Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29.4.2026, GZ **-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 20 Jahren, nachdem er zuvor aus dem Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB am 15.12.2023 unter Bestimmung einer Probezeit von zehn Jahren und der Erteilung von Weisungen bedingt entlassen und in den Normalvollzug überstellt worden war (vgl Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31.10.2023, AZ B*). Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zum 20.11.2024 wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 21.8.2024, AZ **, abgelehnt. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden erst am 20.3.2028 vorliegen, das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20.11.2034 (vgl Strafregisterauszug in ON 4 und IVV-Auszug in ON 5.7 sowie den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21.8.2024).
Mit dem am 11.2.2026 beim Vollzugsgericht eingelangten Schreiben beantragte der Strafgefangene seine bedingte Entlassung und brachte hiezu im Wesentlichen vor, er habe in der Haft mehrere Therapien absolviert und eine Tischlerlehre sowie eine Lehre als KFZ-Techniker abgeschlossen. Während der Haft habe er sehr engen Kontakt zu seinen Kindern halten können und insbesondere seine beiden 12-jährigen Töchter seien in einem Alter, wo sie ihn sehr brauchen würden. Er arbeite im Tischlereibetrieb, sei im offenen Wohngruppenvollzug untergebracht und absolviere weiterhin freiwillig eine Therapie um die erarbeiteten Strategien für ein Leben in Freiheit zu vertiefen. Er habe in der Justizanstalt Innsbruck bereits zwei Gruppenausgänge und einen begleiteten Ausgang absolviert, ab Februar 2026 seien unbegleitete Ausgänge vorgesehen und auch Arbeiten außerhalb der Anstalt. Er bitte darum zeigen zu können, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe. Das Unrecht seiner Tat habe er eingesehen und bereue das von ihm verursachte Leid jeden Tag (ON 2.1).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich zum selbständigen Antrag unter Hinweis auf das strafrechtliche Vorleben und die bereits zahlreichen Hafterfahrungen des Strafgefangenen ablehnend.
Der Psychologische Dienst der Justizanstalt Innsbruck befürwortete aus der Sicht des Maßnahmenteams die bedingte Entlassung und empfahl die Anordnung der Bewährungshilfe sowie die weiterführende Suchtbehandlung und regelmäßige Atemalkohol- und Drogenharnkontrollen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in ihrer Gesamtheit wiedergegebene Stellungnahme in der angefochtenen Entscheidung verwiesen (S 3 ff [ON 5.5]).
Neustart berichtet in seiner Stellungnahme vom 19.3.2026, dass im Rahmen der Haftentlassenenhilfe bislang zwei Besuche stattgefunden hätten und empfahl für die Zeit nach der Haft eine ambulante Therapie bei der Suchthilfe sowie die Anordnung der Bewährungshilfe (ON 9.2). Mit Schreiben vom 21.4.2026 teilte Neustart ergänzend mit, dass der Strafgefangene nunmehr eine Betreuungszusage vom Verein ** erhalten habe, die allerdings etwa einen Monat Vorlaufzeit benötigen würden, weshalb um frühestmögliche Bekanntgabe einer bedingten Entlassung ersucht werde (ON 10.2).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem im dortigen Tischlereibetrieb beschäftigten Strafgefangenen eine sehr gute Arbeitsleistung und ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten. Es fänden regelmäßige Besuchskontakte zu den Angehörigen, letztmalig im November 2025 statt und habe der Strafgefangene bisher zwei Ausgänge gemäß § 126 Abs 2 Z 4 StVG in Begleitung eines Justizwachebeamten absolviert. An Therapien werden eine Ergo- und eine Psychotherapie erwähnt, die beide im Haus absolviert werden. Aufgrund der Führung des Strafgefangenen und der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes hegt die Justizanstalt keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Strafe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies der Vollzugssenat den selbständigen Antrag des Strafgefangenen wegen dessen belastetem Vorleben, der bereits mehrfachen Verbüßung von mehrjährigen Freiheitsstrafen und den wiederholten bedingten Entlassungen ab. Auch sei derzeit noch eine weitere Verbesserung seiner Persönlichkeitsentwicklung, die für ein künftiges Wohlverhalten unerlässlich ist, erforderlich.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 12).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen (Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Positiv zu vermerken ist zunächst der Abschluss von zwei Lehrberufen während der Strafhaft, die Einsicht des Strafgefangenen, dass die Therapien helfen und die sehr gute Führung während des bereits Jahre andauernden Strafvollzugs mit nur einer einzigen Abmahnung im Jahr 2020 in der Justizanstalt Karlau. Für den Strafgefangenen spricht weiters, dass er im Rahmen der Haftentlassenenhilfe Kontakt mit Neustart aufgenommen und sich mit der Anordnung der Bewährungshilfe einverstanden erklärt hat, sowie die Zusage von ** (**), ihn im Fall einer Entlassung in einem sozialtherapeutischen Wohnplatz unterzubringen. Allerdings können all diese Umstände fallaktuell eine bedingte Entlassung noch nicht rechtfertigen.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers, das Gutachten des Univ.-Prof. Dr. C* bei der Entscheidung miteinzubeziehen, ist zu erwidern, dass diese im Zuge der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug eingeholte Expertise keinen Bezug auf eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nimmt (siehe dazu ON 9 in B* LG für Strafsachen Graz). Die Abstinenz von Alkohol und Suchtmitteln während des Strafvollzugs wird vorausgesetzt. Das Verhalten bei den Ausgängen wurde schon im Bericht über die Führung berücksichtigt. Von der begehrten Einholung einer Stellungnahme von Mag. a D* konnte mit Blick auf den positiven Bericht des Psychologischen Diensts der Justizanstalt Innsbruck abgesehen werden.
Einer bedingten Entlassung nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Freiheitsstrafe steht das bereits erheblich getrübte Vorleben des Strafgefangenen entgegen. Die Strafregisterauskunft weist zehn zählbare Verurteilungen auf. Mit Ausnahme der ersten Verurteilung, bei der wegen einer Jugendstraftat nur ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe erfolgte, wurde er immer zu Freiheitsstrafen verurteilt. Er kam dabei auch in den Genuss von (teil-)bedingten Strafnachsichten und es wurden ihm schon vier Mal bedingte Entlassungen gewährt, die in zwei Fällen wegen nachfolgender Delinquenz widerrufen werden mussten, wobei zweimal die Bewährungshilfe zugleich mit der bedingten Entlassung angeordnet wurde, einmal wurde diese nachträglich verfügt.
Dieses bereits erheblich getrübte Vorleben des Strafgefangenen in Zusammenschau mit der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen, dabei insbesondere der wiederholten Hafterfahrung, weist den Strafgefangenen als labilen Rückfallstäter aus. Dem Vollzugsgericht ist auch darin beizupflichten, dass es für ein künftiges Wohlverhalten nach der Begehung der diesem Strafvollzug zugrunde liegenden beiden Kapitalverbrechen erforderlich ist, die Persönlichkeitsentwicklung des Strafgefangenen weiter zu stabilisieren, wobei nicht unberücksichtigt gelassen wird, dass die Impulsivität aufgrund der nunmehr behandelten ADHS-Erkrankung schon stark zurückgedrängt wurde. Die Vorstrafenbelastung und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Hafterfahrungen und bedingten Entlassungen stehen der von § 46 Abs 1 StGB geforderten Legalprognose, nämlich dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB, derzeit noch entgegen.
Hinsichtlich seines Ersuchens um eine Anhörung im Rechtsmittelverfahren ist er darauf zu verweisen, dass das Oberlandesgericht über Beschwerden stets in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene persönliche Anhörung zu entscheiden hat (§ 89 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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