Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Februar 2026, GZ **-66.1, nach der am 7. Mai 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Holzmann sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Dr. Farid Rifaat durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen Teilfreispruch und ein Verfallserkenntnis enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene österreichische und bosnische Doppelstaatsbürger A* (zu I./A./) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und (zu [richtig:] I./B./) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB (vgl aber RIS-Justiz RS0133600 [T1] zur zwingenden Anwendung des § 39 Abs 1a StGB neben [dem diesem gegenüber teils engeren, teils weiteren] § 39 Abs 1 StGB) nach § 28a Abs 4 SMG unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er (SKY ECC-Pin **) in ** und andernorts (I./) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
A./ erzeugt, und zwar in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum von 2019 bis Anfang März 2021 in ** insgesamt zumindest 87,06 Kilogramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,60% Delta-9-THC und 7,91% THCA (ON 4.2, S 9 ff);
B./ nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,60% Delta-9-THC und 7,91% THCA sowie Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 59,48% Cocain
1./ Nachgenannten verschafft, indem er den abgesondert verfolgten B* (SKY ECC-Pin **) anwies, diesen nachstehende Suchtgiftmengen zu übergeben, nämlich
a./ am 7. September 2020 einer bislang unbekannten Person insgesamt 1,5 Kilogramm Cannabiskraut (ON 6.5, S 87ff);
b./ am 21. Dezember 2020 (ON 6.5, 90ff)
1./ einer unbekannten männlichen Person „C*“ in ** insgesamt 9 Kilogramm Cannabiskraut;
2./ einer unbekannten männlichen Person „D*“ insgesamt 8 Kilogramm Cannabiskraut;
3./ E* (SKY ECC-Pin **) sowie weiteren unbekannten Abnehmern in ** insgesamt 7 Kilogramm Cannabiskraut, aufgeteilt in zwei Übergaben;
2./ anderen überlassen, und zwar
a./ E* (SKY ECC-Pin **)
1./ am 3. Oktober 2019 1,5 Kilogramm Cannabiskraut (ON 6.5, S 84 ff);
2./ am 29. Oktober 2020 zumindest 2 Kilogramm Cannabiskraut (ON 6.5, S 88 ff);
b./ am 15. Juni 2020 dem Verwender der SKY ECC-Pin ** insgesamt 5 Kilogramm Cannabiskraut und 100 Gramm Kokain (ON 6.5, S 85ff);
c./ im Zeitraum von 2019 bis Anfang März 2021 bislang unbekannten Abnehmern in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl an Angriffen eine nicht mehr feststellbare Menge Suchtgift.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die einschlägigen Vorstrafen, das mehrfache Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge und den raschen Rückfall erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis und den Umstand, dass die Taten länger zurück liegen und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat, als mildernd.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.52), in weiterer Folge zu ON 67 fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit welcher sie eine tat-und schuldangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe begehrt.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs-und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Die besondere Strafzumessungslage war zunächst zum Nachteil des Angeklagten zu korrigieren. Denn wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, erstreckt sich der verurteilte Tatzeitraum von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2019, spätestens von 3. Oktober 2019 (vgl hiezu Punkt I./B./2./a./1./ des Schuldspruchs), bis Anfang März 2021, sohin jedenfalls über eine (ein Jahr übersteigende [vgl hiezu Riffel, WK 2StGB § 33 Rz 4 mwN]) Zeitspanne von zumindest 15 Monaten, sodass der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB aggravierend zu veranschlagen war.
Zusätzlich erschwerend erwies sich (im Rahmen allgemeiner Strafbemessung [vgl RIS-Justiz RS0090597 [T1 und T2]) auch die Tatbegehung während offener Probezeit.
Angesichts der besonderen Strafzumessungslage sowie unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB und spezial- und generalpräventiver Aspekte, erweist sich ausgehend von einem (nach § 39 Abs 1 StGB erweiterten) Strafrahmen des § 28a Abs 4 SMG von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe die im untersten Bereich ausgemittelte Sanktion als dem verschuldeten Tatunrecht nicht angemessen. Entgegen der (nicht näher ausgeführten) Rechtsansicht des Angeklagten steht der Anwendung dieses Strafrahmens auch der Grundsatz der Spezialität, der insoweit lediglich garantiert, dass die (hier:) Strafverfolgung im Ausstellungsstaat nur wegen solcher Taten erfolgt, als dies durch den europäischen Haftbefehl Deckung findet ( Hinterhofer, WK 2EU-JZG § 31 Rz 1 und 8), nicht entgegen.
Mit Blick darauf, dass der fünffach vorbestrafte Angeklagte sich nur wenige Monate nach seiner bedingten Entlassung am 28. Dezember 2018 aus einer über ihn wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren erneut dazu verstieg, durch die Erzeugung und den gewinnbringenden Verkauf von beträchtlichen Mengen an Suchtmitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und ihn drückende Schulden zu begleichen (zu I./A./ wird die Grenzmenge des § 28b SMG um das rund 198-fache überschritten und zu I./B./ um das rund 81-fache), war bereits aus spezialpräventiven Gründen die verhängte Freiheitsstrafe auf das spruchgemäße Ausmaß zu erhöhen.
Einzig deshalb, weil fallkonkret schwergewichtig auch zu berücksichtigen war, dass die Taten nunmehr bereits längere Zeit zurück liegen, der Angeklagte eigenständig den Weg aus dem Drogenmilieu suchte, er sich seither wohl verhielt und sich seit März 2022 auch einer Suchtgiftentwöhnungsbehandlung erfolgreich unterzog (vgl ON 7.2 des Berufungsaktes), sowie aufgrund seines in der Hauptverhandlung abgelegten umfassenden, reumütigen Geständnisses, wobei bei dessen Gewichtung auch die ihn massiv belastende Beweislage ins Kalkül zu ziehen war (US 7 f; vgl etwa ON 4.2, ON 4.3, ON 4.6 und ON 6.5), konnte mit der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden.
Eine solche Sanktion war fallkonkret aber auch erforderlich, um den gewichtigen generalpräventiven Aspekten (vgl RIS-Justiz RS0090600) im Hinblick auf die konstant hohe Suchtgiftkriminalität ausreichend Rechnung zu tragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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