Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Jänner 2026, GZ 6 Hv 130/25d-86, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Verfallserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung betreffend den Verfallsausspruch wird der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB (1./a./) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1./b./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (1./c./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – in G* und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
1. von September 2023 bis 18. September 2025 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
a) „eingeführt“, indem er Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 2.075 Gramm Cocain, Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 290 Gramm Delta-9-THC und 7.530 Gramm THCA sowie 50 Gramm Amphetamin-Base bei ausländischen Lieferanten bestellte und auf diese Weise die Einfuhr des Suchtgifts über Kuriere nach Österreich veranlasste;
b) anderen überlassen, indem er Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 2.075 Gramm Cocain, Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 190 Gramm Delta-9-THC und 4.940 Gramm THCA und 50 Gramm Amphetamin-Base an verschiedene Abnehmer veräußerte.
[3] Weiters wurde gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB ein Betrag von 322.415 Euro für verfallen erklärt.
[4] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als teilweise berechtigt erweist.
[5] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) argumentiert, das Erstgericht hätte wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen nach § 12 StGB die Bestimmung zur Einfuhr von Suchtgift bei der Strafbemessung nicht erschwerend werten dürfen, weil dieser Umstand bereits die Strafdrohung bestimme.
[6] Dieses Vorbringen ist schon deshalb unberechtigt, weil es außer Acht lässt, dass der Angeklagte bei 1./a./ des Schuldspruchs Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung war (§ 33 Abs 1 Z 4 StGB; vgl Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 16).
[7] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8] Im Recht ist die Beschwerde allerdings – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – mit dem Vorbringen (Z 11 erster Fall), dass hinsichtlich des gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB für verfallen erklärten Betrags von 322.415 Euro, welcher dem Umsatz des Angeklagten im gesamten Tatzeitraum von 340.000 Euro abzüglich des sichergestellten Betrags von 17.585 Euro entspricht, nicht durch Feststellungen geklärt wurde, welcher Teil davon auf vom Angeklagten vor Vollendung seines 21. Lebensjahres gesetzte Tathandlungen entfiel. Bei zur Tatzeit jungen Erwachsenen ist nämlich § 5 Z 6a JGG iVm § 19 Abs 2 JGG zufolge anhand einer umfassenden tat-und täterbezogenen Betrachtung (mit die Ermessensentscheidung darzulegender Begründung) zu prüfen, ob der (den entsprechenden Tatzeitraum betreffende) Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB aus Billigkeitserwägungen zu mindern ist (RIS-Justiz RS0133834).
[9] Somit war das angefochtene Urteil bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im Verfallserkenntnis aufzuheben (§ 285e StPO) und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu verweisen (zur Zuständigkeit des Vorsitzenden des Schöffengerichts als Einzelrichter vgl RIS-Justiz RS0117920 [T3], RS0100271 [T13, T14]).
[10] Mit seiner den Verfallsausspruch betreffenden Berufung war der Angeklagte auf die aufhebende Entscheidung zu verweisen.
[11] Über seine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
[13] Mit Blick auf das Croquis bleibt anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (des im Übrigen umfassend geständigen Angeklagten) in Ansehung des Punkts 1./a./ des Schuldspruchs (US 6) für ausreichend erachtet (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 19).
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