Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende, Mag. Haidvogl BEd und den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29. Mai 2026, BE*-35, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 2. Juli 2014 zu Hv*-301 wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und des Mordes (durch Unterlassung) nach §§ 2, 15, 75 StGB verhängte und im Strafausspruch mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 20. Juli 2015 zu 15 Os 147/14b-19 abgeänderte Freiheitsstrafe von 20 Jahren.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* in ** B*
1./ in der Nach zum 7. Juli 2013 mit Gewalt, indem er ihr einen Faustschlag gegen den linken Jochbogen und anschließend zumindest einen heftigen Stoß gegen die rechte Körperseite versetzte, wodurch sie zu Sturz kam und sich ein schweres Schädelhirntrauma zuzog, zur Duldung des Beischlafs genötigt;
2./ im Anschluss daran bis zu deren Auffindung am 8. Juli 2013 dadurch zu töten versucht, dass er es unterließ, ihr die zur Abwendung des Todes erforderliche und geeignete ärztliche Hilfe zukommen zu lassen, obwohl er dazu zufolge einer ihn treffenden besonderen Verpflichtung durch die Rechtsordnung, nämlich seines zu 1./ beschriebenen Gefahr begründenden Vorverhaltens verhalten war.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 11. Juli 2033, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 11. Juli 2023 vor, jene nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 11. November 2026 erreicht sein (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht Salzburg als zuständiges Vollzugsgericht nach Einholung einer Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) sowie eines psychiatrischen Gutachtens der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen OÄ Mag. Dr. Dr. C*, MBA, die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum 11. Juli 2026 aus. Festgesetzt wurde eine Probezeit von fünf Jahren, die Beigebung von Bewährungshilfe sowie die Erteilung der Weisungen, eine forensische Psychotherapie/psychologische Beratung zu absolvieren und eine (mobile) sozialpsychiatrische Betreuung (Themen jeweils: Auffälligkeiten der Persönlichkeit [narzisstisch, anankastisch, schizoid], Unreife der Sexualstruktur und Gewaltdelinquenz) in Anspruch zu nehmen sowie dies erstmals bis zum 15. August 2026 und danach vierteljährlich dem Vollzugsgericht unaufgefordert nachzuweisen (ON 35).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg (ON 36), die Beschlussaufhebung und Abweisung der bedingten Entlassung alleine mit dem Argument begehrt, dass die Art der Taten und das Gewicht der Verbrechen des Strafgefangenen spezialpräventiv derart gewichtige negative Faktoren darstellen, die der Annahme entgegenstehen, dass eine bedingte Entlassung des A* zum 11. Juli 2026 samt der vom Gericht vorgesehenen begleitenden Maßnahmen nicht weniger wirksam wäre, als die weitere Strafverbüßung.
Während sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht äußerte, beantragte der Strafgefangene in seiner Stellungnahme, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben (ON 40).
Die Beschwerde ist ohne Erfolg.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert einer Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch eine während des Vollzuges begonnene freiwillige Behandlung iSd § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll nach der erkennbaren Intention des StRÄG 2008 auf Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben, wobei die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgebliches Entscheidungskriterium ist (vgl. Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 14ff).
Davon ausgehend kommt beim Strafgefangenen trotz des gravierenden Handlungs- und Erfolgsunrechts der dem Strafvollzug zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, wobei insbesondere beim Verbrechen der Vergewaltigung eine besondere Brutalität gezeigt wurde, welche letztlich schwerstmögliche Folgen nach sich zog (vgl. ON 15, 23), eine bedingte Entlassung zum 11. Juli 2026 mit Rücksicht auf das gesicherte Entlassungsumfeld (ON 2, 7), der Interventionen im Vollzug, vor allem den Abschluss einer 88 Einheiten umfassenden Psychotherapie sowie einer im Jahr 2022 absolvierten Gewaltpräventionsgruppe, unter den von der beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen nach §§ 50ff StGB, zu denen der Strafgefangene seine ausdrückliche Zustimmung erklärt hat (ON 33) in Betracht. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Strafgefangene seit 10. Mai 2023 wiederholt Aus- und Freigänge (326 Freigangstage und 552 Ausgangstage) absolvierte und seit Juni 2024 als Freigänger in externen Betrieben beschäftigt ist und all diese Vollzugslockerungen problemlos verliefen (vgl. OLG Wien, 18 Bs 107/26f), der Strafgefangene positiv an den Zwecken des Strafvollzuges mitgewirkt hat, sodass die Anstaltsleitung eine bedingte Entlassung des A* befürwortet (ON 6). Die Einschätzung, dass der Strafgefangene durch eine bedingte Entlassung mit einem Strafrest von sieben Jahren nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, wird durch das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen OÄ Mag. Dr. Dr. C*, MBA, gestützt, die – bei Berücksichtigung der Anlasstaten sowie dem gesamten Vollzugsverlauf zu dem Ergebnis gelangte, dass A* durch eine bedingte Entlassung höchstwahrscheinlich nicht weniger als durch weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. A* hat nach der fachärztlichen Einschätzung das Übel das Haft kennengelernt und sei nicht zu erwarten, dass er eine vergleichbare Tat begehen werde, wobei die Sachverständige die Anordnung von Bewährungshilfe sowie weiterführende psychotherapeutische Maßnahmen und psychologische Gespräche, eine Anbindung an vor Ort gegebene forensische Nachsorgeinstitute und eine sozialpsychiatrische Betreuung (mobil) als notwendig erachtete (ON 31).
Dementsprechend trägt die Entscheidung des Landesgerichts Salzburg der Bestimmung des § 46 Abs 4 StGB Rechnung, weil sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben und negative Faktoren (Persönlichkeitsakzentuierung mit anankastischen, narzisstischen und schizoiden Anteilen) durch die angeordneten Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können.
Damit war der Beschwerde der Staatsanwaltschaft ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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