr in ** im Nachtlokal „**“ den B* vorsätzlich zu töten versucht, indem er ihm mit einem Klappmesser mit einer Gesamtlänge von 24 cm (Klingenlänge etwa 10 cm) einen ca 7 cm tiefen Stich in den rechten Brustbereich versetzte, welcher den Brustraum eröffnete und in den rechten Lungenmittellappen reichte, wodurch B* eine an sich lebensgefährliche Verletzung erlitt.
In den Entscheidungsgründen wurde auf den deutlichen, vollständigen und widerspruchsfreien Wahrspruch der Geschworenen, welcher dem Urteil zugrunde gelegt wurde, verwiesen.
Bei der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, den Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb und nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahrs begangen wurde, als mildernd. Als erschwerend wurde der rasche Rückfall nach der Verurteilung am 5.9.2024, die Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren (im Bedachtnahmeurteil ** des Landesgerichtes Feldkirch abgeurteilten) Vergehen berücksichtigt. Darüber hinaus wurden die im Bedachtnahmeurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 13.2.2025, **, angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründe mitberücksichtigt. Mildernd war im dortigen Verfahren die großteils geständige, reuige und zur Wahrheitsfindung beitragende Verantwortung des Angeklagten, die Tatbegehung aus Unbesonnenheit und nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahrs und der Umstand, dass die Taten teilweise vor dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch zu ** begangen wurden. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der rasche Rückfall und die Tatbegehung zum Nachteil mehrerer Opfer gewertet.
Ausgehend davon erachtete das Geschworenengericht unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 13.2.2025, **, mit welchem der Angeklagte wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der (zwei) Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à EUR 4,-- verurteilt worden war, nach gedanklichem Abzug dieser Strafe eine Zusatz-Freiheitsstrafe von zwölf Jahren als schuld- und tatangemessen.
Der Zuspruch von EUR 5.000,-- als Teilschmerzengeld an den Privatbeteiligten B* sei jedenfalls angemessen und vom Angeklagten in der Hauptverhandlung anerkannt worden.
Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17.3.2026 zu 11 Os 9/26x-4 zurückgewiesen und die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zugeleitet.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an. Die angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wurde nicht ausgeführt (ON 118).
Der Privatbeteiligte B* beantragt in seiner Gegenäußerung, dem Rechtsmittel des Angeklagten keine Folge zu geben (ON 120).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme die Ansicht, der Berufung des Angeklagten werde keine Folge zu geben sein.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass der Angeklagte am 3.3.2026 vom Landesgericht Feldkirch zu ** neuerlich verurteilt wurde. Diese Verurteilung steht nicht im Zusatzstrafenverhältnis zum Urteil ** des Landesgerichtes Feldkirch und hat daher keinen Einfluss, weil im angefochtenen Urteil nur auf das tatnächste Urteil (** des Landesgerichtes Feldkirch) Bedacht zu nehmen ist ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 31 Rz 11).
Die vom Erstgericht zutreffend erfassten besonderen Strafzumessungsgründe sind lediglich zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu ergänzen und zu präzisieren, dass die beim Opfer tatsächlich eingetretene schwere Verletzung, welche nicht nur an sich schwer, sondern auch mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbunden war, dem zu Recht angenommenen Milderungsgrund des Versuchs nach § 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB einiges an Gewicht nimmt (RIS-Justiz RS0090934; Riffel in Höpfel/Ratz WK 2StGB § 34 Rz 30f). Im Rahmen des § 32 Abs 2 StGB ist auf der erschwerenden Seite weiters zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat am 1.12.2024 während des bereits anhängigen Strafverfahrens zu ** des Landesgerichtes Feldkirch beging, obwohl er im dortigen Verfahren bereits mehrfach von der Polizei einvernommen und nach gerichtlich bewilligter Festnahmeanordnung kurzzeitig festgenommen worden war (ON 3.9, 5.2, 6.5, 6.6, 6.7, 7.8, 12.4 und 14.8 im Akt ** des Landesgerichtes Feldkirch, RIS-Justiz RS0091048).
Von einer Tatprovokation seitens B* kann im Hinblick auf die Angaben der Zeugen C* (S 25 in ON 109), D* (S 24 in ON 109) und B* (S 13 in ON 109) nicht ausgegangen werden.
Der Angeklagte fordert in der Berufung, dass der bei ihm zum Tatzeitpunkt vorliegende Rauschzustand mildernd gewertet werden hätte müssen. Der Schwurgerichtshof hat diesen Milderungsgrund jedoch bereits ausdrücklich berücksichtigt (US 7; siehe auch die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs dazu [ON 130.1, RZ 10]).
Eine von der Berufung relevierte „überlange Verfahrensdauer“ liegt nicht vor. Der für die Beurteilung einer konventionskonformen Verfahrensdauer maßgebliche Zeitraum beginnt mit dem In-Kenntnis-Setzen des Verdächtigen von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird (RIS-Justiz RS0124901). Der Angeklagte wurde am 1.12.2024 festgenommen und am selben Tag erstmals zu den Vorwürfen vernommen. Mit dem nunmehr rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens rund 1,5 Jahre später, wobei Phasen behördlicher Inaktivität nicht festzustellen sind, kann - insbesondere auch mit Blick auf die Notwendigkeit umfangreicher polizeilicher Ermittlungstätigkeiten und die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten - von einer unverhältnismäßig oder unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinn des § 34 Abs 2 StGB (zu den beiden Fallgruppen dieses Milderungsgrunds vgl RIS-Justiz RS0132858; Riffel in Fuchs/Ratz WK 2StGB § 34 Rz 56) keine Rede sein.
Warum bis auf die einschlägige Vorstrafenbelastung und den raschen Rückfall die weiteren vom Erstgericht herangezogenen Erschwerungsgründe nicht vorliegen sollen, macht die Berufung nicht verständlich.
Mit Blick auf die genannten und nur zum Nachteil des Angeklagten präzisierten und ergänzten Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, die personale Täterschuld sowie die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB ist bei einem Strafrahmen nach § 75 StGB in Anwendung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG von zehn bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe die vom Schwurgerichtshof als Zusatz-Freiheitsstrafe zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verhängte Strafe von zwölf Jahren eine schuld- und tatangemessene Sanktion, die keiner Herabsetzung zugänglich ist.
Der (angemeldeten, jedoch nicht ausgeführten) Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche kommt ebenfalls keine Berechtigung zu.
Der Angeklagte hat Privatbeteiligtenansprüche in Höhe von EUR 5.000,-- anerkannt (ON 109 S 9). Mit Blick auf die konstatierten schweren Verletzungen des B* und die damit notwendig gewordene Operation und medizinische Versorgung bestehen keine Bedenken gegen den Zuspruch eines Schmerzengeldteilbetrages in Höhe von EUR 5.000,--.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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