Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 13. November 2025, GZ **-33.4, nach der am 14. April 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Riener, der Angeklagten A* und ihrer Verteidigerin Mag. Palme durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folgegegeben, dass die der Angeklagten gemäß § 43a Abs 4 StGB gewährte teilbedingte Strafnachsicht ausgeschaltet wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch ein rechtskräftiges Einziehungs- und Konfiskationserkenntnis enthaltenden - Urteil wurde die am ** geborene amerikanische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Teil von 20 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat sie am 9. September 2025 in ** am Flughafen ** vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 12.625,2 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 1,02% bis 1,19%, also insgesamt zumindest 136,6 Gramm Delta-9-THC (das 6,83-fache der Grenzmenge) und einem Reinheitsgehalt von mindestens 13,3% bis 15,6%, also insgesamt zumindest 1.806 Gramm THCA (das 45,15-fache der Grenzmenge) von Thailand (**) kommend nach Österreich eingeführt, wobei sie das Suchtgift in zwei Gepäckstücken versteckt transportierte und mit dem Weiterflug nach ** zu bringen plante, es also nach Deutschland auszuführen versuchte.
Bei der Strafbemessung wertete das Kollegialgericht das umfassende reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgifts sowie den Umstand, dass es hinsichtlich der Ausfuhr nach Deutschland beim Versuch blieb, als mildernd, hingegen keinen Umstand als erschwerend.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 34) und zu ON 44 fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie eine tat- und schuldangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe bzw. „den Widerruf“ der teilbedingten Strafnachsicht begehrt.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Festzuhalten ist, dass weder der Besitz der genannten Suchtgiftmenge (entgegen RIS-Justiz RS0111410, RS0117789) noch das im Ermittlungsverfahren nach Durchsicht ihrer Signal- und Telegram-Accounts am 9. September 2025 abgelegte Eingeständnis der Angeklagten, bereits in der Vergangenheit, und zwar beginnend „Anfang dieses Jahres für die Organisation mit den Schmuggelreisen begonnen“ (vgl. ON 5.4, 5f; bestätigt in ON 8), verfahrensgegenständlich waren.
Die vom Erstgericht aufgelisteten Strafzumessungsgründe sind zunächst zum Nachteil der Angeklagten dahingehend zu korrigieren, dass dem Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels nur äußerst untergeordnete Bedeutung zukommt. Für das Vorliegen des Milderungsumstandes nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB genügt nämlich keineswegs die gerichtliche Unbescholtenheit für sich allein, vielmehr ist zudem eine rechtschaffene Lebensführung und weiters erforderlich, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht (RIS-Justiz RS0091459; RS0091464). Fallkonkret gestand die Angeklagte zu, bereits vor dem gegenständlichen Verbrechen „Schmuggelreisen, bei denen sie nicht erwischt wurde“ unternommen zu haben und darüber hinaus vor ein paar Monaten in Deutschland wegen Ladendiebstahls eine Geldstrafe bezahlt zu haben (ON 5.4, 5f), weshalb davon, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten der Täterin in auffallendem Widerspruch steht und sie einen rechtschaffenen Lebensstil pflegte, keine Rede sein kann.
Im Übrigen sind die Erschwerungsgründe dahingehend zu ergänzen, dass die Tatbegehung aus reinem Gewinnstreben (RIS-Justiz RS0130193[T4]; RS0088292) erfolgte. Auch wenn die Erwartung eines Gewinns bzw. einer Belohnung für das in Kauf genommene Risiko geradezu typisches und ständiges Motiv der Tatbegehung im Suchtgiftbereich ist und eine automatisierte Heranziehung dieses Erschwerungsgrundes als kritisch angesehen wird (vgl. dazu Ebner, WK² StGB § 32 Rz 61; vgl. auch RIS-Justiz RS0108874), ist in concreto zu beachten, dass die angeblich für einen dreijährigen Sohn unterhaltspflichtige Angeklagte in ihrer Heimat etwa 200 USD Grundsicherung bezog, als „Model“ keine Aufträge erhielt und für die Tatbegehung zwischen 1.500 und 2.000 US-Dolar erhalten hätte (US 2f; ON 33.3, 2f; vgl. auch ON 5.4, 4ff, wonach sie für die Schmuggelreisen je 6.500 USD erhielt). Sie hätte somit mit einer Schmuggeltat einen finanziellen Vorteil lukriert, der einige Monate ihres Einkommens entspricht, weshalb die erschwerende Annahme eines Handelns „aus reiner Gewinnsucht“ gerechtfertigt ist ( Ratz , aaO Rz 711).
Da § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG als alternatives Mischdelikt nur ein Verbrechen darstellt (vgl. 14 Os 72/18x), die Erfüllung beider Alternativen demnach die Strafbarkeit nicht bestimmt ( Ratz , aaO Rz 711), ist auch in dem Umstand, dass die Angeklagte die genannte Suchtgiftmenge über einen anderen Kontinent verbrachte und in andere Länder der Europäischen Union transportieren wollte (vgl US 4, wonach sie sich zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung bereits am Abflugsteig für den Weiterflug nach ** befand), ein Erschwerungsgrund zu ersehen.
Letztlich kommt der Angeklagten der zugesonnene Mil-
derungsgrund des „umfassenden reumütigen Geständnisses“ nur äußerst eingeschränkt zu, verantwortete sie sich doch dahingehend, über die Menge an Suchtgift nicht Bescheid gewusst zu haben (vgl. ON 5.4, 4 und ON 33.3, 3: „Ich weiß nicht mehr, ob es sich jetzt schwer oder leicht angefühlt hat.“) und sich auch nicht darüber im Klaren gewesen zu sein, dass das Schmuggeln von Suchtgift in Europa verboten sei (ON 5.4, 5).
Ausgehend von dieser Strafzumessungslage erweist sich auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von dreißig Monaten als gerade noch schuld- und tatangemessen und somit nicht als korrekturbedürftig.
Die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe nach § 43a Abs 4 StGB scheitert jedoch an der auf extreme Ausnahmefälle abzielenden (RIS-Justiz RS0092050) qualifizierten Wohlverhaltensprognose im Sinn einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, was etwa bei einmaliger Verfehlung und Straftaten aus Konflikt- oder Krisensituationen zutreffen kann [RIS-Justiz RS0092042; Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 43a Rz 16]). Fallbezogen lässt sich eine solche Prognose mit Blick auf die mit Gewinnstreben professionell transportierte Menge an Suchtgift und das Eingeständnis, bereits in der Vergangenheit „Schmuggelreisen“ unternommen zu haben, ableitbare hohe kriminelle Energie der Angeklagten nicht erstellen. Darüber hinaus bedarf es der Invollzugsetzung der gesamten Freiheitsstrafe, um den Eindruck einer Bagatellisierung (auch) schwerwiegender Suchtgiftdelikte zu vermeiden und anderen tatgeneigten Personen zu signalisieren, dass die professionelle Weitergabe von Suchtgift streng geahndet wird.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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