Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision des E O, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2026, I415 2233083-2/3E, betreffend internationalen Schutz sowie im Zusammenhang stehende Aussprüche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 22. Oktober 1979 legal in das Bundesgebiet ein. Ab Mai 2011 verfügte er über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (ab 1. Jänner 2014 „Daueraufenthalt-EU“).
2 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12. November 2018 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens des unbefugten Besitzes und Führens einer Schusswaffe der Kategorie B nach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz 1996, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Jahren verurteilt.
3 Mit Bescheid vom 5. Juni 2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl deshalb gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung zulässig sei, und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot.
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, die mit Erkenntnis vom 21. Dezember 2022 vom Bundesverwaltungsgericht, das im Spruch den Zielstaat für die Abschiebung (Türkei) ergänzte, im Wesentlichen abgewiesen wurde. Es wurde lediglich in teilweiser Stattgebung die Dauer des gegen den Revisionswerber verhängten Einreiseverbotes mit zehn Jahren festgelegt. Zwei gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 27. September 2023, Ra 2023/21/0133, und vom 22. Februar 2024, Ra 2024/21/0023, zurückgewiesen.
5 Nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft stellte der Revisionswerber am 17. März 2026 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, dass ihm wegen der Ermordung eines Polizisten im Jahr 1979 in Zusammenhang mit dem Putschversuch 1979/1980 in der Türkei strafgerichtliche Verfolgung drohe.
6 Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 5. Mai 2026 sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
7 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es die Ablehnung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 auf Art. 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (StatusVO) und die Ablehnung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 auf Art. 18 StatusVO stützte, und dem Revisionswerber gemäß § 75 Abs. 32 iVm § 54a AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 2 oder Art. 3 EMRK erteilte. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
8 Das Bundesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber von der Anklage des Mordes an einem Polizisten in der Türkei freigesprochen worden und es nicht maßgeblich wahrscheinlich sei, dass die türkischen Behörden das Verfahren nach seiner Rückkehr wieder aufrollten. Die vom Revisionswerber nur auszugsweise oder geschwärzt und nicht im Original vorgelegten Unterlagen, deren Herkunft der Revisionswerber nicht habe erklären können und die mit den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch den eigenen Angaben des Revisionswerbers im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes, nicht in Einklang zu bringen seien, seien nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Revisionswerbers in der Türkei glaubhaft zu machen. Eine solche sei auch aus anderen Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
12 Der Revisionswerber richtet sich erkennbar gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, aufgrund derer es zum Ergebnis gekommen ist, dass ihm in der Türkei keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der-zur Rechtskontrolle berufene-Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 4.2.2026, Ra 2025/20/0710, mwN).
14 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu der behaupteten Verfolgung in der Türkei befasst und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es seinen Angaben keinen Glauben schenkte. Dabei berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht auch die vorgelegten Dokumente und legte schlüssig dar, weshalb es zum Ergebnis gekommen ist, dass der Revisionswerber auch mit diesen keine asylrechtlich relevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft mache. Der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Revisionswerber, der nur einige Aspekte der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts herausgreift und auf die zahlreichen vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Aspekte, die gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens sprechen, nicht näher eingeht, bloß das Beharren auf die Richtigkeit seiner Angaben entgegen, und er stellt eigene beweiswürdigende Überlegungen an, die er an die Stelle derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt wissen möchte. Damit wird aber nicht aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre.
15 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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