Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 17. April 2026, GZ **-20, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. November 2019 (rechtskräftig am 7. Mai 2020) zu AZ ** wegen §§ 15, 75 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 19. Mai 2019 in ** seine Ehefrau zu töten versucht, indem er sie mit beiden Händen am Hals würgte, wodurch sie deutliche Würgemarken mit Einblutungen erlitt.
Das errechnete Strafende fällt auf den 26. Mai 2029, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit lagen am 26. Mai 2024 vor, Zwei-Drittel-Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG war der 26. Jänner 2026.
A* beantragte wiederholt, zuletzt im Dezember 2025, ein Vorgehen nach § 133a StVG.
Zum Verfahrensgang wird auf die zuletzt ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Februar 2026, AZ 17 Bs 25/26i (ON 16.1) verwiesen, mit welchem der den Antrag nach § 133a StVG des A* abweisende Beschluss des Vollzugsgerichts, nämlich des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 29. Dezember 2025 (ON 12), aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Zusammengefasst scheiterte ein Vorgehen nach § 133a StVG am Vorliegen eines gültigen Reisedokuments oder Heimreisezertifikats des A*. Dieser hingegen behauptete weiterhin, ein solches zu besitzen, das beim BFA erliegen müsse. Weil sich dies trotz umfangreicher Erkundigungen durch das Beschwerdegericht bei der Justizanstalt und dem BFA nicht zweifelsfrei aufklären ließ, wurde dem Erstgericht entsprechende Verfahrensergänzung aufgetragen.
Dem kam das Erstgericht nach (siehe ON 1.12, ON 17 bis 19), wobei sich aus den (weiteren) Stellungnahmen der Justizanstalt Stein und des BMI/BFA ergibt, dass ein abgelaufener russischer Reisepass (bzw die Kopie hievon), ausgestellt 2003, vorlag. Weiters wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein bis 2021 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt, aufgrund der gegenständlichen Straffälligkeit wurde ihm allerdings rechtskräftig im Juli 2020 der Asylstatus aberkannt, ein Entziehungsverfahren hinsichtlich dieses Passes eingeleitet und der bis dahin bei den Häftlingsdepositen befindliche Pass dem BFA übermittelt (siehe ON 17).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht darauf gründend den gemäß § 133a StVG gestellten Antrag des A* erneut wegen Fehlens eines gültigen Reisedokuments/Heimreisezertifikats ab und führte begründend ergänzend aus, auch bei der russischen Botschaft sei kein Heimreisezertifikat zu erlangen gewesen.
Der dagegen rechtzeitig erhobenen unausgeführten Beschwerde des A* (ON 21) kommt keine Berechtigung zu.
Denn wie vom Oberlandesgericht Wien bereits in seinem Beschluss vom 25. November 2025, AZ 17 Bs 303/25w, ausgesprochen und auch vom Erstgericht zutreffend konstatiert steht einer Ausreise des A* das tatsächliche Hindernis des Fehlens eines Reisedokuments entgegen (§ 133a Abs 1 Z 3 StVG), weil die Ausreise auch nicht auf andere Weise gesichert ist (vgl Pieber WK² StVG § 133a Rz 14). Eine Verpflichtung des Gerichts zur Beibringung eines entsprechenden Dokuments, das die Ausreise ermöglicht, oder zum Zuwarten bis zum Einlangen eines solchen besteht nicht (OLG Wien, 20 Bs 115/22s uva). Bei Vorliegen eines gültigen Reisedokuments bzw Heimreisezertifikats, das sich A* selbst besorgen muss, kann jederzeit neuerlich ein Antrag nach § 133a StVG gestellt werden.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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