21Bs155/26m – OLG Wien Entscheidung
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen § 75 StGB über deren sowie den Antrag ihrer gesetzlichen Vertreterin C* D* jeweils auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 21. April 2026, AZ **, GZ **-45 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird hinsichtlich beider Antragstellerinnen nicht bewilligt.
2. Die Einsprüche der A* B* und ihrer gesetzlichen Vertreterin C* D* werden als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 21. April 2026 (ON 45) legt die Staatsanwaltschaft Wien der am ** geborenen und damit jugendlichen, österreichischen Staatsbürgerin A* B* das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB zur Last und beantragt neben ihrer Bestrafung deren strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB iVm § 434 Abs 1 zweiter Fall StPO.
Die Anklageschrift wurde der (nunmehr) seit 20. März 2026 in vorläufiger Unterbringung gemäß § 431 Abs 1 StPO aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO iVm § 35 Abs 1 JGG befindlichen Angeklagten A* B* (ON 31) am 29. April 2026 samt Rechtsbelehrung zugestellt (Zustellschein ON 47.2 und 3 [iZm ON 1.48]). Noch am selben Tag erklärte die Jugendliche ihren (schriftlichen) Einspruchsverzicht zur Anklageschrift (ON 47.2).
Während die gesetzliche Vertreterin der Jugendlichen (§ 38 Abs 2 JGG; vgl insoweit auch ON 29.2, 6), C* D*, die Einspruchsfrist nach am 27. April 2026 an sie bewirkter Zustellung der Anklageschrift (samt Rechtsmittelbelehrung) fruchtlos verstreichen ließ (Zustellnachweise zu ON 1.48 [unter dem Namen C* B* am 27. April 2026, unter dem Namen C* D* am 28. April 2026; vgl hiezu auch deren Schreiben ON 46, wonach ihr Name richtig C* D* laute]; zum Fristenlauf für den gesetzlichen Vertreter [und dem fallaktuellen Ende der Einspruchsfrist somit am 11. Mai 2026, 24 Uhr] vgl Birklbauerin WK-StPO § 213 Rz 22), erhob eine der beiden Verteidigerinnen (vgl ON 14.2 und ON 44) am 6. Mai 2026 Einspruch gegen die Anklageschrift (ON 49), der mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Mai 2026, AZ 21 Bs 155/26m (ON 53.3) als unzulässig zurückgewiesen (ON 53.3) wurde.
Die Vorsitzende des Schöffengerichts stellte am 20. Mai 2026 die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift fest (ON 1.58) und ordnete mit Verfügung vom selben Tag die Hauptverhandlung für den 17. Juni 2026, 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr, an (ON 54).
Jeweils am 26. Mai 2026 beantragten die Angeklagten A* B* (ON 55) und deren gesetzliche Vertreterin C* D* (ON 57), letztere nunmehr ebenso vertreten durch eine der beiden Verteidigerinnen der Angeklagten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift zu bewilligen und erhoben unter einem (jeweils) Einspruch gegen die Anklageschrift.
Den Anträgen ist ein Erfolg zu versagen.
Gemäß § 364 Abs 1 StPO ist gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern die Beteiligten des Verfahrens nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades – leichte Fahrlässigkeit steht der Wiedereinsetzung nicht entgegen ( Lewisch , WK-StPO § 364 Rz 20) - zur Last liegt (Z 1), sie die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragen (Z 2) und die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholen (Z 3).
Unvorhersehbar ist ein Ereignis, wenn sein Eintritt für den Betroffenen aus dessen subjektiver Perspektive nicht zu erwarten war, also das Ereignis subjektiv nicht vorhergesehen werden kann. Unabwendbarkeit eines Ereignisses liegt vor, wenn es bei gewöhnlichem Ablauf der Dinge normalerweise nicht in den Bereich des Möglichen einbezogen wird und man ihm auch bei Anwendung erhöhter Vorsicht nicht entgehen, es sich also nach den objektiven Verhältnissen auch für eine normative Vergleichsfigur nicht verhindern lässt ( Lewisch , aaO Rz 19, Bachmann in LiK-StPO 2 § 364 Rz 9).
Sachvoraussetzung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen einer einschlägigen – der Wiedereinsetzung zugänglichen – Fristenversäumnis ( Lewisch, aaO Rz 6 mwN).
Der Wiedereinsetzung zugänglich sind (alle) Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfristen ( Lewisch , aaO Rz 10).
Zur Wiedereinsetzungswerberin A* B*:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist – so schon zutreffend die Oberstaatsanwaltschaft (ON 8 im Bs-Akt) - ein Instrument zur Beseitigung der Folgen einer Versäumung einer Prozesshandlung, nicht zur Beseitigung oder Korrektur einer gesetzten Prozesshandlung.
Ein – hier - Einspruchsverzicht kann daher mit einer Wiedereinsetzung nicht korrigiert werden (RIS-Justiz RS0101182 [T2]).
Indem die selbst prozessfähige (vgl Schroll/Oshidari in WK 2JGG § 38 Rz 7 ff; RIS-Justiz RS0117395; vgl zur, die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit nicht voraussetzenden strafrechtlichen Prozessfähigkeit des Beschuldigten, sowie die von der Prozessfähigkeit zu unterscheidende Zurechnungsfähigkeit nach § 11 StGB: Hinterhofer/Oshidari , System des österreichischen Strafverfahrens Rz 1.80f; Schwaighofer, WK-StPO § 275 Rz 10) Angeklagte keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Prozesshandlung anstrebt, sondern vielmehr einen von ihr abgegebenen Einspruchsverzicht beseitigen möchte, war ihr Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen.
Entgegen dem Vorbringen der Angeklagten in ihrem Wiedereinsetzungsantrag bietet der Akteninhalt für die Annahme, sie sei bei der Abgabe des Einspruchsverzichts – auch bedingt durch die Einnahme von Medikamenten - nicht prozessfähig gewesen (vgl erneut Schroll/Oshidari in WK 2JGG § 38 Rz 7 ff), keine Anhaltspunkte. Denn dieser Annahme stehen schon die zielgerichteten Angaben der Jugendlichen gegenüber den ersteinschreitenden Polizeibeamten im Amtsvermerk vom 23. Februar 2026 (ON 10.16, insbesondere S 3 f), anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung am 24. Februar 2026 (ON 10.6.1 – erste Beschuldigtenvernehmung und ON 10.5.2 – zweite Beschuldigtenvernehmung), aber auch beim von ihr getätigten Polizeinotruf (Audiofile ON 21), weiters anlässlich ihrer gerichtlichen Vernehmung am 26. Februar 2026 (ON 16 – zu den Haftgründen, B* nahm von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch) und ihres Explorationsgesprächs am 13. März 2026 mit Univ.Prof.Doz.Dr. E* (ON 38.2, insbesondere 35 ff) entgegen.
Die Angeklagte äußerte am 21. April 2026 ihren Wunsch, an einem Schulunterricht teilnehmen zu können, was auf entsprechende kognitive Fähigkeiten hindeutet (ON 44; vgl insoweit auch die Jugenderhebungen, wonach die Jugendliche seit 15. April 2026 im Forensisch-Therapeutischen-Zentrum ** vorläufig untergebracht ist, an den Tagesaktivitäten teilnehme und die kognitive Basis für zumindest eine positiven Pflichtschulabschluss mitbringe [ON 63, insbesondere S 10]). Dass die Angeklagte an Besprechungen mit ihren Verteidigerinnen gehindert worden wäre, wird nicht behauptet.
Damit werden insgesamt schon keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe zur Darstellung gebracht.
Zur Wiedereinsetzungswerberin C* D* :
C* D* begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die – einer Wiedereinsetzung grundsätzlich zugängliche - Frist des Rechtsbehelfs des Einspruchs gegen die gegen ihre (jugendliche) Tochter gerichtete Anklageschrift. Der rechtzeitige Antrag der – zur Einbringung eines solchen Antrages auch legitimierten - gesetzlichen Vertreterin der jugendlichen Angeklagten (vgl auch Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 15) war nicht zu bewilligen.
Dem Antragsvorbringen nach, erfolgte das Nichterheben eines Anklageeinspruchs aufgrund einer bewussten Entscheidung der gesetzlichen Vertreterin im Vertrauen auf den Erfolg des – zwar rechtzeitig erhobenen, jedoch unzulässigen (vgl erneut den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien, AZ 21 Bs 155/26m [ON 53.3]) – Einspruchs der Verteidigerin der Angeklagten gegen die Anklageschrift.
Damit wird weder ein unvorhergesehenes noch unabwendbares Ereignis (vgl zur Begrifflichkeit Lewisch, aaO, Rz 19;), das sie an der Erhebung eines (eigenen) Einspruchs gegen die Anklageschrift gehindert habe, dargetan. Soweit die Antragstellerin auf die psychische Erkrankung der jugendlichen Angeklagten, deren junges Alter und ihrer – aus Sicht der gesetzlichen Vertreterin – damit einhergehenden beschränkten Geschäftsfähigkeit abstellt, bringt sie ebensowenig ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zur Darstellung, das sie als gesetzliche Vertreterin an einem Einspruch hinderte.
Liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung der C* D* in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Einspruch gegen die gegen ihre minderjährige Tochter erhobenen Anklageschrift nicht vor, war ihr darauf abzielender Antrag nicht zu bewilligen.
Ein inhaltliches Eingehen auf die mit den Wiedereinsetzungsanträgen zugleich nachgeholten Einsprüche beider Antrag-stellerinnen gegen die Anklageschrift erübrigt sich aufgrund deren Zurückweisung als verspätet (§ 215 Abs 1 StPO) bzw unzulässig.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO; RIS-Justiz RS0124618).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.