Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28 . Oktober 2025, GZ **-39 , nichtöffentlich
den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wurde nach seiner Festnahme durch die Kriminalpolizei aus eigenem gemäß § 171 Abs 2 (zu ergänzen:) Z 1 StPO iVm § 170 Abs 1 Z 1 StPO am 11. Oktober 2025, 5.06 Uhr (ON 7.2 S 1 und S 5; ON 7.11), und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am 12. Oktober 2025, 15.30 Uhr (ON 8.1 S 1), - dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien folgend (ON 1.4) - mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 2025 wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO verhängt (ON 18 S 3; ON 19). Mit weiterem Beschluss vom 28. Oktober 2025 (ON 39) wurde diese - infolge Verzichts des Angeklagten ohne Durchführung einer Haftverhandlung (ON 36.2) – aus demselben Haftgrund mit Wirksamkeit bis 28. November 2025 fortgesetzt.
Gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 39) richtet sich die als „Einspruch“ titulierte Beschwerde des Beschuldigten (ON 59.2), die sich als verspätet erweist.
Eine Beschwerde gegen einen Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist binnen drei Tagen nach (hier:) Bekanntmachung des Beschlusses einzubringen (§ 176 Abs 5 StPO; Nimmervoll, Haftrecht³ Rz 1246 mwN).
Soweit ein Beschuldigter – wie vorliegendenfalls – durch einen Verteidiger vertreten wird, ist (nicht diesem selbst, sondern) nur dem Vertreter zuzustellen (§ 83 Abs 4 erster Satz StPO; Murschetz,WK-StPO § 83 Rz 2 mwN). Eine (dennoch) erfolgte Zustellung (auch) an den (hier:) Beschuldigten entfaltet in einem solchen Fall keine Rechtswirkungen (RIS-Justiz RS0097275 [T4]).
Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Verteidigerin des Beschuldigten – mithin die Bekanntmachung (§ 81 Abs 1 StPO) - erfolgte am 29. Oktober 2025 (Zustellnachweis zu ON 1.20). Die Beschwerdefrist endete somit zufolge § 84 Abs 1 Z 5 StPO mit Ablauf des 3. November 2025.
Die erst am 5. November 2025 einem Justizwachebeamten übergebene (ON 59.3 S 2) – direkt an das Oberlandesgericht Wien gerichtete (§ 88 Abs 4 StPO) - Beschwerde des A* (ON 59.2) erweist sich daher als verspätet und war zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO), ohne eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vorzunehmen (RIS-Justiz RS0129395).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden