Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E O, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in Salzburg, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2026, I415 2233083-2/3E, betreffend eine asylrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. November 2018 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens des unbefugten Besitzes und Führens einer Schusswaffe der Kategorie B nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Jahren verurteilt.
2 Mit Bescheid vom 5. Juni 2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl deshalb gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung zulässig sei, und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 21. Dezember 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass festgestellt werde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers „in die Türkei“ zulässig sei, und es setzte in teilweiser Stattgebung der Beschwerde die Dauer des gegen den Revisionswerber verhängten Einreiseverbotes auf zehn Jahre herab.
4 Nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft stellte der Revisionswerber am 17. März 2026 einen Antrag auf internationalen Schutz.
5 Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 5. Mai 2026 sowohl hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erteilte dem Revisionswerber gemäß § 75 Abs. 32 iVm § 54a AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 2 oder Art. 3 EMRK.
7 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision verband der Revisionswerber mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde vom Revisionswerber nicht begründet.
8 Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG keine aufschiebende Wirkung.
9 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber-unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses-in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. etwa VwGH 4.6.2014, Ra 2014/01/0003, mwN, insbesondere mit Hinweis auf den Beschluss VwGH verst. Sen. 25.2.1981, 2680/80). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. VwGH 28.5.2026, Ra 2026/20/0307).
11 Der Revisionswerber legt mit seinem begründungslosen Antrag keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten dar, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (vgl. zu einem begründungslosen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung etwa VwGH 3.8.2020, Ra 2020/20/0162).
12 Dem Antrag der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war somit nicht stattzugeben.
Wien, am 23. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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