11Os77/24v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Loibl LL.M., BSc als Schriftführer in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 5. April 2024, GZ 315 Hv 15/24i 70.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – * B* unter anderem des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 5. April 2024 meldete der durch eine Wahlverteidigerin vertretene Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 70.3 S 52). Nach Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung und des Urteils führte die Verteidigerin jedoch lediglich die Berufung (ON 73) aus.
[3] Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch in seiner fristgerecht eingebrachten Rechtsmittelausführung Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2, § 344 StPO).
[4] Dem Oberlandesgericht kommt demnach die Erledigung der Berufung zu (§§ 285i, 344 StPO).
[5] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.