JudikaturOGH

11Os77/24v – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
17. Juli 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Loibl LL.M., BSc als Schriftführer in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 5. April 2024, GZ 315 Hv 15/24i 70.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – * B* unter anderem des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 5. April 2024 meldete der durch eine Wahlverteidigerin vertretene Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 70.3 S 52). Nach Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung und des Urteils führte die Verteidigerin jedoch lediglich die Berufung (ON 73) aus.

[3] Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch in seiner fristgerecht eingebrachten Rechtsmittelausführung Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2, § 344 StPO).

[4] Dem Oberlandesgericht kommt demnach die Erledigung der Berufung zu (§§ 285i, 344 StPO).

[5] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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