§ 28b Grenzmenge für Suchtgifte
§ 28b Grenzmenge für Suchtgifte — SMG
§ 28b Grenzmenge für Suchtgifte — SMG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40176834
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen Suchtgifte, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge). Dabei ist auch auf die Eignung von Suchtgiften, Gewöhnung hervorzurufen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von an einer solchen Sucht Erkrankten Bedacht zu nehmen.