Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26.2.2026, GZ **-35, nach der am 18.6.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Steinböck, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Verteidigers RA Mag. Daniel Vonbank jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g egegeben und über den Angeklagten unter Ausscheidung des § 43a Abs 2 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen , im Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird aus dem Ersturteil übernommen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem – im ersten Rechtsgang ergangenen – infolge des Urteils des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 7.10.2025, 11 Bs 221/25z, in Rechtskraft erwachsenen Teil des Urteils des Landesgerichts Feldkirch vom 29.1.2025, GZ **-10, wurde der ** geborene Angeklagte A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt.
Dem Schuldspruch im ersten Rechtsgang zufolge hat er am 27.3.2024 in ** vor der Kriminalpolizei (Insp. B* und KontrInsp. C* vom Landeskriminalamt **) in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er in Bezug auf den Vorfall vom 27.1.2024 in ** beim D*, bei dem es zu einem Schusswaffengebrauch durch den abgesondert verfolgten E* kam, zusammengefasst angab, dass E* nicht vor Ort gewesen sei, er diesen noch nie als Gast im ** gesehen habe und er keine Angaben zum Schützen machen könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil, das – unbekämpft - auch Freisprüche des Angeklagten von weiteren real konkurrierenden Handlungen und die Verweisung eines Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg enthält, wurde A* – im zweiten Rechtsgang – unter irriger Wiederholung des rechtskräftigen Teils des Schuldspruchs aus dem ersten Rechtsgang ( Ratz, WK-StPO § 289 Rz 12) - über das bereits rechtskräftig abgeurteilte Vergehen nach § 288 Abs 1 und 4 StGB auch des (dazu in Tateinheit begangenen) Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Demnach habeer den abgesondert verfolgten E*, der das Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und somit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hatte, absichtlich ganz oder zum Teil für längere Zeit der Verfolgung entzogen.
Soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz verhängte der Einzelrichter hierfür in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 43a Abs 2 StGB nach § 288 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen á EUR 16,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und eine gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten.
Dagegen richtet sich eine rechtzeitig angemeldete (ON 32) und infolge Einschränkung (ON 7 im Berufungsakt) rechtzeitig ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 37), die in die Anträge mündet, die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe herabzusetzen und zur Gänze bedingt nachzusehen, in eventu, die verhängte Geldstrafe in Ansehung der Anzahl der Tagessätze herabzusetzen, in eventu eine mildere Strafe zu verhängen (ON 37).
Während die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Erstattung von Gegenausführungen verzichtet hat (ON 1.20), vertritt die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass dem Rechtsmittel keine Berechtigung zukomme.
Die Berufung dringt im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Dieser vorangestellt wird zunächst, dass das Erstgericht zur Person des unbescholtenen Angeklagten nachstehende Feststellungen getroffen hat:
Der am ** in ** geborene Angeklagte ist österreichischer Staatsangehöriger und verheiratet. Er ist Vater von zwei Kindern im Alter von sechs und zwölf Jahren, für die er sorgepflichtig ist. Er verfügt über Erspartes in der Höhe von EUR 5.000,--, eine Haushälfte (die vom ihm bewohnt wird), wofür an Schulden einen Kredit von EUR 500.000,-- aufgenommen wurde. Aus der Veräußerung eines Unternehmensbetriebes hat der Angeklagte einen Erlös von brutto EUR 160.000,-- erhalten, wovon EUR 125.000,-- in ein neues Unternehmen investiert wurden. Der Angeklagte ist 60%iger Gesellschafter (40%ige Gesellschafterin ist seine Gattin) der F* GmbH, von der das G* in **, betrieben wird. Diese Tätigkeit wurde im Jahr 2025 aufgenommen und daraus ein Gewinn von etwa EUR 40.000,-- (vor Steuern) erzielt, wobei unklar ist, ob es zu einer Ausschüttung kommen wird. Als Gesellschafter und Geschäftsführer der F* GmbH erhält der Angeklagte einen Lohn von netto EUR 3.000,--, dies 12 Mal jährlich.
Im Rahmen der Strafbemessung ging der Einzelrichter mit Blick auf den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB zutreffend von einem zur Anwendung zu gelangenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren aus. Mildernd wertete er den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, mit dem die Tat in auffallenden Widerspruch stehe und das (teilweise [augenscheinlich zum Vorwurf der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB]) reumütige Geständnis, erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen. Ausgehend davon sowie – im Rahmen allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 Abs 3 StGB – in Ansehung des Umstands, dass dem Verhalten des Angeklagten anlassbezogen ein hoher Unrechtsgehalt anhafte, da er den Täter eines außerordentlich gravierenden Gewaltverbrechens zu begünstigen versucht habe, erachtete der Einzelrichter die ausgemittelte Strafenkombination als schuld- und tatangemessen. Ausdrücklich verneinte er zudem das Vorliegen des weiteren Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer nach § 34 Abs 2 StGB, da sich die Gesamtverfahrensdauer trotz einer überdurchschnittlich langen Zeit der im ersten Rechtsgang erfolgten Urteilsausfertigung noch nicht als unverhältnismäßig lang erwiesen habe. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit den festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen begründet, die Verurteilung zum Kostenersatz auf die angezogene Gesetzesstelle gestützt.
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe treffen zu, sind jedoch – der Ansicht des Berufungswerbers und der Oberstaatsanwaltschaft folgend – mit Blick auf den Umstand, dass zwischen Urteilsverkündung und Verfügung der Zustellung der Urteilsausfertigung im ersten Rechtsgang ein Zeitraum von (knapp) fünf Monaten lag und die vierwöchige Frist des § 270 Abs 1 StPO somit erheblich überschritten wurde, durch den Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB auf der mildernden Seite zu ergänzen. Der erstgerichtlichen Ansicht zuwider kann sich dieser Milderungsgrund - bei insgesamt verhältnismäßig erscheinender Verfahrensdauer – nämlich auch aus längeren Phasen behördlicher Inaktivität ergeben und waren im gegenständlichen Akt weder quantitative noch qualitative Schwierigkeiten erkennbar, die eine derart lange Ausfertigungsdauer erklären könnten (RIS-Justiz RS0124901; Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 43; RIS-Justiz RS0124901 [T3]; 14 Os 61/23m [Rz 424f]). Diese Phase behördlicher Inaktivität erkennt das Oberlandesgericht Innsbruck an und gleicht sie in Form einer ausdrücklichen und messbaren Reduktion des Strafmaßes aus (RIS-Justiz RS0114926[T3]; zur gebotenen Vorgangsweise Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 58 mwN).
Ausgehend von den besonderen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung allgemeiner Kriterien der Strafbemessung des § 32 StGB erachtet das Berufungsgericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als schuld- und tatangemessen, von der ein Monat als Kompensation (RIS-Justiz RS0114926 [T2 und 3] für die Grundrechtsverletzung in Abzug zu bringen ist, sodass eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten schuld- und tatangemessen ist. Da es nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, konnte – auch mit Blick auf das Verschlechterungsverbot - auf eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen (im Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) erkannt werden, wobei die – von der Berufung ohnedies nicht ausdrücklich bestrittene – Höhe des einzelnen Tagessatzes vom Ersturteil übernommen werden konnte. Diese entspricht unter Berücksichtigung der Existenzminimumtabelle 1bm als Orientierungshilfe auch den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten.
Mit Blick auf generalpräventive Erwägungen kommt jedoch ein Vorgehen nach § 43a Abs 1 StGB bei Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, die gegen die Rechtspflege gerichtet sind, nicht in Betracht.
Damit drang die Berufung wie im Spruch ersichtlich durch.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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